Nr- 83 / 25. 9. 48

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Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht

Als gegen Ende des vorigen Jahrhunderts das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde, • das mit Ablauf des kommenden Jahres bereits auf eine Geltungsdauer von einem halben Jahrhundert zurückblicken wird, war die po­litische, wirtschaftliche und soziale Stellung der Frau völlig anders als dies heute der Fall ist. Grundsätzlich wurde die Frau im Lebenskampf als der schwächere Teil ange­sehen. Der Gesetzgeber fühlte sich dazu beru­fen, dep Angehörigen des „schwachen“ Ge­schlechts seine besondere Fürsorge angadeihen zu lassen. Dies geschah dadurch, daß man den Angehörigen des „starken“ Geschlechts be­sondere Aufgaben für die Wahrnehmung der Interessen, der. Frau übertrug. Dies hatte aber notwendigerweise zur Folge, daß der Mann damit auch Rechte erhielt, die heute die voll im .Wirtschaftsleben stehende Frau als unbe­rechtigte Bevormundung ansieht und die da­her bei ihr den Ruf nach Gleichberechtigung .ausgelöst haben.

der Gütergemeinschaft, zweckmäßig erschei­nen lassen.

Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern

Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist dahin geregelt, daß beide Eltern das Recht und die Pflicht haben, für die Per­son der Kinder zu sorgen, daß bei einer Mei­nungsverschiedenheit jedoch die Meinung des Vaters vorgeht. Auch hier taucht die Frage auf, weshalb die Meinung der Frau nicht das gleiche Gewicht besitzen kann wie die des Mannes; kann nicht im einzelnen Falle e'nmal der Vorschlag der Frau der bessere sein? Wenn sich dann eine Angleichung des beiderseitigen Standpunktes nicht erreichen läßt, so wird als freundschaftlicher Helfer und Berater und er­forderlichenfalls auch als entscheidende In­stanz wieder eine objektive Stelle wie z. B.

der oben bereits erwähnte Richter zur Verfü­gung stehen können.

Schließlich erscheint auch die Gestaltung der elterlichen Gewalt der Mutter nach dem Tode des Vaters reformbedürftig. Weshalb soll der Mann das Recht haben, die nach sei­nem Tode der Frau zustehende elterliche Ge­walt dadurch beschränken zu lassen, daß er die Bestellung eines Beistandes anordriet, und weshalb muß die Mutter, wenn sie eine neue Ehe eingeht, die elterliche Gewalt über ihre Kinder aus erster Ehe verlieren?

Gedanken über eine Reform der Rechtsstel­lung der Frau beschäftigen schon seit langem die verschiedensten Stellen, wenn auch nach 1933 vorübergehend derartige Erörterungen in den Hintergrund getreten sind. Um so mehr ist es daher zu begrüßen, daß derartige Erörte­rungen jetzt wieder allgemeines Interesse fin­den. Denn sie klären nicht allein, sondern sie fördern auch die Anschauungen über eine neuzeitliche Gestaltung des Ehe- und Fami­lienrechts. Allerdings wird es wohl noch nicht so bald möglich sein, diese Erörterungen ihren Niederschlag in der Gesetzgebung finden zu lassen. Denn eine Regelung des Ehe- 'und Familienrschts muß einheitlich für das ganze Reich erfolgen. Sie muß den Auffassungen der Bewdhner aller Zonen entsprechen.

Das Entscheidungsrecht des Mannes

Sieht man sich die Bestimmungen des bür­gerlichen Rechts unter diesem Gesichtspunkt einmal an, so stößt man zunächst auf das so­genannte Entscheidungsrecht . des .Mannes. Dem Manne steht grundsätzlich die Entschei­dung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu. Eine : solche Bevormundung erscheint für die verant­wortungsbewußte Frau schwer tragbar, wenn auch das Gesetz bereits ein gewisses Korrek­tiv dadurch geschaffen hat, daß die Frau nicht verpflichtet ist, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich seine Entschei­dung als ein Mißbrauch seines Rechts dar­stellt. Fragen des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens können nur in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden; aber weshalb soll bei - Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Mannes die ausschlaggebende sein? Wer garantiert dafür, daß seine Lösüng immer die bessere ist?. Dem modernen Empfinden ent- , spricht wohl mehr eine Regelung, bei der in Fragen der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens- beide Teile, gleichberechtigt .sind. Mei­nungsverschiedenheiten, die sich nicht über­brücken lassen, könnten erforderlichenfalls ; durch die Mithilfe und die Entscheidunasbe- fugnis einer objektiven Stelle, z. B. des Rich­ters im Verfahren der freiwilligen Gerichts- . barkeit, gelöst werden.

