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-und Kennlniß des Lebens geschöpften Vorschriften, be­rechnet auf eine in das größte Detail gehende Vor­sorge für die Erreichung der Gemcindezwecke. Seit dem 16. Jahrhunderte entwickelte sich durch die Grün­dung einer Staatsgewalt ein Kampf derselben gegen die Gemeinden; die grundlose auf Mißverständnissen beruhende Ansicht von der Minderjährigkeit der Ge­meinden, die Ausdehnung mancher Einrichtungen, welche bei einzelnen unserer Landgemeinden, in Bezug auf ihre Leib- und Schutzberren, vorkamen, auf alle Gemeinden, erleichterte die beschränkende Einwirkung des Staats auf die Gemeinden; der Geist des Len- ''sirens, der unter einem unverdächtigen Aushäng- das Vermögen der Gemeinden und Stiftungen seit der französischen Revolution ein gewisser Mißtrauens, gegen alle Eorporationen, ver- ^Selbstständigkeit der Gemeinden, und unter der Meinung, daß die Gemeinden nur ? seien, gleichsam Stücke aus der großen ' Staatskünstlcr nach Belieben ver- fnd u,gestalt...entstanden Gemeinde­ten. d.e dem Bedürfnisse n.r- .^rachen, würde ungerecht seyn, wenn man ver-en wollte, daß auch die Gemeinden von ihrer Seite ive

wahre Stellung zum Staate nicht würdigten. Die durch die Kriege nothwendig gewordenen Gemeinde­schulden hatten das Gemcindevermögcn empfindlich an­gegriffen ; durch den Leichtsinn der Magistrate, durch die Eingriffe der Regierung, welche das Gemeinde- Vermögen selbst als ein mittelbares Staatsvermögen zu behandeln anfing, wurden dem Gemeindegut uner­schwingliche Lasten aufgelegt; eine unvorsichtige Ver- theilung des Gemeindeguts raubte mancher Gemeinde

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