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Gesetz Nr. 363
zur Ergänzung des am 24. November 1946 gewählten Landtags
Vom 30. Juni 1949
Der Landtag hat am 22.Juni 1949 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Ist ein Landeswahlvorschlag im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 114, Wahlgesetz für die Wahl des Landtags am 24. November 1946, vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S.241), in Verbindung mit Art. 19 Abs.2 und Art. 12 des Gesetzes Nr. 35, Wahlgesetz für die Verfassunggebende Landesversammlung Württemberg-Baden vom 21. März 1946 (Reg.Bl. S. 159), und § 43 Abs.4 der Verordnung Nr. 109, Wahlordnung für die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung Württemberg-Baden vom 6.Juni 1946 (Reg.Bl. S. 175), erschöpft, so geht ein durch Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag freiwerdender Sitz an denjenigen angeschlossenen Kreiswahlvorschlag über, dem nach § 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 109 der nächste Kreissitz zufallen würde.
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 30.Juni 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß
Verordnung Nr. 366
der Landesregierung über das Meldewesen (Meldeordnung)
Vom 5.Juli 1949
Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (RGB1.1 S.589) in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 234 über Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 12. November 1947 (Reg.Bl. S. 185) und dem Gesetz Nr. 247 zur Änderung des Gesetzes über Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 15.Dezember 1948 (Reg.Bl. 1949 S.4) wird verordnet:
I. Allgemeine Meldepflicht
§ 1
Meldepflicht
Wer sich im Gebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält, ist nach den folgenden Vorschriften meldepflichtig.
§2
Wohnungsbezug
(l)Wer eine Wohnung bezieht, hat sich binnen einer Woche nach dem Beziehen der Wohnung bei der Meldebe
hörde anzumelden. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde hat er dabei die Bestätigung über seine Abmeldung vorzulegen, falls er nicht seine bisherige Wohnung daneben beibehält. Wer seine bisherige Wohnung daneben beibehält, muß dies bei der Anmeldung angeben.
(2) Die Meldepflicht ist unabhängig von einer Zuzugsgenehmigung.
(3) Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist jeder Wohn- raum, auch die Schlafstelle.
§3
Wohnungsauszug - Wohnungswechsel
(1) Wer aus seiner Wohnung auszieht, hat sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden.
(2) Bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde genügt die Anmeldung der neuen Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1.
§4
Meldepflichtige Personen
(1) Die Meldung (An- oder Abmeldung) ist von dem Einoder Ausziehenden als dem Hauptmeldepflichtigen zu erstatten. Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, ist der Haushaltsvorstand meldepflichtig; wohnt das Kind nicht bei den Eitern, so ist der Wohnungsgeber meldepflichtig. Bei Entmündigten liegt dem gesetzlichen Vertreter die Meldepflicht ob.
(2) Außer dem Hauptmeldepflichtigen sind meldepflichtig:
a) der Hauseigentümer für alle im Hause wohnenden Personen und
b) der Wohnungsgeber fiir die bei ihm wohnenden Personen.
(3) Hat der Hauseigentümer für sein Grundstück einen Verwalter bestellt, so geht seine Meldepflicht auf den Verwalter über.
§5
Erfüllung der Meldepflicht des Hauptmelde pflichtigen
(1) Der Hauptmeldepflichtige erfüllt seine Meldepflicht dadurch, daß er den ausgefüllten und von ihm, dem Wohnungsgeber und dem Hauseigentümer (Hausverwalter) unterschriebenen Meldeschein in drei Ausfertigungen persönlich unter Vorlage seiner Ausweise bei der Meldebehörde abgibt. Ist er am persönlichen Erscheinen verhindert, so kann er sich unter Angabe der Gründe ausnahmsweise bei der Abgabe durch ein erwachsenes Familienmitglied oder als Untermieter durch den Wohnungsgeber, als Mieter durch den Hauseigentümer (Hausverwalter) oder deren erwachsene Familienmitglieder vertreten lassen.
(2) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen drei Ausfertigungen lediglich zwei Ausfertigungen des Meldescheins von dem Meldepflichtigen abgegeben zu werden brauchen.
(3) Bei einem Wohnungswechsel, der sich auf den ganzen Haushalt erstreckt, kann der Haushaltsvorstand, im Behinderungsfalle ein erwachsenes Familienmitglied, die zum Haushalt gehörigen und mit umziehenden Personen bei der