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ihre Hilfsquellen, ein spießbürgerlicher Sinn trat an die Stelle des wahren edlen Bürgersinns; Unwissenheit, Anmaaßung und Egoismus der Magistrate drohten den Untergang des Gemeindelebcns herbeizuführen. Die Gemeindevorsteher selbst wurden die unbedingten Werkzeuge der Staatsverwaltungsstellen, und wurden leider in Landgemeinden oft nur als Amtsknechte behandelt. Den wohlgemeinten Derbefferungsversuchen, von Seite der Staatsgewalt, setzte man nicht selten von Seite der Gemeinden die Berufung auf erworbene Rechte und Heiligkeit des Herkommens entgegen, wahrend man die oft gegründeten Ansprüche der Gemeinden mit dem Lieblingssatze zurückwies: daß nur mittelalterliche Ansichten, die der Geist der Zeit verbanne, die Nothwen- digkeit der Einwirkung der Staatsgewalt auf die Gemeinden, verkennen könnte. An Unklarheit der Vor, stellungen fehlte es so auf beiden Seiten nicht.
Wer mag läugncn, daß jene Ansichten der Vorzeit, hervorgegangen aus dem Mangel der Staatsgewalt und eines staatsbürgerlichen Lebens, begründet durch die Stellung der Gemeinden, als politische Korporationen mit vollständiger Autonomie, oft begünstigt durch Regenten, welche insbesondere die Städte als Mittel brauchten, um die Macht des Adels zu brechen, verschwinden müssen vor der Ausbildung einer wahren Staatsgewalt und der nothwendigen Einheit des Wirkens derselben, zur Erreichung des Staatszweckes? Wer mag in Abrede stellen, daß jede Gemeinde ein Theil des Staats und jedes Gemeindeglied ein Staatsbürger ist, und in so fern die Wirksamkeit der Gemeinden in ihrer politischen Richtung durch das Einwirken der Staatsregierung, so weit der Staatszweck dasselbe bedingt, geleitet wird.
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