— a———unbedingten Anerkennung der Betheiligten nicht immerklar machen könnten, bedenklich ſei.Wenn die Notare in der That Dag niht pe-greifen und beſorgen können, was, der Vollziehbar—keitsclauſel entſprechend, im unbedingten Mandats⸗und Exekutivprozeß in der Regel der Aktuar beſorgt,ſo liegt darin eine ungeheure Anklage gegen die badi—ſchen Notare, gegen die Regierung ſelbſt, welche ſolange ruhig dabei bleiben konnte, daß man ſolch'wenig befähigten mangelhaft ausgebildeten, einſichts—und urtheilsloſen Männern, die Fertigung allerübrigen, die Vollziehbarkeitsclauſel weitaus an Wich—tigkeit überragende-Rechtsgeſchäfte, wie z. B. Thei—lungen, Eheverträge, Geſellſchaftsverträge, Teſta—mente u. d. gl. überlaſſen hat.Wir hoffen übrigens, daß auf jenes den Notarenausgeſtellte Armuthszeugniß kein übergroßes Gewichtgelegt werde, es verhält ſich damit wie mit der wei—tern Behauptung, daß die Vollziehbarkeitsclauſel injenen Ländern, welche unbedingte Mandats- und Exe⸗kutivprozeß haben, nicht nöthig ſei. Wir verweiſenauch was dieſen Punkt betrifft auf Baiern und ins⸗beſondere auf eine über die Vollziehbarkeitselauſeldaſelbſt von Dr. Friedr. Chr. v. Arnold erſchieneneSchrift und hieraus entnehmen wir, daß in Baiernebenfalls nebenbei noh per unbedingte Mandats⸗und Exekutivprozeß beſteht, die Beiſetzung der Voll—⸗ziehbarkeitselauſel der Notare, aber dennoch einge⸗räumt wurde. S 8Die Notare vertreten, ſagt ein öffentliches Blattbezüglich der Vollziehbarkeitsclauſel, in ihrem Antragkein einſeitiges Standes⸗, ſondern ein wirkliches Volks⸗intereſſe, das dem Privatkredit eine neue, mächtigwirkende Garantie in der dadurch vermittelten Be-ſchleunigung des Vollſtreckungsverfahrens zuführtund das Letztere für den Schuldner zugleich vielbilliger macht, weil die executoriſche Clauſel ohnealle Koſten den Notariatsurkunden beigefügt wirdund gleichwohl alle Wirkungen des unbedingten Be-fehls hervorbringt, für die bei uns in Baden nach(erder gerichtlichen Tax- und Stempelordnung die zah—⸗lungspflichtige Partei eine Gerichtstaxe zu erlegenhat, die, je nach dem Werth des Gegenſtandes, oftdas Zwei⸗, Drei⸗, Vier⸗, Sechs- und Mehrfache derzur Zeit in 2 fl.*) beſtehenden Vertragsgebühr be—trägt, wie dies einleuchten wird, wenn man weiß,daf die Tare für einen unbedingten Befehl denDritten Theil der Urtheilstane ausmacht.—Zu dieſem Paragraphen(§. 4) bleibt ung nohder Antrag der Notare(Denklchrift S. 7) wegenvoller Beweiskraft der erſten Ausferti⸗gungen zu erwähnen.Der Commiſſionsbericht der hohen J. Kammerglaubt, daß dieſe Frage in das Civilgeſetz gehöreund wir keine grosses ou premiéres expéditionskennen.Was den erſten Punkt betrifft, ſo hat es inBaiern keinen Anſtand gefunden in Artikel 87 desNotariats geſetzes die Beſtimmung aufzuneh—men, daß die erſten Ausfertigungen gleiche Beweis—kraft wie die Urſchriften haben; was den 2. Punktbetrifft, ſo handelt der Code Napoleon in Art. 1335Ziff. 1 ausdrücklich von den grosses ou premièresexpeditions, das Landrecht benennt dieſe mit„ge—zeichnete Aufſätze“*), in der Praxis weiß man aberniht, was man ſich hierunter vorſtellen und wieman ſich die darin liegenden Vortheile zu Nutzenmachen ſoll; es wäre deshalb zweckmäßig, wenn manhier auf dem Wege des Geſetzes nachhelfen und zugleichnach dem Vorſchlage in der Denkſchrift, den Notarendie erſten Ausfertigungen aus den dori genannten Ge—ſchäften, die in Folge geſetzlicher Vorſchrift öffentlich*) Wenn es ſich um eine einſeitige Schuldurkunde han⸗delt fogar nur 1 fl. Dabei iſt überdies noch hervorzuheben,daß der Gläubiger weder ſelbſt zu erſcheinen und deshalb,wenn der Schuldner auch entfernt wohnt, weder eine Reiſezu machen noch einen Bevollmächtigten aufzuſtellen hat, alſoauch die Koſten für eine öffentliche Vollmacht und ſonſtigeAuslagen ſpart.ak) Magazin der Geſchäfts⸗und Geſetzeskunde für Staats⸗ſchreiber. 1841. S. 129 ff.—