a unbedingten Anerkennung der Betheiligten nicht immer klar machen könnten, bedenklich ſei. Wenn die Notare in der That Dag niht pe- greifen und beſorgen können, was, der Vollziehbar keitsclauſel entſprechend, im unbedingten Mandats⸗ und Exekutivprozeß in der Regel der Aktuar beſorgt, ſo liegt darin eine ungeheure Anklage gegen die badi ſchen Notare, gegen die Regierung ſelbſt, welche ſo lange ruhig dabei bleiben konnte, daß man ſolch' wenig befähigten mangelhaft ausgebildeten, einſichts und urtheilsloſen Männern, die Fertigung aller übrigen, die Vollziehbarkeitsclauſel weitaus an Wich tigkeit überragende-Rechtsgeſchäfte, wie z. B. Thei lungen, Eheverträge, Geſellſchaftsverträge, Teſta mente u. d. gl. überlaſſen hat. Wir hoffen übrigens, daß auf jenes den Notaren ausgeſtellte Armuthszeugniß kein übergroßes Gewicht gelegt werde, es verhält ſich damit wie mit der wei tern Behauptung, daß die Vollziehbarkeitsclauſel in jenen Ländern, welche unbedingte Mandats- und Exe⸗ kutivprozeß haben, nicht nöthig ſei. Wir verweiſen auch was dieſen Punkt betrifft auf Baiern und ins⸗ beſondere auf eine über die Vollziehbarkeitselauſel daſelbſt von Dr. Friedr. Chr. v. Arnold erſchienene Schrift und hieraus entnehmen wir, daß in Baiern ebenfalls nebenbei noh per unbedingte Mandats⸗ und Exekutivprozeß beſteht, die Beiſetzung der Voll ziehbarkeitselauſel der Notare, aber dennoch einge⸗ räumt wurde. S 8 Die Notare vertreten, ſagt ein öffentliches Blatt bezüglich der Vollziehbarkeitsclauſel, in ihrem Antrag kein einſeitiges Standes⸗, ſondern ein wirkliches Volks⸗ intereſſe, das dem Privatkredit eine neue, mächtig wirkende Garantie in der dadurch vermittelten Be- ſchleunigung des Vollſtreckungsverfahrens zuführt und das Letztere für den Schuldner zugleich viel billiger macht, weil die executoriſche Clauſel ohne alle Koſten den Notariatsurkunden beigefügt wird und gleichwohl alle Wirkungen des unbedingten Be- fehls hervorbringt, für die bei uns in Baden nach (er der gerichtlichen Tax- und Stempelordnung die zah lungspflichtige Partei eine Gerichtstaxe zu erlegen hat, die, je nach dem Werth des Gegenſtandes, oft das Zwei⸗, Drei⸗, Vier⸗, Sechs- und Mehrfache der zur Zeit in 2 fl.*) beſtehenden Vertragsgebühr be trägt, wie dies einleuchten wird, wenn man weiß, daf die Tare für einen unbedingten Befehl den Dritten Theil der Urtheilstane ausmacht. Zu dieſem Paragraphen(§. 4) bleibt ung noh der Antrag der Notare(Denklchrift S. 7) wegen voller Beweiskraft der erſten Ausferti⸗ gungen zu erwähnen. Der Commiſſionsbericht der hohen J. Kammer glaubt, daß dieſe Frage in das Civilgeſetz gehöre und wir keine grosses ou premiéres expéditions kennen. Was den erſten Punkt betrifft, ſo hat es in Baiern keinen Anſtand gefunden in Artikel 87 des Notariats geſetzes die Beſtimmung aufzuneh men, daß die erſten Ausfertigungen gleiche Beweis kraft wie die Urſchriften haben; was den 2. Punkt betrifft, ſo handelt der Code Napoleon in Art. 1335 Ziff. 1 ausdrücklich von den grosses ou premières expeditions, das Landrecht benennt dieſe mitge zeichnete Aufſätze*), in der Praxis weiß man aber niht, was man ſich hierunter vorſtellen und wie man ſich die darin liegenden Vortheile zu Nutzen machen ſoll; es wäre deshalb zweckmäßig, wenn man hier auf dem Wege des Geſetzes nachhelfen und zugleich nach dem Vorſchlage in der Denkſchrift, den Notaren die erſten Ausfertigungen aus den dori genannten Ge ſchäften, die in Folge geſetzlicher Vorſchrift öffentlich *) Wenn es ſich um eine einſeitige Schuldurkunde han⸗ delt fogar nur 1 fl. Dabei iſt überdies noch hervorzuheben, daß der Gläubiger weder ſelbſt zu erſcheinen und deshalb, wenn der Schuldner auch entfernt wohnt, weder eine Reiſe zu machen noch einen Bevollmächtigten aufzuſtellen hat, alſo auch die Koſten für eine öffentliche Vollmacht und ſonſtige Auslagen ſpart. ak) Magazin der Geſchäfts⸗und Geſetzeskunde für Staats⸗ ſchreiber. 1841. S. 129 ff.