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lich bestimmt ward, als worauf stch in dem später­hin ausgefertigten, hierauf aber einen wirklichen Bezug zu haben scheinenden Lcibeigenschafts-Frei, heitsdokumente vom 17. Mai 1567 unter dem Aus­druck:gegen eine benannte Summe", als einer bekannten ausgemachten Sache, mithin nur ober­flächlich berufen ward.

Ob nun diese nur summarisch erwähnte Summe aus jenen in drei Terminen zahlbaren 3000 Gulden damals mach dem schon am 7. Mai 1565 auf so­genanntem Jungfernpergament hierüber ausgefer­tigten Freiheitsbriefe wirklich bestanden habe (wie einst Bürgermeister Steinmetz in seinen hintcr- lassenen Papieren die Kunde davon für die Nach­kommen ausgezeichnet hatte), dieß getraue ich mir keineswegs hier mit Gewißheit zu behaupten. Je­doch glaube ich, daß mir hingegen doch so viel vergönnt seyn werde, hier nach dem vormaligen Sinne, der bekanntlich noch von den Zeiten des Faustrechts herstammenden Leibeigenschaft (welche die zwei wesentlichen Servitute, nämlich:

1) die Milizpflichtigkeit, und dann

2) die Frohndienstleistung

in sich begriff) von all diesem so eben Vorange­schickten eine sehr große Wahrscheinlichkeit herleitcn zu dürfen, daß es mit mehrerwähntem Freihcits- briefe vom 17. Mai 1567 gar wohl auf die Frei­heit der Bewohner von Durlach vom Milizzuge angewendet werden könnte, indem nach einem spä­teren, noch im städtischen Archive sorgfältig aufbe­wahrten Dokumente >I<l. Carlsburq den 25. März 1609 die Stadt Durlach gegen Entrichtung einer Summe von 600 Gulden, sogar noch besonders auch die Frohnfrciheit für sich und ihre Nachkom- ^men, von ihrem damaligen Landesfürsten, dem