19daß namentlich in größeren Städten die Geſchäfte der Zivil⸗ſtandesbeamtung ſo zeitraubend ſind, daß es den Pfarrernkaum möglich iſt, dieſelben zu beſorgen, ohne andere ihnen ob⸗liegende Amtspflichten hintanzuſetzen; daher die General⸗Synode beſchloß:„Die Großh. Staatsregierung zu bitten, daͤß„den Pfarrern in größeren Städten die unerläßliche Erleichte—„rung in den Beſchäften der Zivilſtandesbeamtung durch geeignete, mit den Geſetzen vereinbarte Maßregeln gewährt wer—„den wolle.“Die oberſte Kirchenbehörde.Nachdem die Stellung der oberſten Kirchenbehörde in ih—rem Verhältniß zum Organismus der übrigen Staatsbehördenim Schooß der Generalſynode zur Sprache gekommen undeiner Kommiſſion zur Berichterſtattung überwieſen worden war,ſo legt die Generalſynode, da ſich dieſelbe zur Stellung einesbeſtimmten Antrags in genannter Beziehung nicht in der Lagebefand, die erſtatteten Berichte zu allergnädigſter Kenntniß⸗nahme unterthänigſt vor.B. Die Gemeinden und die Synoden.1. Die Gemeinden.Wenn die Generalſynode auf den religiöſen Zuſtand derEinzelgemeinden hinblickte, ſo konnte ſie manche erfreulicheNWahrnehmung ſich nicht verbergen. Die mancherlei unter unsbeſtehenden chriſtlichen Vereine und Anſtalten werden mit Liebegepflegt. Die Vereine für äußere und innere Miſſion, fürRettung ſittlich verwahrloster Kinder, der Guſtav-Adolph-Ver⸗ein, die Bibelgeſellſchaften, der Verein für entlaſſene Sträf—linge und ähnliche ſind von Großh. Oberkirchenrath in demGeneralrezeß von 1852 bereits der Theilnahme der Gemeindenempfohlen worden. Die Generalſynode erkennt dies mit Dankan und bezeugt inſonderheit der ſo wohlthätigen KarlsruherDiakoniſſen-Anſtalt ihre warme Theilnahme. Sie freut ſich,9*