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REGIERUNGSBLATT

DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN

1949 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 21. Juli 1949 Nr. 17

Inhalt:

Gesetz Nr. 257 zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 30. Juni 1949. S. 155. - Gesetz Nr. 363 zur Er­gänzung des am 24. November 1946 gewählten Landtags vom 30. Juni 1949. S. 156. - Verordnung Nr. 366 der Landes­regierung über das Meldewesen (Meldeordnung) vom 5. Juli 1949. S. 156. - Gesetz Nr. 946 zur Änderung des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 20. Juni 1949. S. 165. GesetzNr. 947 zur Ergänzung des Per­sonenstandsgesetzes vom 5. Juli 1949. S. 165. - Gesetz Nr. 948 über die Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 5. Juli 1949. S. 167. - Verordnung Nr. 1047 der Landesregierung über die Änderung von Gerichtsbezirken vom 10. Juni 1949. S. 169. - Verordnung Nr. 1052 Dritte Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Radiogesetzes vom 30. Juni 1949. S. 169. Bekannt­machung Nr. 1053 der Landesregierung zum Gesetz über die vorläufige Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten, Zahnärzten und Dentisten vom 5. Juli 1949. S. 170. - Verordnung Nr. 617 des Landwirtschaftsministeriums zum Schutze der Bienen gegen unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 1. Juni 1949. S. 170. - Verordnung Nr. 619 des Landwirtschaftsministeriums über die Festsetzung einer Mindestgröße für die Genehmigungspflicht im land­wirtschaftlichen Grundstücksverkehr vom 2. Juni 1949. S. 170.

Gesetz Nr. 257

zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte

Vom 30. Juni 1949

Der Landtag hat am 22. Juni 1949 das folgende Gesetz be­schlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. I

In § 63 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5.Juli 1927 (RGB1.I S. 152, 162) in der Fassung der Verord­nung zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsan­wälte am 21. April 1944 (RGB1.I S. 104) werden ersetzt:

a) In Abs. 1 Ziff. 1 die Worte:

im Verfahren vor dem Reichsgericht, dem Volksge­richtshof und dem Oberlandesgericht

durch die Worte

im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Schwurgericht,

b) in Abs. 1 Ziff.3 die Worte:

im Verfahren vor dem Amtsrichter durch die Worte

im Verfahren vor dem Schöffengericht und dem Amts­richter.

Gestrichen werden im § 63 Abs. 1 Ziff.2 die Worte:

und dem Sondergericht, sowie im Abs. 2 die Sätze 2 und 3.

Art. II

Der § 93 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:

§93

Ge bühren Vereinbarung

Sofern nicht der Rechtsanwalt einer Partei zur Wahr­nehmung ihrer Rechte beigeordnet oder von Amts wegen als Verteidiger bestellt ist, kann er über den Betrag seiner Vergütung eine von den Vorschriften dieses Gesetzes ab­weichende Vereinbarung treffen.

Die Gebührenvereinbarung muß von der Partei schrift­lich bestätigt werden. Die Urkunde darf andere Verein­barungen oder Erklärungen nicht enthalten. Ein Mangel der Form wird durch eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der Vergütung geheilt. Die Festsetzung der Vergütung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausgeschlossen. Unwirksam ist eine Verein­barung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätig­keit abhängig gemacht wird.

Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechts­streit nach Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer durch gerichtliches Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ge­bührenvereinbarungen in einer Angelegenheit, auf die nicht die Gebührenordnung für Rechtsanwälte anwend­bar ist.

Art. III

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 30.Juni 1949

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich

Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß

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