jo Schu in den Landgraben bey i zu ſtehen käme und dann nur dasgöfchen klId von nicht gar 2 Quadrat Ruthen erhielt. Es ergibt ſichdaraus, daß bey dieſer Beſchränktheit keine Wohnung für ſich allein,viel weniger mit intergebäude beſtehen könne, folglich der Landgraben überbaut werden müſſe“.„Es tritt alſo hier— dies iſt diemeinung der Baukommiſſton(gez. Frommel, Fiſcher, Arnold)— wiebey andern am Landgraben Bauenden die Wotwendigkeit ein, dieLandveſte auf herrſchaftliche Koſten aufführen zu laſſen. Wenn dannder Petent ſolche auf ſeine Roſten mit ohngefehr 70o fl überwölbtſo gewinnt er damit nicht mehr als 4 Quadrat Ruthen, und ſei⸗Hof hätte noch immer die Beſchränktheit von 6 Quadrat RuthenWir halten es daher ſowohl wegen der von ihm aufzuwendendenunverhältnismäßig großen Koſten und des dabey erhaltenden geringen Raums für billig und notwendig, daß ihm der der Serrſchaftzuſtändige Leimpfad efgh mit 35/Ruthen zu 3 fl per Ruthe abgetreten werde, da einestheils die anſtoßenden Eigenthümer daraukein Recht und anderntheils ihre Sausplätze und Gärten eine Längevon 242 Schuen haben, die für jedes Sewerb und Anlage mehr al—hinlänglichen Raum auf ihrem Eigentum darbieten. Wenn wir ſomit darauf geziemend antragen, daß dem Petenten der vordere BauPlatz zu 9% und der Leimpfad zu 35/8 Ruthen à 3) fl per Ruthe ileinem Geſamt Betrag von 347 fl 33 Kr. abgegeben und dagegen dibeeden Landveſten auf 69 Schu lang à 6fl 40 Kr. auf jeder Seite mibetragenden 920 fl aufgeführt würden, wobey alſo für die herrſchaftliche Kaſſe eine Auslage von 772 fl 27 Kr. entſtünde, ſo glauben wirdaß dieſer Aufwand für dieſen Bauplatz unausweichlich ſey, wenman anders, wie es unſere Pflicht und Sorge ſeyn muß, die Wohnungs Räume der Reſidenz zweckmäßig machen will. Auch bezweifelwir, ob außer dem Zofmaler Kuntz, den dieſe Lage nach Norden 31Erhaltung eines günſtigen Lichts zum Malen mit beträchtlicher Aufopferung nötige, ſich ſobald ein anderer Bau-Liebhaber finden wirdder auf einen ſo geringen Platz eine ſo bedeutende Summe aufwendekann“. Das Miniſterium der Finanzen hat dann mit Beſchluß von14. September 383“(gez. v. Sensburg) dem HSofmaler Kuntz deimit abed bezeichneten Platz von 9 Quadratruthen um den Prei—von jj fl per Ruthe„zur modellmäßigen Überbauung“ käuflich überlaſſen und ihm zur Erlangung des nötigen Raumes für den Hof unddie intergebäude die überwölbung des hinter dieſem Platz hin—ziehenden Teils des Landgrabens geſtattet, ihm auch den Herrſchaft—