Eine weitere Bestimmung, die von der Frau

- oft als Zurücksetzung gegenüber dem Manne ■ empfunden wird, ist’die, daß die Frau mit der «Sh¥scHlieSuhg ; den Faftiilierfnanren ! des > Man- - ® - lies erhält:"'2J$#ar ist im ‘Hinblick' »üf dte'KIn-

- der ein einheitlicher Name erforderlich. Wes- halb' soll aber die Frau nicht für sich das Recht haben, dem neuen Familiennamen auch ihren bisherigen Mädchennamen beizufügen, besonders wenn sie unter ihrem Mädchenna­men in der Oeffentlichkeit als Künstlerin, Aerztin , Rechtsanwältin, Gewerbetreibende usw. bekannt geworden ist.

t 10 Gebote zum Frauenwahlrecht

Artikel 22, Satz 1 der Reichsverfassung vom 11. August 1919:

Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über 20 fahre alten Männein und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Damit wurde das Frauenwahlreiht in Deutschland erstmalig verfassungsmäßig testgelegt.

I

Du sollst aus dem unerwarteten und schweren Recht, als Bürgerin zu wählen, eine gewissenhaft erfüllte Pflicht machen.

II

Du sollst nicht aus falscher Vornehmheit oder aus einer engen Vorstel’ung von „Weiblichkeit“ glauben, daß dich die ganze Sache nichts anginge.

III

Du sollst nicht der guten alten Zeit nachtrauern, in der die Frauen es „soviel leichter“ hatten, sondern du sollst dich fest und freudig auf den Boden der Gegenwart stellen.

IV

Du sollst dich erprobten geistigen Führern unterordnen; auch das gleiche Wahlrecht schließt die Achtung vor Autorität nicht aus.

V

Du sollst die hohen Ideale von Frauenanmut und Frauenwürde nicht töten und .zu Grabe tragen, sondern sie in der neuen Zeit neu gestalten.

VI

Du sollst Dich für eine Partei entscheiden und sie nicht ohne Not verlassen,; über ihre Schwächen sollst du .bfnwegsdhen, wenn du mit ihrer Grund«- rkhtung überemstimmst.' - ’ ~‘ r ' ‘ - : —- - r

Du sollst mit der Politik weder dir noch anderen die Zeit stehlen, aber sie auskaufen, damit du zu einer selbständigen Überzeugung kommst.

VIII

Du sollst nicht falsch Zeugnis ablegen gegen die Männer und Frauen, die zu einer anderen Partei als du selber gehören, aber auch jede Verleumdung der eigenen Partei kräftig abwehren.

...... Gütertrennung

Besonders reformbedürftig muß der moder- ‘Ren Frau heute die Regelung erscheinen, wie sie vor 50 Jahren das eheliche Güterrecht ge- - • funden hat. Nach dieser Regelung .wird durch die Eheschließung das Vermögen der Frau, falls kein gegenteiliger Ehevertrag abgeschlos­sen wird, grundsätzlich der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Der ist berechtigt, die zum eingebrachten Gute .gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. Ihm stehen in diesen Sachen in gewissem Umfange ein freies Verfügungsrecht und vor allem die Nutzungen zu Audi ein Erwerbsgeschäft, das die Frau bei der Eheschließung besaß und das sie selbständig weiterbetreibt, gehört nach herrschender Meinung zum eingebrachten Gut mit der Folge, daß die Frau nur mit Einwil­ligung des Mannes, über das Geschäft verfü­gen kann. Das alles findet seine Erklärung und Rechtfertigung darin, daß vor 50 Jahren eine berufliche Tätigkeit der Frau zu den Aus­nahmen gehörte und die Frau im allgemeinen in geschäftlichen Dingen unerfahren war. In dieser Hinsicht hat aber die nach 1900 einset­zende Entwicklung, vor allem aber die Zeif nach dem ersten Weltkrieg, eine grundlegende Aenderung gebracht. Der heutigen Auffassung entspricht daher wohl besser eine Regelung, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen Bestimmungen über die Gütertrennung vor­gesehen hat. Nach diesen Bestimmungen be­hält die Frau das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über ihr Vermögen, unbe­schadet der Möglichkeit, ihr Vermögen ganz' oder teilweise der Verwaltung des Mannes zu überlassen. Handlungen des Mannes können bei der Gütertrennung grundsätzlich nicht mehr das Vermögen der Frau gefährden, wie auch Gläubiger des Mannes kein Zugriffsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus dem Frauengut haben. Daß das Recht der Gütertrennung am besten den modernen Bedürfnissen entspricht, zeigt die Tatsache, daß immer häufiger Güter­trennungsverträge geschlossen werden. Selbst­verständlich muß, wenn als regelmäßiger ge­setzlicher Güterstand der der Gütertrennung eingeführt wird, die Möglichkeit bestehen blei­ben, die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten vertraglich anders zu regeln. Denn die Vielfältigkeit des Lebens, vor allem in Fällen, in denen Mann und Frau in gemein­samer Arb”'t tät'<? sind — man denke an den bäuerlichen Hof (j as rromeinsam be­

