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stunden die Stimmliste zu jedermanns Einsicht aufgelegt ist und wann und bei welcher Dienststelle Berichtigungen beantragt werden können,
(3) Die Bürgermeisterämter sollen die Anfertigung von Abschriften zulassen oder, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Stimmlisten erteilen.
§ 16
(1) Jeder Stimmberechtigte, der die Stimmliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann deren Berichtigung während der öffentlichen Auflegung beantragen; er hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind.
(2) Der Antrag auf Berichtigung ist, wenn er nicht schriftlich gestellt wird, zu Protokoll zu nehmen.
(3) Wird die Streichung eines in die Stimmliste angenommenen Stimmberechttigen beantragt, so soll diesem vor der Streichung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(4) Über den Antrag hat das Bürgermeisteramt unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen zu eröffnen.
§ 17
(1) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag kann binnen drei Tagen Einspruch beim Gemeinderat erhoben werden; bei Gemeinden, die der allgemeinen Aufsicht des Landrats unterstehen, ist statt des Einspruchs Beschwerde an den Landrat gegeben. Der Gemeinderat hat über den Einspruch, das Landratsamt über die Beschwerde unverzüglich zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen zu eröffnen.
(2) Gegen die Einspruchs-, bzw. Beschwerdeentscheidung ist binnen drei Tagen die Anfechtungsklage nach dem Gesetz Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S. 221) unter den dort festgelegten Voraussetzungen zulässig.
(3) Der Einspruch und die Beschwerde gemäß Satz 1 treten an die Stelle des Einspruchs im Sinne von § 38 des Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S.221).
§ 18
(1) Die Stimmliste kann während der Auflegungsfrist auch von Amtswegen berichtigt oder ergänzt werden. Die Betroffenen sind umgehend hievon zu verständigen.
(2) Die Gründe für die Berichtigung sind in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben. Ergänzungen sind als Nachtrag aufzunehmen.
(3) Gegen die Verfügungen gemäß Abs. 1 sind die Rechtsmittel des § 17 gegeben.
§ 19
Die Auflegung ist unter Angabe des Orts, Beginns und Schlusses derselben auf der Stimmliste oder in besonderen zu den Abstimmungsakten zu nehmenden Urkunden gemäß Vordruck Anlage 2 zu beurkunden. Außerdem sind die Behälter der Stimmkarteien nach Beendigung der Auflegung durch Schlösser, Plomben oder Siegel so zu verschließen, daß keine Entnahme oder Einfügung von Karten möglich ist.
b) Stimmscheine
§20
(1) Einen Stimmschein erhält auf Antrag:
1. ein Stimmberechtiger, der in eine Stimmliste eingetragen
ist,
a) wenn er sich am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit aus zwingenden Gründen außerhalb der Gemeinde, in deren Stimmliste er eingetragen ist, aufhält;
b) wenn er nach Ablauf der Frist zur Auflegung der Stimmliste seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt;
c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den Stimmschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzusuchen;
2. ein Stimmberechtigter, der in eine Stimmliste nicht eingetragen oder darin gestrichen ist,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung der Stimmliste zu beantragen;
b) wenn er wegen Behinderung in der Ausübung des Stimmrechts gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hiefiir aber nachträglich weggefallen ist.
§21
(1) Zuständig zur Ausstellung des Stimmscheins ist das Bürgermeisteramt der Gemeinde, in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist; wenn er nicht eingetragen ist, das Bürgermeisteramt des Wohnorts.
(2) Der Antragsteller hat den Grund zur Ausstellung eines Stimmscheins auf Anfordern glaubhaft zu machen.
(3) Wenn ein Stimmschein ausgegeben worden ist, ist in der Stimmliste in der für den Vermerk über die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte einzutragen „St“.
(4) Über die ausgestellten Stimmscheine wird ein Verzeichnis geführt. Werden nach Üoergabe der Stimmliste an den Abstimmungsleiter noch Stimmscheine ausgestellt, so ist dem Abstimmungsleiter bis zum Beginn der Abstimmungshandlung ein Verzeichnis dieser Stimmscheine zu übergeben.
(5) Die Zahl der ausgestellten Stimmscheine ist vom Bürgermeisteramt spätestens am St.mmtag dem Kreisabstimmungsleiter mitzuteilen. Wenn keine Stimmscheine ausgestellt worden sind, ist Fehlanzeige zu erstatten. Der Kreisab- stimmungsleiter hat die Anzeigen nach Gemeinden zusammenzustellen und die Zusammenstellung dem Landesab-
! Stimmungsleiter einzusenden.
(6) Der Stimmschein ist nach dem Vordruck der Anlage 3 auszustellen.
(7) Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.
§22
(1) Stimmscheine können noch am Tag vor der Abstimmung beantragt werden.