Snadenſonne des Großherzogs Ludwig gebleicht und, was die Grafingochberg zwar nicht mehr erleben durfte aber längſt verbrieft hatte,von ihrem Sohn Leopold wieder zum Sochglanz der Legitimitãt ge⸗bügelt werde. Am 26. Januar 383s beſchließt das Großherzoglichegeheime Cabinet:„Da Seine Vönigliche Soheit der Großherzog denahier erbauten zu Ihrem Grosherzoglichen Familien Fidei Commißſehörigen Gräflich v. Sochbergiſchen Pallaſt ſowohl in dem nochüickſtändigen Bauweſen als in der Ameublirung binnen einigenahren vollenden laſſen wollen, und da Zöchſtdieſelbe vernehmen, daßer err Graf Leopold von Sochberg unter Zuzug des Gberbau—irectors Weinbrenner bereits alles dasjenige im Detail auf—nommen habe, was an der Vollendung des erſagten Pallaſtes nochgeht, ſo tragen Seine Königliche Soheit Ihrem Oberhofmarſchallreiherrn von Edelsheim andurch auf, ſich von dem hochgedachtenerrn Grafen die erſagte Aufnahme aller und jeder ſowohl rück—htlich des Bauweſens als der Ameublirung annoch zu vollenden⸗n Gegenſtände zu beſchaffen, einen möglichſt detaillirten UÜberſchlagentwerfen und hernachmals dieſe in keinem Fall zu überſteigendenberſchläge Sochdemſelben vorzulegen.“ Am 27. Auguſt 3833 er⸗ihren wir weiter aus dem großherzoglichen geheimen Cabinet:Seine Rönigliche Soheit genehmigen, daß der zum Großherzog—ichen Stammgut gehörige gräflich Zochbergiſche Pallaſt in ſeinemdauweſen im Jahre 3833 vollendet werde. Söchſtdieſelben wollenodann auch die Roſten des Ameublements nicht nur im Allgemeinennit 34747 fl, ſondern auch für die Appartements der Serrn Grafeneopold und Wilhelm von Sochberg mit zuſammen betragenden720 fl zo Kr. nach den auf das genaueſte einzuhaltenden Überſchlägenberhaupt mit 20 467 fl 30 Kr. auf die Staats Caſſe, jedoch wegen deredrängten Lage derſelben nicht eher, als im Jahre 3874 übernehmen.luf hochſten Befehl wird hier noch angefügt, daß, da der hier be—ragte Palaſt mit ſeinen Webengebäuden und mit allen aus demroßherzoglichen Staats Aerario zu deſſen Meublirung und Ein⸗ichtung bereits angeſchafften und noch anzuſchaffenden Stücken nebſtem daran ſtoßenden Sarten ein Famillien Eigenthum der männ—ichen Nachkommenſchaft zweiter Ehe des in Gott ruhenden Groß—erzogs Rönigliche Hoheit und auch zu dem GroßherzoglichenStammgut gehörig iſt, über alle dieſes Fidei Commis conſtituirendestücke und Meubles ein genaues Inventarium errichtet werden