triebene Erwerbsgeschäft —, wann aus wirt­schaftlichen wie individuellen Gründen eine andere vertragliche Regelung wie z. B. die

IX ' Du sollst den Mut der Überzeugung, aber nicht den Eigensinn des Fana* tismus haben.

X

Du sollst in der Politik' nicht begehren deines Nächsten Recht, Besitz oder Ehre, auch nicht deine eigene Ehre suchen, sondern du sollst deinen Willen und deine ganze Kraft nur auf das Wohl deines Vaterlandes richten.

Adolf von Harnack (1919)

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Die Verlobung

Die juristische Seite dieser netten Angelegenheit

Wann ist man verlobt? Sie meinen, daß wüßte jeder oder jede schon am besten sel­ber. Nun, im allgemeinen: Ja. Aber lange nicht immer, denn über diese Frage ist schon oft und heftig gestritten worden, und selbst an höchstgerichtlicher Stelle hat man sich schon wiederholt mit ihr beschäftigen müssen. Eine Liebeserklärung allein ist noch kein Verlöbnis, und einen „Freund“ zu haben, be­deutet nicht, verlobt zu sein, mag auch die Freundschaft noch so lange gedauert haben Andererseits ist zur Gültigkeit des Verlöb­nisses keineswegs erforderlich der Wechsel von Ringen oder die Bekanntgabe an Ver­wandte und Bekannte. Zugegeben, daß die Verlobung zu den poesievollsten Begriffen des Lebens gehört, so ist sie doch ihrem eigentlichen Sinne nach ein ganz nüchterner Rechtsbegriff, nämlich „ein Vertrag, der ein von zwei Personen verschiedenen Geschlechts wechselseitig gegebenes und angenommenes Eheversprechen enthält“. Die „Vertragspar­ teien “ müssen sich also einig geworden sein darüber, daß sie sich heiraten wollen — zum mindesten muß sich das aus den Umständen des einzelnen Falles ergeben —, Sie müssen nach dem Gesetz aber auch befähigt sein, den Verlobungsvertrag abzuschließen. Ein Min­derjähriger z. B. bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wird diese ver­weigert, ist die Verlobung unwirksam.

Vielfach wird man geneigt sein, die Zeit der Verlobung als eine solche aufzufassen, in der für die Verlobten die Mahnung gilt „zu prüfen, wer sich ewig bindet“. Das entspricht jedoch nicht ganz der Rechtsfassung. Denn wenn auch aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann, so

kann doch kein Verlobter ohne Grund vom Verlöbnis zurücktreten, ohne sich in be­stimmter Beziehung schadenersatzpflichtig zu machen. Er hat der anderen Seite den- Scha­den zu ersetzen, den diese durch Aufwendun­gen oder Eingehung von Verbindlichkeiten in Erwartung der Ehe gehabt hat. Dem anderen Verlobten ist er auch schadenersatzpflichtig dafür, daß dieser in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen oder seine Erwerbs­stellung berührende Maßnahmen getroffen hat (z. B. Aufgabe einer Stellung oder Nicht­annahme einer angebotenen Stellung). Diese Schadenersatzverpflichtungen treten indes nicht ein, wenn ein Verlobter aus einem „wichtigen“ Grunde zurücktritt. Wann ein solcher vorliegt, entscheiden stets die Um­stände des einzelnen Falles. Wenn etwa der Bräutigam eine Braut nicht mehr leiden mag oder schließlich eine andere lieber mag — was vorkommt — oder umgekehrt —, so ist das zwar bedauerlich, aber kein „wichtiger“ Grund. „Wichtige“ Gründe sind u. a. Untreue oder vererbliche Krankheiten. Unterbleibt die Eheschließung, so können die Verlobten zu- rückfordem, was sie sich gegenseitig ge­schenkt haben.

