12„wurfes ein neues Landesgeſangbuch vorbereiten,„welches nach Form und Inhalt allen gerechten For—„derungen entſprechend, die Bedürfniſſe der Kirche„und des Hauſes ganz und vollſtändig zu befriedigen„geeignet wäre.“B. Einzelne Kultushandlungen.l. Die Taufe.Schon die General-Synode von 1843 hatte beantragt, esmöge gnädigſt angeordnet werden, daß bei der Taufe prote—ſtantiſcher Kinder wenigſtens Ein evangel.-proteſt. Taufpatheſeyn ſolle. Die allerhöchſte Sanktion vom 24. Mai 1847 jedoch entſchied pos J. 8, daß es hinſichtlich der Beſtimmungder Taufpathen lediglich bei den Vorſchriften der Unionsurkunde(Beilage A. Kirchenordnung F. 9) verbleiben ſolle, daß näm—lich als Taufzeugen oder Pathen alle ehrbaren Perſonen ausbeiden chriſtlichen Kirchen bei der Taufe erſcheinen können.Die General-Synode war durch die Anträge mehrerer Be—zirks-Synoden veranlaßt, dieſen Gegenſtand wiederum in Be—rathung zu ziehen, und glaubte, zwiſchen den Taufzeugenund den eigentlichen Tauf pathen wohl unterſcheiden zu müſſen. Dagegen nämlich kann nichts erinnert werden, wenn diebeiden Taufzeugen, welche nach der„Dienſtweiſung für diePfarrer, als Beamte des bürgerlichen Standes“ vom 19. April1817 S. 9 anweſend ſeyn müſſen, der katholiſchen Kirche angehören.Etwas Anderes aber iſt es mit den Taufpathen, welche derKirche gegenüber die feierliche Verpflichtung übernehmen, fürdie religiöſe Erziehung des Kindes nebſt den Eltern deſſelbenSorge zu tragen. Da iſt es nun gewiß im Intereſſe derKirche nothwendig, daß wenigſtens Eine der Perſonen, welchejene Verpflichtung übernehmen, auch wirklich unſerer Kirche an—gehöre. Demgemäß macht die General-Synode den unter—thänigſten Antrag der Synode vom Jahr 1843 zu dem ihrigen: