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stunden die Stimmliste zu jedermanns Einsicht aufgelegt ist und wann und bei welcher Dienststelle Berichtigungen bean­tragt werden können,

(3) Die Bürgermeisterämter sollen die Anfertigung von Abschriften zulassen oder, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Stimmlisten erteilen.

§ 16

(1) Jeder Stimmberechtigte, der die Stimmliste für unrich­tig oder unvollständig hält, kann deren Berichtigung wäh­rend der öffentlichen Auflegung beantragen; er hat die er­forderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.

(2) Der Antrag auf Berichtigung ist, wenn er nicht schrift­lich gestellt wird, zu Protokoll zu nehmen.

(3) Wird die Streichung eines in die Stimmliste angenom­menen Stimmberechttigen beantragt, so soll diesem vor der Streichung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(4) Über den Antrag hat das Bürgermeisteramt unverzüg­lich zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen zu eröffnen.

§ 17

(1) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag kann binnen drei Tagen Einspruch beim Gemeinderat er­hoben werden; bei Gemeinden, die der allgemeinen Aufsicht des Landrats unterstehen, ist statt des Einspruchs Be­schwerde an den Landrat gegeben. Der Gemeinderat hat über den Einspruch, das Landratsamt über die Beschwerde unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidung dem Be­troffenen zu eröffnen.

(2) Gegen die Einspruchs-, bzw. Beschwerdeentscheidung ist binnen drei Tagen die Anfechtungsklage nach dem Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S. 221) unter den dort festgelegten Voraus­setzungen zulässig.

(3) Der Einspruch und die Beschwerde gemäß Satz 1 treten an die Stelle des Einspruchs im Sinne von § 38 des Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S.221).

§ 18

(1) Die Stimmliste kann während der Auflegungsfrist auch von Amtswegen berichtigt oder ergänzt werden. Die Be­troffenen sind umgehend hievon zu verständigen.

(2) Die Gründe für die Berichtigung sind in der SpalteBe­merkungen anzugeben. Ergänzungen sind als Nachtrag auf­zunehmen.

(3) Gegen die Verfügungen gemäß Abs. 1 sind die Rechts­mittel des § 17 gegeben.

§ 19

Die Auflegung ist unter Angabe des Orts, Beginns und Schlusses derselben auf der Stimmliste oder in besonderen zu den Abstimmungsakten zu nehmenden Urkunden gemäß Vor­druck Anlage 2 zu beurkunden. Außerdem sind die Behälter der Stimmkarteien nach Beendigung der Auflegung durch Schlösser, Plomben oder Siegel so zu verschließen, daß keine Entnahme oder Einfügung von Karten möglich ist.

b) Stimmscheine

§20

(1) Einen Stimmschein erhält auf Antrag:

1. ein Stimmberechtiger, der in eine Stimmliste eingetragen

ist,

a) wenn er sich am Abstimmungstag während der Abstim­mungszeit aus zwingenden Gründen außerhalb der Ge­meinde, in deren Stimmliste er eingetragen ist, aufhält;

b) wenn er nach Ablauf der Frist zur Auflegung der Stimm­liste seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk ver­legt;

c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Ge­brechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den Stimmschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzu­suchen;

2. ein Stimmberechtigter, der in eine Stimmliste nicht einge­tragen oder darin gestrichen ist,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden ver­säumt hat, rechtzeitig die Berichtigung der Stimmliste zu beantragen;

b) wenn er wegen Behinderung in der Ausübung des Stimm­rechts gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hiefiir aber nachträglich weggefallen ist.

§21

(1) Zuständig zur Ausstellung des Stimmscheins ist das Bürgermeisteramt der Gemeinde, in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist; wenn er nicht eingetragen ist, das Bürgermeisteramt des Wohnorts.

(2) Der Antragsteller hat den Grund zur Ausstellung eines Stimmscheins auf Anfordern glaubhaft zu machen.

(3) Wenn ein Stimmschein ausgegeben worden ist, ist in der Stimmliste in der für den Vermerk über die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte einzutragenSt.

(4) Über die ausgestellten Stimmscheine wird ein Verzeich­nis geführt. Werden nach Üoergabe der Stimmliste an den Abstimmungsleiter noch Stimmscheine ausgestellt, so ist dem Abstimmungsleiter bis zum Beginn der Abstimmungs­handlung ein Verzeichnis dieser Stimmscheine zu übergeben.

(5) Die Zahl der ausgestellten Stimmscheine ist vom Bür­germeisteramt spätestens am St.mmtag dem Kreisabstim­mungsleiter mitzuteilen. Wenn keine Stimmscheine ausge­stellt worden sind, ist Fehlanzeige zu erstatten. Der Kreisab- stimmungsleiter hat die Anzeigen nach Gemeinden zusam­menzustellen und die Zusammenstellung dem Landesab-

! Stimmungsleiter einzusenden.

(6) Der Stimmschein ist nach dem Vordruck der Anlage 3 auszustellen.

(7) Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.

§22

(1) Stimmscheine können noch am Tag vor der Abstim­mung beantragt werden.