jo Schu in den Landgraben bey i zu ſtehen käme und dann nur das göfchen klId von nicht gar 2 Quadrat Ruthen erhielt. Es ergibt ſich daraus, daß bey dieſer Beſchränktheit keine Wohnung für ſich allein, viel weniger mit intergebäude beſtehen könne, folglich der Land graben überbaut werden müſſe.Es tritt alſo hier dies iſt die meinung der Baukommiſſton(gez. Frommel, Fiſcher, Arnold) wie bey andern am Landgraben Bauenden die Wotwendigkeit ein, die Landveſte auf herrſchaftliche Koſten aufführen zu laſſen. Wenn dann der Petent ſolche auf ſeine Roſten mit ohngefehr 70o fl überwölbt ſo gewinnt er damit nicht mehr als 4 Quadrat Ruthen, und ſei⸗ Hof hätte noch immer die Beſchränktheit von 6 Quadrat Ruthen Wir halten es daher ſowohl wegen der von ihm aufzuwendenden unverhältnismäßig großen Koſten und des dabey erhaltenden ge ringen Raums für billig und notwendig, daß ihm der der Serrſchaft zuſtändige Leimpfad efgh mit 35/Ruthen zu 3 fl per Ruthe abge treten werde, da einestheils die anſtoßenden Eigenthümer darau kein Recht und anderntheils ihre Sausplätze und Gärten eine Länge von 242 Schuen haben, die für jedes Sewerb und Anlage mehr al hinlänglichen Raum auf ihrem Eigentum darbieten. Wenn wir ſo mit darauf geziemend antragen, daß dem Petenten der vordere Bau Platz zu 9% und der Leimpfad zu 35/8 Ruthen à 3) fl per Ruthe il einem Geſamt Betrag von 347 fl 33 Kr. abgegeben und dagegen di beeden Landveſten auf 69 Schu lang à 6fl 40 Kr. auf jeder Seite mi betragenden 920 fl aufgeführt würden, wobey alſo für die herrſchaft liche Kaſſe eine Auslage von 772 fl 27 Kr. entſtünde, ſo glauben wir daß dieſer Aufwand für dieſen Bauplatz unausweichlich ſey, wen man anders, wie es unſere Pflicht und Sorge ſeyn muß, die Woh nungs Räume der Reſidenz zweckmäßig machen will. Auch bezweifel wir, ob außer dem Zofmaler Kuntz, den dieſe Lage nach Norden 31 Erhaltung eines günſtigen Lichts zum Malen mit beträchtlicher Auf opferung nötige, ſich ſobald ein anderer Bau-Liebhaber finden wird der auf einen ſo geringen Platz eine ſo bedeutende Summe aufwende kann. Das Miniſterium der Finanzen hat dann mit Beſchluß von 14. September 383(gez. v. Sensburg) dem HSofmaler Kuntz dei mit abed bezeichneten Platz von 9 Quadratruthen um den Prei von jj fl per Ruthezur modellmäßigen Überbauung käuflich über laſſen und ihm zur Erlangung des nötigen Raumes für den Hof und die intergebäude die überwölbung des hinter dieſem Platz hin ziehenden Teils des Landgrabens geſtattet, ihm auch den Herrſchaft