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lich bestimmt ward, als worauf stch in dem späterhin ausgefertigten, hierauf aber einen wirklichen Bezug zu haben scheinenden Lcibeigenschafts-Frei, heitsdokumente vom 17. Mai 1567 unter dem Ausdruck: „gegen eine benannte Summe", als einer bekannten ausgemachten Sache, mithin nur oberflächlich berufen ward.
Ob nun diese nur summarisch erwähnte Summe aus jenen in drei Terminen zahlbaren 3000 Gulden damals mach dem schon am 7. Mai 1565 auf sogenanntem Jungfernpergament hierüber ausgefertigten Freiheitsbriefe wirklich bestanden habe (wie einst Bürgermeister Steinmetz in seinen hintcr- lassenen Papieren die Kunde davon für die Nachkommen ausgezeichnet hatte), dieß getraue ich mir keineswegs hier mit Gewißheit zu behaupten. Jedoch glaube ich, daß mir hingegen doch so viel vergönnt seyn werde, hier nach dem vormaligen Sinne, der bekanntlich noch von den Zeiten des Faustrechts herstammenden Leibeigenschaft (welche die zwei wesentlichen Servitute, nämlich:
1) die Milizpflichtigkeit, und dann
2) die Frohndienstleistung
in sich begriff) von all diesem so eben Vorangeschickten eine sehr große Wahrscheinlichkeit herleitcn zu dürfen, daß es mit mehrerwähntem Freihcits- briefe vom 17. Mai 1567 gar wohl auf die Freiheit der Bewohner von Durlach vom Milizzuge angewendet werden könnte, indem nach einem späteren, noch im städtischen Archive sorgfältig aufbewahrten Dokumente >I<l. Carlsburq den 25. März 1609 die Stadt Durlach gegen Entrichtung einer Summe von 600 Gulden, sogar noch besonders auch die Frohnfrciheit für sich und ihre Nachkom- ^men, von ihrem damaligen Landesfürsten, dem