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Abgabe der Meldung vertreten. Zum Haushalt zählen neben den Familienangehörigen auch Personen, die auf Grund eines Dienst-, Arbeits-, Vertrags- oder Verwandtschaftsver­hältnisses in den Haushalt aufgenommen sind.

(4) Grundsätzlich ist jede Person auf einem besonderen Meldeschein zu melden. Die Ehefrau und die Kinder des Haushaltsvorstandes jedoch sind, solange sie mit diesem in gemeinsamer Wohnung leben und seinen Familiennamen führen, auf dem Meldeschein des Haushaltsvorstandes zu meiden.

(5) Verweigern Wohnungsgeber oder Hauseigentümer (Ver­walter) ihre Unterschrift, so hat der Hauptmeldepflichtige den Meldeschein mit dem schriftlichen VermerkUnter­schrift verweigert der Meldebehörde vorzulegen.

§6

Erfüllung der Meldepflicht der Wohnungsgeber und Hauseigentümer

(1) Wohnungsgeber und Hauseigentümer (Verwalter) ha­ben beim Einzug des Mieters oder Untermieters ihrer Melde­pflicht genügt, wenn sie den Anmeldeschein unterschrieben und sich durch Einsicht in die Anmeldebestätigung (§ 11) davon überzeugt haben, daß die Meldung bei der Meldebe­hörde tatsächlich erstattet ist.

(2) Verweigert oder unterläßt der Hauptmeldepflichtige die Anmeldung, so genügen Wohnungsgeber und Hauseigen­tümer (Verwalter) ihrer Meldepflicht, wenn sie das der Melde­behörde anzeigen.

§7

Auszugsmitteilung

(1) Bei dem Auszug des Mieters muß der Hauseigentümer (Verwalter), bei Auszug eines Untermieters der Wohnungs­geber, die Meldebehörde binnen einer Woche schriftlich von dem Auszug in Kenntnis setzen. Die Mitteilung des Woh­nungsgebers ist vom Hauseigentümer (Verwalter) mit zu unterschreiben.

(2) Dieser Benachrichtigung der Meldebehörde bedarf es im Falle des Fortzugs des Mieters oder Untermieters aus der Gemeinde dann nicht, wenn Hauseigentümer (Verwalter) und Wohnungsgeber den Abmeldeschein des Ausziehenden (§ 5) unterschrieben und sich durch Einsicht in die Abmeldebe­stätigung (§ 11) davon überzeugt haben," daß die Abmeldung bei der Meldebehörde tatsächlich erstattet ist.

§8

Meldebehörde - Zuständigkeit

(1) Meldebehörde ist die Gemeindebehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Be­reich sich der meldepflichtige Vorgang abspielt. Der Melde­pflichtige erfüllt seine Meldepflicht nur durch die Meldung bei der zuständigen Meldebehörde und, falls die Meldebehörde besondere örtliche Meldestellen hat, nur durch die Meldung bei der örtlich zuständigen Meldestelle.

§9

Ausweispflicht

Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Aus­

weise vorzulegen sowie auch auf Anordnung persönlich zu erscheinen.

§ 10

Meldescheinvordruck - Inhalt Für die An- und Abmeldung sind die aus der Anlage er­sichtlichen Formblätter (Anlage 1 für die Anmeldung, An­lage 2 für die Abmeldung) auszufüllen.

§11

Meldebestätigung

Die Meldebehörde erteilt dem Meldepflichtigen eine Be­stätigung über die Anmeldung (Anmeldebestätigung - An­hang zum Anmeldevordruck, Anlage 1 -) und in gleicher Weise für die Abmeldung (Abmeldebestätigung - Anhang zum Abmeldevordruck Anlage 2 -).

§ 12

Bedingte Anmeldepflicht Wer in einer Gemeinde des Inlands nach § 2 gemeldet ist und besuchsweise in einer anderen Gemeinde bei Verwandten oder Bekannten wohnt, braucht sich erst nach Ablauf von sechs Wochen nach seiner Ankunft in der Besuchsgemeinde gemäß §§ 2 ff. zu melden. Reist er innerhalb dieser Frist ab, so ist er von der Meldung entbunden.

§ 13

Zuständigkeit zum Erlaß abweichender Anordnungen

(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann anordnen,

1. daß für einzelne Gemeinden oder Kreise die sechswöchige Frist des § 12 verkürzt wird,

2. daß für einzelne Gemeinden oder Kreise die allgemeine Meldefrist bis auf 24 Stunden verkürzt wird.

(2) Im Falle einer Anordnung nach Abs. 1 verkürzen sich auch die Meldefristen für den Wohnungsgeber und Haus­eigentümer (§§ 2, 3, 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 und 7).

II. Befreiung von der Meldepflicht § 14

Von der Meldepflicht sind befreit:

1. Die Insassen der zum Vollzüge von Straf- oder Unter­suchungshaft, Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem Arbeitshaus bestimmten Anstalten und Lager sowie die in Polizeigewahrsam befindlichen Personen.

2. Ausländer, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts das Recht der Exterritorialität genießen oder als Leiter einer fremden konsularischen Vertretung im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind.

3. Ferner sind von der Meldepflicht auch solche Ausländer befreit, die

a) als Beamte oder Angestellte der fremden konsularischen Vertretungen im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind,

b) als Familienmitglieder der Leiter dieser konsularischen Vertretungen oder ihrer Beamten mit ihnen in häusli­cher Gemeinschaft leben,