Snadenſonne des Großherzogs Ludwig gebleicht und, was die Grafin gochberg zwar nicht mehr erleben durfte aber längſt verbrieft hatte, von ihrem Sohn Leopold wieder zum Sochglanz der Legitimitãt ge⸗ bügelt werde. Am 26. Januar 383s beſchließt das Großherzogliche geheime Cabinet:Da Seine Vönigliche Soheit der Großherzog den ahier erbauten zu Ihrem Grosherzoglichen Familien Fidei Commiß ſehörigen Gräflich v. Sochbergiſchen Pallaſt ſowohl in dem noch üickſtändigen Bauweſen als in der Ameublirung binnen einigen ahren vollenden laſſen wollen, und da Zöchſtdieſelbe vernehmen, daß er err Graf Leopold von Sochberg unter Zuzug des Gberbau irectors Weinbrenner bereits alles dasjenige im Detail auf nommen habe, was an der Vollendung des erſagten Pallaſtes noch geht, ſo tragen Seine Königliche Soheit Ihrem Oberhofmarſchall reiherrn von Edelsheim andurch auf, ſich von dem hochgedachten errn Grafen die erſagte Aufnahme aller und jeder ſowohl rück htlich des Bauweſens als der Ameublirung annoch zu vollenden⸗ n Gegenſtände zu beſchaffen, einen möglichſt detaillirten UÜberſchlag entwerfen und hernachmals dieſe in keinem Fall zu überſteigenden berſchläge Sochdemſelben vorzulegen. Am 27. Auguſt 3833 er⸗ ihren wir weiter aus dem großherzoglichen geheimen Cabinet: Seine Rönigliche Soheit genehmigen, daß der zum Großherzog ichen Stammgut gehörige gräflich Zochbergiſche Pallaſt in ſeinem dauweſen im Jahre 3833 vollendet werde. Söchſtdieſelben wollen odann auch die Roſten des Ameublements nicht nur im Allgemeinen nit 34747 fl, ſondern auch für die Appartements der Serrn Grafen eopold und Wilhelm von Sochberg mit zuſammen betragenden 720 fl zo Kr. nach den auf das genaueſte einzuhaltenden Überſchlägen berhaupt mit 20 467 fl 30 Kr. auf die Staats Caſſe, jedoch wegen der edrängten Lage derſelben nicht eher, als im Jahre 3874 übernehmen. luf hochſten Befehl wird hier noch angefügt, daß, da der hier be ragte Palaſt mit ſeinen Webengebäuden und mit allen aus dem roßherzoglichen Staats Aerario zu deſſen Meublirung und Ein⸗ ichtung bereits angeſchafften und noch anzuſchaffenden Stücken nebſt em daran ſtoßenden Sarten ein Famillien Eigenthum der männ ichen Nachkommenſchaft zweiter Ehe des in Gott ruhenden Groß erzogs Rönigliche Hoheit und auch zu dem Großherzoglichen Stammgut gehörig iſt, über alle dieſes Fidei Commis conſtituirende stücke und Meubles ein genaues Inventarium errichtet werden