EDIE DEOISE PAL V DIEA A A E A Es hängt. deshalb ein gutes Notariat in erfter Reihe von einer guten Bezahlung ab, und diefe Vegtere Bezahlung darf niht erft auf jene Beit in Ausſicht geſtellt werden, wo man in der Lage ſein wird, die Notariatsſtellen etwa durchweg mit voll⸗ ſtändigen Juriſten zu beſetzen, denn dieſe Zeit wird nie kommen, wenn nicht jetzt ſchon ein Zuſtand ge⸗ ſchaffen wird, welcher fähig iſt, tüchtige Candidaten in hinreichender Zahl anzuziehen. Wir zweifeln niht daran, daß die hohe T. Ram- mer das nämliche Wohlwollen wie die I. Rammer für das Notariat haben und gleichfalls einen ent⸗ ſprechenden Wunſch bezüglich der Regelung der Notariatsgebühren zu Protokoll ausſprechen wird, Doh Dürfte dieſer Wunſch noh dahin erweitert werz den, daß das neue Gebührengeſetz zugleich mit dem Notariatsgeſetz in Wirkſamkeit zu treten hätte. Die Notare ſind im Gebühren⸗ punkte etwas verzagt und ängſtlich geworden, da eine bereits im Jahr 1849 für 1850 in Ausſicht ge⸗ ſtellte Verbeſſerung der Einkommensverhältniſſe ſich bis heute noch nicht realiſirt hat. Was die Notare ſonſt noch zu fagen Haben und was ſie der hohen Il. Kammer zur geneigten Berück ſichtigung an das Herz legen möchten, enthält ihre Denkſchriftk) an die badiſchen Kammern. Dieſe Denkſchrift ſchließt ſich der Regierungs⸗ vorlage an, die Eintheilung und Reihenfolge der einzelnen Paragraphen iſt auf den Vorſchlag der ) In dieſe Denkſchrift haben ſich und zwar zum Theil einige ſinnentſtellende Druckfehler eingeſchlichen, welche hier ihre Berückſichtigung fiuden mögen. Seite 4 Z. 2 ſage man nach Ländern das Wort ſondern/. 4 5.u. lefe manihm ſtatt«ihnen. 5 11 v. o. ſage maniſt ſtattklingt/. n 9 16 v. u. ſage man zwiſchenſich unbauf⸗ das Wortauch. 10 4 v. o. leſeendgiltigen ſtattentgiltigen. 14 10 v. u. leſe maneigenhändige ſtatt eigentliche. Seite 5(der Anlage).12 v. v. lefe:Stempel, Hypo- thekentaxen⸗ ſtatt:Stempelhypothekentaxen⸗. y 5(der Anlage) Z. 6 v. u. leſe:an Arbeitskraft durch, ſtattan Arbeitskraft, an | Commiſſion der I. Rammer eine andere geworden; die Vergleichung, welche in Folge dieſer neuen Be- zifferung erſchwert wurde, ſoll durch Folgendes ver mittelt und dabei zugleich der eine und andere Vor⸗ ſchlag der Notare nochmals berührt werden. Zu F. 1(des Geſetzentwurfes). Man will die veraltete unbeſchränkte Reviſion abſchaffen, führt aber wieder einenReviſor ein, von dem man beinahe glauben könnte, er habe die Gerichte zu revidiren, er ſei eine Art Caſſations⸗ beamter. Dieſer Gerichtsreviſor iſt aber vielmehr ein Gerichtskommiſſär, ein Gerichtsabgeordneter oder richtiger geſagt ein Gerichtsſtellvertreter; er übt Befugniſſe aus, welche eigentlich dem Richter zu kämen, und beſorgt ſomit ein eigenes Reſſort des Amtsgerichts. Weder in der Schaffung eines eigenen Gerichts reviſorats, noch in der Schaffung eines bloſen Hilfs⸗ beamten des Amtsrichters glauben wir wird das Richtige getroffen, wir erblicken es vielmehr darin, daß man in unterſter Inſtanz bezüglich der bisherigen Geſchäfte der Amtsreviſorate nach deren Auflöſung nur noch zwei Behörden kennt, nämlich die Aemter und die Amtsgerichte, ſo daß das Notariat von ſelbſt rein daſteht, und mit den Amtsgerichten nur ſoweit in Beziehungen kömmt, als es ſich um Intereſſen⸗ vertretung bevormundeter Perſonen handelt. Die Intereſſenvertretung beſorgt bei dem Amts gericht der Gerichtsreviſor und bildet als ſolcher, wie dies anderwärts ähnlich der Fall iſt, eine be⸗ ſondere Abtheilung des Gerichts, ſelbſtſtändig und ohne als bloſer Hilfsbeamte zu erſcheinen. Es läßt ſich auch nicht wohl rechtfertigen, daß er blos Hilfsbeamter ſein ſoll, während er Geſchäfte zu beſorgen hat, von welchen man zugibt, daß er ſie beſſer zu beurtheilen verſteht als der Richter. Glaubt man aber, daß der Gerichtsreviſor zu den ihm zuge dachten Geſchäften beſonders befähigt