12 wurfes ein neues Landesgeſangbuch vorbereiten, welches nach Form und Inhalt allen gerechten For derungen entſprechend, die Bedürfniſſe der Kirche und des Hauſes ganz und vollſtändig zu befriedigen geeignet wäre. B. Einzelne Kultushandlungen. l. Die Taufe. Schon die General-Synode von 1843 hatte beantragt, es möge gnädigſt angeordnet werden, daß bei der Taufe prote ſtantiſcher Kinder wenigſtens Ein evangel.-proteſt. Taufpathe ſeyn ſolle. Die allerhöchſte Sanktion vom 24. Mai 1847 je doch entſchied pos J. 8, daß es hinſichtlich der Beſtimmung der Taufpathen lediglich bei den Vorſchriften der Unionsurkunde (Beilage A. Kirchenordnung F. 9) verbleiben ſolle, daß näm lich als Taufzeugen oder Pathen alle ehrbaren Perſonen aus beiden chriſtlichen Kirchen bei der Taufe erſcheinen können. Die General-Synode war durch die Anträge mehrerer Be zirks-Synoden veranlaßt, dieſen Gegenſtand wiederum in Be rathung zu ziehen, und glaubte, zwiſchen den Taufzeugen und den eigentlichen Tauf pathen wohl unterſcheiden zu müſ ſen. Dagegen nämlich kann nichts erinnert werden, wenn die beiden Taufzeugen, welche nach derDienſtweiſung für die Pfarrer, als Beamte des bürgerlichen Standes vom 19. April 1817 S. 9 anweſend ſeyn müſſen, der katholiſchen Kirche an gehören. Etwas Anderes aber iſt es mit den Taufpathen, welche der Kirche gegenüber die feierliche Verpflichtung übernehmen, für die religiöſe Erziehung des Kindes nebſt den Eltern deſſelben Sorge zu tragen. Da iſt es nun gewiß im Intereſſe der Kirche nothwendig, daß wenigſtens Eine der Perſonen, welche jene Verpflichtung übernehmen, auch wirklich unſerer Kirche an gehöre. Demgemäß macht die General-Synode den unter thänigſten Antrag der Synode vom Jahr 1843 zu dem ihrigen: