und nur ſolchen Gehalte zu geben. Und mitten unter dieſes Verſiegen alter Erwerbsquellen und das Hervorbrechen neuer Bedürfniſſe und Aus⸗ gaben drang, Alles mit ſich fortreißend, jene Prachtliebe und Genußſucht herein, wie ſie zuvor nie gekannt oder erhört war. Es war ein Taumel, ein böſer Geiſt, der vom Kaiſerhof bis herab zum Dienſtmann Alles im Nu beſeſſen hatte.
Da konnte es nicht anders kommen, als daß man immer weiter und weiter hinabdrückte und erpreßte, nicht mehr um der Hab- und Herrſchſucht, nur noch, um dem unmäßigen Aufwand genügen zu können.
Unheilvoll in ſo mancher Hinſicht, beſonders aber auch in Hinſicht ſeiner Bedrückungen, war für den gemeinen Mann das Aufkommen des römiſchen Rechtes. Seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts entſchieden Doktoren nach römiſchem Recht an den fürſtlichen Hoflagern und Gerichts⸗ höfen. Den Kopf voll von römiſcher Geſetzgebung und römiſchen Ver⸗ hältniſſen, unwiſſend im alten deutſchen Recht und alten deutſchen Zu⸗ ſtänden, verwirrten und verwechſelten dieſe Einheimiſches und Fremdes, und verwandelten durch ihre Sprüche den freien Zuſtand Einzelner und ganzer Gemeinden in einen unfreien, wie durch hunderte von Urkunden nachgewieſen werden kann, und nachgewieſen worden iſt, z. B. von Arndt in Bezug auf Pommern. Dieſe juriſtiſchen Neulinge waren die eifrigſten Handlanger für die Anmaßungen und Uebergriffe der Herren, und Th. Murner ſagt darüber in der„Schelmenzunft“:
Es iſt ein Volk, das ſeyndt Juriſten,
wie ſeyndt mir das ſo ſölliche Chriſten! Sie thunt das Recht ſo ſpitzig bügen
und könnens wo man will hinfügen— Darnach wirt Recht fälſchlich Ohnrecht;
das machet manchen armen Knecht.
Der wahre Sinn der alten deutſchen Zuſtände wurde von ihnen ent⸗ weder nicht begriffen, oder abſichtlich ignorirt und verdreht, und wo ſie nur eine entfernte Aehnlichkeit zwiſchen deutſchen und römiſchen Verhältniſſen herausfanden, wurde der Paragraph des römiſchen Rechtes darauf an⸗ gewandt. Fand ſich bei Zinsbauern irgend ein Merkmal, das mit der eigentlichen Leibeigenſchaft gleich war, z. B. bei den Wachszinſigen der Sterb⸗ fall, ſo wurden ſie ohne Weiteres unter die Leibeigenen klaſſifizirt und das römiſche Rechtskapitel von der Knechtſchaft auf ſie angewandt. Ebenſo wurden die römiſchen Paragraphen von Pachtungen bei Streitigkeiten über deutſche Bauerngüter zu Grunde gelegt, und ſo die Geſetze, die auf ganz grundverſchiedene Verhältniſſe gemacht waren, zur Verkehrung des Rechtes, zur Unterdrückung der Freiheit mißbraucht. So ſprachen die Herren bald