Der von Großh. Regierung Dera Hohen Stände unterm 7. Februar 1863 vorgelegte Gefegentwurf über die Verwaltung der Rechtspolizei beziehungsweiſe mit ſeiner nunmehrigen Bezeichnung: über die Ausübung der freiwilligen Ge richtsbarkeit und des Notariats wurde am 22, Mai 1863 von der hohen J. Kammer durchbe⸗ rathen, und ging ſodann in ſeiner neuen Faſſung an die hope ll. Rammer. Wenn ſchon die Rechnungsvorlage die ernſte Abſicht bekundet, die Stellung der Notare zu heben, die Befugniß der Letztern zu erweitern, veraltete Dienſt- und ſonſtige Beſtimmungen durch neuere zweck mäßigere zu erſetzen, und beſtandene Lücken auszu⸗ füllen, ſo ging die hohe I. Kammer in einigen Stücken doch noch einen Schritt weiter und trug manchem Wunſche der Notare in anerkennenswerther Weiſe Rechnung. Ja, die hohe l. Kammer wäre nicht abgeneigt geweſen, die Hand zur Einführung eines ſelbſtſtän⸗ digen reinen Notariats zu bieten, und die Notare werden die geſchätzten Männer und gefeierten Namen, welche mit unbefangenem Blicke mit Kraft und Nah- druck dieſer Richtung und Anſchauung Die über- zeugendſten Worte liehen, ſtets in dankbarer Erin nerung behalten; allein die Hinweiſung auf den Mangel an vollſtändiger rechtswiſſenſchaftlicher Bil dung hatte die nachtheilige Wirkung, daß man zur Zeit nicht weiter zu gehen können glaubte. Selbſt der Commiſſionsbericht der hohen I. Kammer fennt nur den Zuſtand vom Jahr 1840, weiß nur von einem regeren Eifer jüngerer Männer in neuerer Zeit für rechtswiſſenſchaftliche Ausbildung durch das Studium mehrerer juriſtiſcher Fächer auf Landes⸗ univerſitäten. Man ignorirte ganz, daß ſeit 1849 der Beſuch von juriſtiſchen Collegien nach beſtandener Notariats⸗ prüfung, für die Dauer von drei Semeſtern, vorge⸗ ſchrieben iſt, und daß die ſeit 18⁴⁰ recipirten Nota⸗ riatskandidaten mit wenig Ausnahme die Univerſität beſucht haben. Nach dem auf den 1. Jenner 1862 aufgeſtellten Verzeichniſſe ſämmtlicher Notariatsangehörigen beträgt deren Zahl 326 und hiervon ſind 146 ſeit 1850 auf⸗ genommen, nicht viel weniger als die Hälfte der ganzen Mitgliederzahl, abgeſehen davon, daß ſich unter den älteren Notaren, aus welchen die Amtsre⸗ viſoren entnommen werden, deren Wirken allenthalben und mit Anerkennung hervorgehoben wurde, Männer genug befinden, die auch ſtrengeren Anforderungen entſprechen. Blicken wir auf Frankreich, wo gar keine aka⸗ demiſche Studien vorgeſchrieben ſind, und wir ſehen nichts deſto weniger ein muſterhaftes Notariat, ein Notariat, das eine Reihe von Schriftſtellern unter ſich zählt, welche kühn neben andere Autoritäten der Wiſſenſchaften geſtellt werden dürfen. Wir glauben keine irrige Behauptung aufzu ſtellen, wenn wir unter Vergleichung der geringen Forderungen, welche in Frankreich und der höchſten, welche in an andern Ländern an Notariatskandidaten geſtellt werden, ſagen, daß bei uns die richtige Mitte eingehalten wurde, und wenn man vollends den akademiſchen Curs noch um eine oder die andere Disciplin vermehrte, und hiezu vielleicht noch die Auflage macht, daß der Notariatspraktikant einige Zeit bei einem Amtsgerichte und bei einem Anwalte arbeite, Alles geſchehen iſt, was man als billig ver langen kann und was als nöthig erſcheint. Die Fortbildung iſt es, welche den Notar zum vollendeten Geſchäftsmann macht; der Notar wird ſich aber erſt dann recht fortbilden künnen, wenn ihm hinreichend Muße bleibt, die letztere bleibt ihm aber nur, wenn er ſein Auskommen ohne Ueberanſtrengung findet