Etwas kompliziert war folgender Fall: Ein Bräutigam versprach hinter dem Rücken seiner Braut einem anderen Mädchen die Ehe. - Hatte er nun eine Braut oder zwei Bräute? Man entschied, daß er gar keine mehr habe; denn das zweite Verlöbnis sei nichtig, weil man nicht gleichzeitig zwei Per­sonen rechtswirkam die Ehe versprechen könne, in dem zweiten Eheversprechen aber sei zugleich der Rücktritt vcfi der ersten Ver­lobung zu erblicken. F.

Trost

Früher war es das Meer, zu dem ich Sehnsucht, mein Leid und meinen Kummer trug. Und immer rauschte es mir durch das beruhigende Gleichmaß der Bewegungen Trost. Wenn die Menschen mich nicht ver­stehen wollten, ging ich zu ihm. Leise kam Welle um Welle mit ihren Schaumkrönchen, der Wind kräuselte das Wasser, hin und wie­der flogen Möven weiß schillernd in den blauen Himmel hinein, hinauf zu den Wol­ken. Weit ging der Blick über die unend- . liehe Fläche, das Herz tat sich auf, und der Kummer wurde kleiner. Oder der Sturm jagte die Wolken, peitschte die Wellen, daß der Gischt hoch aufspritzte. Die Möven schrien und jauchzten, und der Wind zupfte und zerrte an meinen Kleidern, als wollte er mein Innerstes nach außen kehren und rein­fegen von allem Leid, Immer kam ich ge­stärkt und mit neuem Mut nach Hause, um den Kampf gegen alle Unbill und gegen mich selbst wieder aufzunehmen.

Jetzt habe ich meine Heimat verloren. Wenn aber die Sehnsucht nach dem endlosen Meer s°hr groß ist, wende ich meinen Blick in die Rhein ebene. Dort, wo die blauen Berge den Horizont ab“renzen, dort hinten und n^ch weit, liegt auch ein großes Meer, und dahin gehen meine Gedanken Leise rauscht es in den Tarnen des Schwarzwaldes. Es ist der gle ; cbe W'nd, der mir auch hier Trost geb°n wifi Und wenn die Sonne ihre abendlichen Grüße sendet und mit ihren Strahlenfingem die Nebelschleier der Nacht über das Land zieht, Ist es die Rle'cbe Sonne, die in meiner H-"'mat zur nächtlichen Ruhe ins Meer ver­sank. Marga Dehn

DAS NEUE BUCH

Hermann Fehse: Spiegel der Seele. Verlag Hermann Fehse, Freiburg 1946 (49 S.). Der Verfasser gibt in vorliegendem Werk 22 Aiisdrucksstudien einer Schauspielerin, die mit der jeweils zugehörigen Text-ielle aus der •dramatischen Weltrteratur Versehen sind. In gewandter fotografischer Technik wird großformatig und in großzügiger Auffassung das Charakteristische der seelischen Emotion gobet-m. sei es Stolz. Gelassenheit. Schmerz oder Raserei Fin weiteres Werk des Autors, diesmal über den tänzerischen Ausdruck, be­findet sich in Vorbereitung.

KULTUR «NOTIZEN

Die meisten Neugeborenen wären gesund und kräftig, erklärte der Direktor der Berliner Univer­ sitäts -Frauenklinik, Prof. Stoeckel. Die knappe Er­nährung der Mutter sei bisher den Neugeborenen nicht anzumerken, aber seit dem vierten Jahr des Krieges hätten die Babys häufig Untergewicht, was sie jedoch später wieder' einmal einhoien könnten. Es sei übrigens bemerkenswert, daß .trotz der schwierigen Lebensums'ände viele Frauen-Kinder haben wollen. -

nie 26 jährige Kriererwitfre "mit einer vier! äh rügen Tochter, die in München , e'nem dringend gefühlten Bedürfnis zu * Fö' ge, zur - Schönheitskönigin erklärt wurde. erhidR "Sofort .aus der Exuortschau und aus "grölen -Modess'ons—e'ne- Auscdättung an Hüten, KJmdern und Srhith«m. ,un $ außerdem"'in' 'wenigen S'undcn zahlreiche Hetratsahirä-eT -. ' u Als Hausangestellte erhielteh 200 deutsche Frauen die F.inreisetfenehmi"ung nach Schweden . Sie sind air Zeit in einem' dänischen Flüchtlingslager unter- gpbracht.

