19 daß namentlich in größeren Städten die Geſchäfte der Zivil⸗ ſtandesbeamtung ſo zeitraubend ſind, daß es den Pfarrern kaum möglich iſt, dieſelben zu beſorgen, ohne andere ihnen ob⸗ liegende Amtspflichten hintanzuſetzen; daher die General⸗Sy node beſchloß:Die Großh. Staatsregierung zu bitten, daͤß den Pfarrern in größeren Städten die unerläßliche Erleichte rung in den Beſchäften der Zivilſtandesbeamtung durch ge eignete, mit den Geſetzen vereinbarte Maßregeln gewährt wer den wolle. Die oberſte Kirchenbehörde. Nachdem die Stellung der oberſten Kirchenbehörde in ih rem Verhältniß zum Organismus der übrigen Staatsbehörden im Schooß der Generalſynode zur Sprache gekommen und einer Kommiſſion zur Berichterſtattung überwieſen worden war, ſo legt die Generalſynode, da ſich dieſelbe zur Stellung eines beſtimmten Antrags in genannter Beziehung nicht in der Lage befand, die erſtatteten Berichte zu allergnädigſter Kenntniß⸗ nahme unterthänigſt vor. B. Die Gemeinden und die Synoden. 1. Die Gemeinden. Wenn die Generalſynode auf den religiöſen Zuſtand der Einzelgemeinden hinblickte, ſo konnte ſie manche erfreuliche N Wahrnehmung ſich nicht verbergen. Die mancherlei unter uns beſtehenden chriſtlichen Vereine und Anſtalten werden mit Liebe gepflegt. Die Vereine für äußere und innere Miſſion, für Rettung ſittlich verwahrloster Kinder, der Guſtav-Adolph-Ver⸗ ein, die Bibelgeſellſchaften, der Verein für entlaſſene Sträf linge und ähnliche ſind von Großh. Oberkirchenrath in dem Generalrezeß von 1852 bereits der Theilnahme der Gemeinden empfohlen worden. Die Generalſynode erkennt dies mit Dank an und bezeugt inſonderheit der ſo wohlthätigen Karlsruher Diakoniſſen-Anſtalt ihre warme Theilnahme. Sie freut ſich, 9*