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§7
In der Ausübung des Stimmrechts sind behindert:
1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind;
2. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die in amtlicher Verwahrung gehalten werden.
i 6. Vermerk über die erfolgte Stimmabgabe (die Spalte soll möglichst in mehrere Unterspalten zerlegt werden, damit die Liste für weitere Abstimmungen und Wahlen verwen- bar ist).
7. Bemerkungen.
(2) Die Stimmliste kann in Listenform oder als Kartei angelegtwerden.
§8
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
§9
Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er in eine Stimmliste eingetragen ist oder einen Stimmschein besitzt.
IV. Vorbereitung der Abstimmung 1. Abstimmungstag § 10
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Volksabstimmung vor, so bestimmt die Landesregierung den Abstimmungstag und den Inhalt des Stimmzettels soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt werden. Die der Volksabstimmung zu unterstellenden Fragen sind in der Weise zu fassen, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei der Abstimmung sind Stimmzettel mit den vorgedruckten Worten Ja oder Nein zu verwenden.
(2) Die Landesregierung gibt den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Württemberg-Baden öffentlich bekannt.
(3) Abstimmungstag ist ein Sonntag.
2. Stimmliste und Stimmschein a) Stimmliste § 11
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Stimmlisten aufzustellen. Sie sorgen dafür, daß die Unterlagen für die Stimmlisten jederzeit vollständig vorhanden sind und weitergeführt werden, so daß die Stimmlisten vor der Abstimmung rechtzeitig aufgestellt oder berichtigt werden können.
(2) Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist die Stimmliste für jeden Stimmbezirk besonders aufzustellen.
(3) Vor dem Eintrag jeder Person ist ihr Stimmrecht zu prüfen.
§ 12
(1) Die Stimmliste hat folgende Spalten zu enthalten (vgl. Anlage 1):
1. Laufende Nummer
2. Familienname
3. Vorname (Rufname)
4. Geburtsjahr und -tag
5. Wohnort oder Wohnung
des Stimmberechtigten
(3) Die Eintragungen erfolgen in der Buchstabenfolge unter fortlaufender Nummer. Werden die Stimmlisten in Listenform geführt, so ist am Schluß jedes Buchstabens oder sonst an geeigneter Stelle für Nachträge Raum zu lassen.
(4) Die getrennte Anlegung der Stimmliste nach Männern und Frauen ist zulässig. Die Stimmliste kann auch in der Art angelegt werden, daß innerhalb der einzelnen Stimmbezirke die Straßen nach der Buchstabenfolge ihrer Namen und innerhalb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Stimmberechtigten nach der Buchstabenfolge ihrer Namen eingetragen werden.
(5) Die Stimmkartei muß so beschaffen sein, daß die Karten für jeden Stimmbezirk in einem oder mehreren Behältern verwahrt werden. Der Behälter muß mit einer Vorrichtung versehen sein, die jede einzelne Karte festhält und nach Abschluß der Stimmkartei jede willkürliche Herausnahme oder Einfügung von Karten durch unberechtigte Dritte unmöglich macht.
§ 13
(1) In die Stimmliste sind alle am Abstimmungstag stimmberechtigten Personen (vgl. §§ 5 und 6) einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
(2) Personen, die in der Ausübung ihres Stimmrechts behindert sind, sollen in die Stimmliste aufgenommen, aber in der für den Vermerk der erfolgten Stimmabgabe vorgesehenen Spalte als „behindert“ oder mit „b“ bezeichnet werden. Fällt die Ursache der Behinderung am Abstimmungstage weg, so ist der Vermerk zu streichen und der Sachverhalt in Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.
§ 14
(1) Nach Fertigung der Stimmliste soll in den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern jeder Stimmberechtigte schriftlich davon benachrichtigt werden, daß sein Name in die Stimmliste eingetragen ist. Die Mitteilung soll einen Hinweis auf Abstimmungstag, Abstimmungsraum und Abstimmungszeit enthalten.
(2) Die vorläufige Zahl der in der Gemeinde wohnenden Stimmberechtigten ist auf dem Dienstweg dem Innenministerium zu berichten; die Landratsämter fassen die Berichte der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden zu Übersichten zusammen.
§ 15
(1) Die Stimmlisten sind während des vom Innenministerium zu bestimmenden Zeitraums öffentlich aufzul^gen; die Auflegung hat auch an Sonn-, Fest- und Feiertagen sowie an den für Behörden dienstfreien Tagen zu erfolgen.
(2) Das Bürgermeisteramt hat vor der Auflegung öffentlich bekanntzumachen, wo, wie lange und zu welchen Tages-