EDIE DEOISE PAL V DIEA A A E AEs hängt. deshalb ein gutes Notariat in erfterReihe von einer guten Bezahlung ab, und diefeVegtere Bezahlung darf niht erft auf jene Beit inAusſicht geſtellt werden, wo man in der Lage ſeinwird, die Notariatsſtellen etwa durchweg mit voll⸗ſtändigen Juriſten zu beſetzen, denn dieſe Zeit wirdnie kommen, wenn nicht jetzt ſchon ein Zuſtand ge⸗ſchaffen wird, welcher fähig iſt, tüchtige Candidatenin hinreichender Zahl anzuziehen.Wir zweifeln niht daran, daß die hohe T. Ram-mer das nämliche Wohlwollen wie die I. Rammerfür das Notariat haben und gleichfalls einen ent⸗ſprechenden Wunſch bezüglich der Regelung derNotariatsgebühren zu Protokoll ausſprechen wird,Doh Dürfte dieſer Wunſch noh dahin erweitert werzden, daß das neue Gebührengeſetz zugleichmit dem Notariatsgeſetz in Wirkſamkeitzu treten hätte. Die Notare ſind im Gebühren⸗punkte etwas verzagt und ängſtlich geworden, daeine bereits im Jahr 1849 für 1850 in Ausſicht ge⸗ſtellte Verbeſſerung der Einkommensverhältniſſe ſichbis heute noch nicht realiſirt hat.—Was die Notare ſonſt noch zu fagen Haben undwas ſie der hohen Il. Kammer zur geneigten Berück—ſichtigung an das Herz legen möchten, enthält ihreDenkſchriftk) an die badiſchen Kammern.Dieſe Denkſchrift ſchließt ſich der Regierungs⸗vorlage an, die Eintheilung und Reihenfolge dereinzelnen Paragraphen iſt auf den Vorſchlag der) In dieſe Denkſchrift haben ſich und zwar zum Theileinige ſinnentſtellende Druckfehler eingeſchlichen, welche hierihre Berückſichtigung fiuden mögen.Seite 4 Z. 2 ſage man nach Ländern“ das Wort ſondern/.„ 4„ 5.u. lefe man„ihm“ ſtatt«ihnen“.„5„ 11 v. o. ſage man„iſt“ ſtatt„klingt/.n 9„ 16 v. u. ſage man zwiſchen„ſich unb„auf⸗das Wort„auch“.„10„ẽ 4 v. o. leſe„endgiltigen“ ſtatt„entgiltigen“.„ 14„ 10 v. u. leſe man„eigenhändige“ ſtatt„eigentliche.⸗Seite 5(der Anlage).12 v. v. lefe:„Stempel, Hypo-thekentaxen⸗ ſtatt:„Stempelhypothekentaxen⸗.y 5(der Anlage) Z. 6 v. u. leſe:„an Arbeitskraftdurch, ſtatt„an Arbeitskraft, an“| Commiſſion der I. Rammer eine andere geworden;die Vergleichung, welche in Folge dieſer neuen Be-zifferung erſchwert wurde, ſoll durch Folgendes ver—mittelt und dabei zugleich der eine und andere Vor⸗ſchlag der Notare nochmals berührt werden.Zu F. 1(des Geſetzentwurfes).Man will die veraltete unbeſchränkte Reviſionabſchaffen, führt aber wieder einen„Reviſor“ ein,von dem man beinahe glauben könnte, er habe dieGerichte zu revidiren, er ſei eine Art Caſſations⸗beamter.Dieſer Gerichtsreviſor iſt aber vielmehr einGerichtskommiſſär, ein Gerichtsabgeordneter oderrichtiger geſagt ein Gerichtsſtellvertreter; er übtBefugniſſe aus, welche eigentlich dem Richter zu—kämen, und beſorgt ſomit ein eigenes Reſſort desAmtsgerichts.Weder in der Schaffung eines eigenen Gerichts—reviſorats, noch in der Schaffung eines bloſen Hilfs⸗beamten des Amtsrichters glauben wir wird dasRichtige getroffen, wir erblicken es vielmehr darin,daß man in unterſter Inſtanz bezüglich der bisherigenGeſchäfte der Amtsreviſorate nach deren Auflöſungnur noch zwei Behörden kennt, nämlich die Aemterund die Amtsgerichte, ſo daß das Notariat von ſelbſtrein daſteht, und mit den Amtsgerichten nur ſoweitin Beziehungen kömmt, als es ſich um Intereſſen⸗vertretung bevormundeter Perſonen handelt.Die Intereſſenvertretung beſorgt bei dem Amts—gericht der Gerichtsreviſor und bildet als ſolcher,wie dies anderwärts ähnlich der Fall iſt, eine be⸗ſondere Abtheilung des Gerichts, ſelbſtſtändig undohne als bloſer Hilfsbeamte zu erſcheinen.Es läßt ſich auch nicht wohl rechtfertigen, daßer blos Hilfsbeamter ſein ſoll, während er Geſchäftezu beſorgen hat, von welchen man zugibt, daß erſie beſſer zu beurtheilen verſteht als der Richter.Glaubt man aber, daß der Gerichtsreviſor zuden ihm zuge dachten Geſchäften beſonders befähigt