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Gesetz Nr. 363

zur Ergänzung des am 24. November 1946 gewählten Landtags

Vom 30. Juni 1949

Der Landtag hat am 22.Juni 1949 das folgende Gesetz be­schlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Ist ein Landeswahlvorschlag im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 114, Wahlgesetz für die Wahl des Landtags am 24. November 1946, vom 16. Oktober 1946 (Reg.Bl. S.241), in Verbindung mit Art. 19 Abs.2 und Art. 12 des Gesetzes Nr. 35, Wahlgesetz für die Verfassunggebende Landesver­sammlung Württemberg-Baden vom 21. März 1946 (Reg.Bl. S. 159), und § 43 Abs.4 der Verordnung Nr. 109, Wahlord­nung für die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversamm­lung Württemberg-Baden vom 6.Juni 1946 (Reg.Bl. S. 175), erschöpft, so geht ein durch Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag freiwerdender Sitz an denjenigen ange­schlossenen Kreiswahlvorschlag über, dem nach § 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 109 der nächste Kreissitz zufallen würde.

§2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 30.Juni 1949

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß

Verordnung Nr. 366

der Landesregierung über das Meldewesen (Meldeordnung)

Vom 5.Juli 1949

Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpoli­zei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (RGB1.1 S.589) in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 234 über Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 12. November 1947 (Reg.Bl. S. 185) und dem Gesetz Nr. 247 zur Änderung des Gesetzes über Rechts­verordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 15.Dezember 1948 (Reg.Bl. 1949 S.4) wird verordnet:

I. Allgemeine Meldepflicht

§ 1

Meldepflicht

Wer sich im Gebiete des Geltungsbereichs dieser Verord­nung aufhält, ist nach den folgenden Vorschriften melde­pflichtig.

§2

Wohnungsbezug

(l)Wer eine Wohnung bezieht, hat sich binnen einer Woche nach dem Beziehen der Wohnung bei der Meldebe­

hörde anzumelden. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde hat er dabei die Bestätigung über seine Abmeldung vorzu­legen, falls er nicht seine bisherige Wohnung daneben beibe­hält. Wer seine bisherige Wohnung daneben beibehält, muß dies bei der Anmeldung angeben.

(2) Die Meldepflicht ist unabhängig von einer Zuzugsge­nehmigung.

(3) Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist jeder Wohn- raum, auch die Schlafstelle.

§3

Wohnungsauszug - Wohnungswechsel

(1) Wer aus seiner Wohnung auszieht, hat sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden.

(2) Bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde genügt die Anmeldung der neuen Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1.

§4

Meldepflichtige Personen

(1) Die Meldung (An- oder Abmeldung) ist von dem Ein­oder Ausziehenden als dem Hauptmeldepflichtigen zu er­statten. Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, ist der Haushaltsvorstand meldepflichtig; wohnt das Kind nicht bei den Eitern, so ist der Wohnungsgeber meldepflichtig. Bei Entmündigten liegt dem gesetzlichen Vertreter die Meldepflicht ob.

(2) Außer dem Hauptmeldepflichtigen sind meldepflichtig:

a) der Hauseigentümer für alle im Hause wohnenden Per­sonen und

b) der Wohnungsgeber fiir die bei ihm wohnenden Personen.

(3) Hat der Hauseigentümer für sein Grundstück einen Verwalter bestellt, so geht seine Meldepflicht auf den Ver­walter über.

§5

Erfüllung der Meldepflicht des Hauptmelde pflichtigen

(1) Der Hauptmeldepflichtige erfüllt seine Meldepflicht dadurch, daß er den ausgefüllten und von ihm, dem Woh­nungsgeber und dem Hauseigentümer (Hausverwalter) un­terschriebenen Meldeschein in drei Ausfertigungen persön­lich unter Vorlage seiner Ausweise bei der Meldebehörde ab­gibt. Ist er am persönlichen Erscheinen verhindert, so kann er sich unter Angabe der Gründe ausnahmsweise bei der Ab­gabe durch ein erwachsenes Familienmitglied oder als Un­termieter durch den Wohnungsgeber, als Mieter durch den Hauseigentümer (Hausverwalter) oder deren erwachsene Familienmitglieder vertreten lassen.

(2) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen drei Ausfertigungen ledig­lich zwei Ausfertigungen des Meldescheins von dem Melde­pflichtigen abgegeben zu werden brauchen.

(3) Bei einem Wohnungswechsel, der sich auf den ganzen Haushalt erstreckt, kann der Haushaltsvorstand, im Be­hinderungsfalle ein erwachsenes Familienmitglied, die zum Haushalt gehörigen und mit umziehenden Personen bei der