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-und Kennlniß des Lebens geschöpften Vorschriften, berechnet auf eine in das größte Detail gehende Vorsorge für die Erreichung der Gemcindezwecke. Seit dem 16. Jahrhunderte entwickelte sich durch die Gründung einer Staatsgewalt ein Kampf derselben gegen die Gemeinden; die grundlose auf Mißverständnissen beruhende Ansicht von der Minderjährigkeit der Gemeinden, — die Ausdehnung mancher Einrichtungen, welche bei einzelnen unserer Landgemeinden, in Bezug auf ihre Leib- und Schutzberren, vorkamen, auf alle Gemeinden, erleichterte die beschränkende Einwirkung des Staats auf die Gemeinden; der Geist des Len- ''sirens, der unter einem unverdächtigen Aushäng- das Vermögen der Gemeinden und Stiftungen seit der französischen Revolution ein gewisser Mißtrauens, gegen alle Eorporationen, ver- ^Selbstständigkeit der Gemeinden, und unter der Meinung, daß die Gemeinden nur ? seien, gleichsam Stücke aus der großen ' Staatskünstlcr nach Belieben ver- fnd u,„gestalt...entstanden Gemeindeten. d.e dem Bedürfnisse n.r- .„^rachen, würde ungerecht seyn, wenn man ver-„„en wollte, daß auch die Gemeinden von ihrer Seite ive
wahre Stellung zum Staate nicht würdigten. Die durch die Kriege nothwendig gewordenen Gemeindeschulden hatten das Gemcindevermögcn empfindlich angegriffen ; durch den Leichtsinn der Magistrate, durch die Eingriffe der Regierung, welche das Gemeinde- Vermögen selbst als ein mittelbares Staatsvermögen zu behandeln anfing, wurden dem Gemeindegut unerschwingliche Lasten aufgelegt; eine unvorsichtige Ver- theilung des Gemeindeguts raubte mancher Gemeinde
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