Deutsche Kinder sollen in das K'nderhilfspro- gramm der UNO miteinbezogen werden können, wurde auf einer Frankfurter Konferenz zwischen Vertretern des UNO -Kmderhilfsfönds mit dem Zwei- mächtekontroilamt verhandelt. Die UNO -Vertreter werden sich über die Lehensverhältnisse der deut­schen Kinder informieren.

Ein Gesetz über die Rekrutierung von Frauen für das amerikanische Heer wurde vom Kongreß in Washington angenommen. In den nächsten .zwei Jahren. sollen 20 000 Frauen ins Heer aufgenommen werden.

Ueber 1100 südafrikanische Familien wollen deut­sche Waisenkinder zwischen zwei und acht Jahren adoptieren. Die südafrikanischen Mitglieder eines „Ktnderfonds“ befinden sich zur Zeit in der briti­schen Zone, um 100 gesunde protestantische Kinder zur Adoption nach Südafrika iauszusuchen, wie die britische Kontrollkommission mitteilt.

Eine anomal hohe Bevölkerungszunahme in Eng­land wird für das Jahr J947 mit 21 Prozent ange­geben, „ein höherer Prozentsatz, als zur Erhaltung der Bevölkerung nötig sei“. Die Geburtenzahl er­reichte 1947 den höchsten Stand seit 26 Jahren. Säuglingssterblichkeit, und Totgeburten sanken auf besonders niedrige Zahlen. Die ungewöhnliche Be- völkerunsszunahme wird darauf zurückgeführt, daß viele bisher kinderlose Eheoaare erst nach dem Kriege beginnen, e’ne Familie zu gründen.

Für den sächsischen Uranbergbau werden jetzt auch Frauen in stärkerem Maße dienstverpflichtet, da der Abbau der riesigen Thoriumvorkommen im Freitaler Revier nicht durch Freiwillige annähernd genügend gesichert ist. Die bisher ausgesprochenen weiblichen Dienstverpflichtungen gelten zunächst einmal für die Arbeit „über Tage“, aber mit Zwangsverpflichtungen für die Untertagearbeit ist zu rechnen.

Nachdem deutsche Textilarbeiterinnen für Eng­land angefordert worden sind, hat das britische Ar­beitsministerium jetzt auch die Beschäftigung deut­scher Frauen aus der briti c chen Zone als Hausan­gestellte iii England genehmigt. Vorerst sollen 200# bis 3000 deutsche Frauen für diese Berufe die Ein­reisegenehmigung erhalten.

Nur ein Achtel der Insassen der englischen Ge­fängnisse sind Frauen, erklärte die Sekretärin der englischen Gesellschaft Howard League, und das wäre darauf zurüCkzuffthren, daß Frauen immer etwas zu tun haben: „Wenn die Mütter ihre Söhne mehr dazu anhalten würden, ihnen beim Abwa­schen zu helfen, so wäre nie Zahl der jugendlichen Verbrecher sehr viel kleiner.“

Die Frauenverbände in der britischen und ameri­ kanischen Zone haben sich zu einer bizonalen Ar­beitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Man hofft, daß „der Wirklichkeitssinn der Frauen über die schon oft beklagte bürokratische Arbeitsweise sie­gen wird“.

Den vier Freiheiten der Atlantik-Charta will Frau Roosevelt die Bewegungsfreiheit der Men­schen über alle Grenzen hitizufügen. Eine Reise durch Vier-Zonen-DeuUchland würde diesen Wunsch vermutlich noch brennender machen.

Ein Club amerikanischer Großmütter beschloß auf seiner Jahrestagung die Gründung einer. Sport­abteilung, deren Mitglieder nicht unter 60 Jahren sein dürfen!

Den Namen ihrer Frauen können nach einem neuen Gesetz die Tschechen annehmen. Ebenso dürfen verheiratete Frauen ihren Mädchennamen weiterführen, wie dies in der Schweiz beispiels­weise üblich ist.

Die Körpermaße der Dame von 1948 hat der Pa­riser Modediktator Christian Dior folgendermaßen angegeben: Taille 50 cm, Büstenumfang 90 cm, Hüften 92 cm.

Die Säuglingssterblichkeit in Bayern ist auf 20.8 Prozent gestiegen. 1930 betrug sie 8 Prozent.