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2. für das Verfahren der Erledigung durch Urteil wie Nr. 1, jedoch mindestens 3 DM

3. fiirdas Verfahren beim Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

im Falle der Verwerfung und der Ablehnung des An­trags die Hälfte der in Nr. 1 bestimmten Gebühr, im Falle der Aufrechterhaltung des früheren Urteils wie Nr. 1,

4. für das Verfahren in Privatklagesachen

im Falle des selbständigen Sühneversuchs 2 DM

iin Falle des Friedensspruchs wie Nr. 1 im Falle der Verurteilung wie Nr. 1 im Falle der Freisprechung, Straffreierklärung 5 DM im Falle der Zurückweisung oder Einstellung 5 DM

im Falle der Zurücknahme der Klage vor der Hauptverhandlung keine Gebühr, im Falle der Zurücknahme der Klage in der Hauptverhandlung 3 DM

im Falle der Widerklage keine Gebühr, im Falle der selbständigen Fortsetzung der Wider­klage nach Erledigung der Privatklage wie Nr. 1, im übrigen wie bei der Privatklage.

§76

Gerichtsgebühren in der Rechtsmittelinstanz

(1) Die in § 74 und 75 bestimmten Sätze werden für die Rechtsmittelinstanz erhoben, wenn in dieser Instanz eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. In Zivilsachen wird außer der Prozeßgebühr und der Beweisgebühr eine Urteils-, gebühr nach den für die Prozeßgebühr geltenden Sätzen er­hoben. Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Hauptver­handlung zurückgenommen oder durch Beschluß verworfen, so wird außer den beim Friedensgericht erwachsenen Gebüh­ren ein Viertel der Prozeßgebühr erhoben, mindestens jedoch 1 DM.

(2) Wird das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhand­lung zurückgenommen oder wird die Berufung wegen Aus­bleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verwor­fen, so wird die Hälfte der Gebühr erhoben, mindestens je­doch 2 DM.

(3) In Beschwerdesachen können nach dem Ermessen des Friedensobergerichts Gebühren von 1 DM bis zu 10 DM er­hoben werden. In besonderen Fällen kann auch von der Er­hebung einer Gebühr ganz abgesehen werden.

§77

Auslagen

An Auslagen werden erhoben

1. Schreibgebühren;

2. Post-, Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren;

3. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebüh­ren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt bei Zeugen 0,50-1,50 DM, bei Sachverständigen bis zu 5 DM in der Stunde;

4. Taggelder für Geschäfte der Mitglieder des Friedensge­richts der Gemeinde außerhalb der Gerichtsstelle nach den

Vorschriften für die Taggelder der Gemeinderatsmitglie­der, für die Mitglieder des staatlichen Friedensgerichts nach den Vorschriften des Gesetzes über Reisekostenver­gütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBI.I S.1067);

5. die an den Amtsboten zu bezahlenden Beträge.

§78

Schreibgebühren

Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschrif­ten nach § 71 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes erhoben, jedoch nicht

1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften der die Prozeß- und Sachleitung ein­schließlich der Bestimmung und Änderung von Terminen und Fristen betreffenden Verfügungen (auch Ladungen, Benachrichtigungen);

2. im Mahnverfahren;

3. für die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen (Vollstreckungsklausel).

§79

Amtsbote

Der Amtsbote erhält für jeden Gang, den er zur Zustellung oder Eröffnung einer Ladung, Verfügung oder Entscheidung zu machen hat, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr bestimmt die Gemeinde. Die Summe der Ganggebühren in einer Sache darf nicht höher sein als die Hälfte der in der Sache erwach­senden Prozeßgebühr, bzw.die Hälfte der gemäß § 70 er­wachsenden Gebühr.

§80

Zahlungspflicht

(1) Schuldner der Gebühren und Auslagen ist der, dem in der Entscheidung die Kosten auferlegt sind oder der sie durch eine vor dem Friedensgericht abgegebene oder diesem mitgeteilte Erklärung übernommen hat, und mangels einer solchen Entscheidung oder Übernahme der, der das Verfah­ren beantragt hat.

(2) Schuldner der Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die nicht von Amtswegen zu erteilen sind, ist der Antragsteller.

(3) Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet, soweit nicht das Friedensgericht von sich aus abhilft, das Friedensober­gericht endgültig. Dieses kann seine Entscheidung von Amts­wegen ändern.

§81

Vorschuß

(1) Die Partei, die das Verfahren beantragt hat, ist auf An­ordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts verpflichtet, den Betrag der für die Entscheidung zum Ansatz kommenden Gebühr vorzuschießen.

(2) Außerdem hat der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts oder des Vorsitzenden bei jedem Antrag auf Vor­nahme einer Handlung, mit der bare Auslagen verbunden sind, einen zu ihrer Deckung hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Die Vornahme der Handlung kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden.