Der von Großh. Regierung Dera Hohen Ständeunterm 7. Februar 1863 vorgelegte Gefegentwurf„über die Verwaltung der Rechtspolizei“beziehungsweiſe mit ſeiner nunmehrigen Bezeichnung:„über die Ausübung der freiwilligen Ge—richtsbarkeit und des Notariats“ wurde am22, Mai 1863 von der hohen J. Kammer durchbe⸗rathen, und ging ſodann in ſeiner neuen Faſſung andie hope ll. Rammer.Wenn ſchon die Rechnungsvorlage die ernſteAbſicht bekundet, die Stellung der Notare zu heben,die Befugniß der Letztern zu erweitern, veralteteDienſt- und ſonſtige Beſtimmungen durch neuere zweck—mäßigere zu erſetzen, und beſtandene Lücken auszu⸗füllen, ſo ging die hohe I. Kammer in einigen Stückendoch noch einen Schritt weiter und trug manchemWunſche der Notare in anerkennenswerther WeiſeRechnung.Ja, die hohe l. Kammer wäre nicht abgeneigtgeweſen, die Hand zur Einführung eines ſelbſtſtän⸗digen reinen Notariats zu bieten,— und die Notarewerden die geſchätzten Männer und gefeierten Namen,welche mit unbefangenem Blicke mit Kraft und Nah-druck dieſer Richtung und Anſchauung Die über-zeugendſten Worte liehen, ſtets in dankbarer Erin—nerung behalten;— allein die Hinweiſung auf denMangel an vollſtändiger rechtswiſſenſchaftlicher Bil—dung hatte die nachtheilige Wirkung, daß man zurZeit nicht weiter zu gehen können glaubte. Selbſtder Commiſſionsbericht der hohen I. Kammer fenntnur den Zuſtand vom Jahr 1840, weiß nur voneinem regeren Eifer jüngerer Männer in neuererZeit für rechtswiſſenſchaftliche Ausbildung durch dasStudium mehrerer juriſtiſcher Fächer auf Landes⸗univerſitäten.Man ignorirte ganz, daß ſeit 1849 der Beſuchvon juriſtiſchen Collegien nach beſtandener Notariats⸗prüfung, für die Dauer von drei Semeſtern, vorge⸗ſchrieben iſt, und daß die ſeit 18⁴⁰ recipirten Nota⸗riatskandidaten mit wenig Ausnahme die Univerſitätbeſucht haben.Nach dem auf den 1. Jenner 1862 aufgeſtelltenVerzeichniſſe ſämmtlicher Notariatsangehörigen beträgtderen Zahl 326 und hiervon ſind 146 ſeit 1850 auf⸗genommen, nicht viel weniger als die Hälfte derganzen Mitgliederzahl, abgeſehen davon, daß ſichunter den älteren Notaren, aus welchen die Amtsre⸗viſoren entnommen werden, deren Wirken allenthalbenund mit Anerkennung hervorgehoben wurde, Männergenug befinden, die auch ſtrengeren Anforderungenentſprechen.Blicken wir auf Frankreich, wo gar keine aka⸗demiſche Studien vorgeſchrieben ſind, und wir ſehennichts deſto weniger ein muſterhaftes Notariat, einNotariat, das eine Reihe von Schriftſtellern unterſich zählt, welche kühn neben andere Autoritäten derWiſſenſchaften geſtellt werden dürfen.Wir glauben keine irrige Behauptung aufzu—ſtellen, wenn wir unter Vergleichung der geringenForderungen, welche in Frankreich und der höchſten,welche in an andern Ländern an Notariatskandidatengeſtellt werden, ſagen, daß bei uns die richtige Mitteeingehalten wurde, und wenn man vollends denakademiſchen Curs noch um eine oder die andereDisciplin vermehrte, und hiezu vielleicht noch dieAuflage macht, daß der Notariatspraktikant einigeZeit bei einem Amtsgerichte und bei einem Anwaltearbeite, Alles geſchehen iſt, was man als billig ver—langen kann und was als nöthig erſcheint. DieFortbildung iſt es, welche den Notar zum vollendetenGeſchäftsmann macht; der Notar wird ſich aber erſtdann recht fortbilden künnen, wenn ihm hinreichendMuße bleibt, die letztere bleibt ihm aber nur, wenner ſein Auskommen ohne Ueberanſtrengung findet