Nr- 83 / 25. 9. 48
,DAS NEUE BADEN'
Seite 3
den» t. Es der der- sfähr ! Er-
;q $n äh nt,
mte t in leibt
!sbe- ag«n uhd ings- • die iß es idelt. daß blich der efan- dau- der and- rwa- und elbst veracht Iii- ver- hnte Vlrt- löcji- frei
ver-
»en.
/est-
Note
;ese-
der
'rage
Note
sein.
der (echt Ver- e an stadt iltep,
: der tfra- • die izlich
1 der rolle Sek-
.mit
änk-
onen
P :
•aels,
ierÄ-
:ünf-
aus-
des
und
für
alten
itlich
ende
ge- lurcä» itlers idar- noch h zu den i auf dann It
mehr rcom- a 30. steiis lpka. ierte, canz- alle
i ein wäre alle Eiihr-
>n zu i JSi- i. des /ahr- mlich iirch- lurd»
ino Schw I 2385. & H. K.-G„ adea).
Seite d
Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht
Als gegen Ende des vorigen Jahrhunderts das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde, • das mit Ablauf des kommenden Jahres bereits auf eine Geltungsdauer von einem halben Jahrhundert zurückblicken wird, war die politische, wirtschaftliche und soziale Stellung der Frau völlig anders als dies heute der Fall ist. Grundsätzlich wurde die Frau im Lebenskampf als der schwächere Teil angesehen. Der Gesetzgeber fühlte sich dazu berufen, dep Angehörigen des „schwachen“ Geschlechts seine besondere Fürsorge angadeihen zu lassen. Dies geschah dadurch, daß man den Angehörigen des „starken“ Geschlechts besondere Aufgaben für die Wahrnehmung der Interessen, der. Frau übertrug. Dies hatte aber notwendigerweise zur Folge, daß der Mann damit auch Rechte erhielt, die heute die voll im .Wirtschaftsleben stehende Frau als unberechtigte Bevormundung ansieht und die daher bei ihr den Ruf nach Gleichberechtigung .ausgelöst haben.
der Gütergemeinschaft, zweckmäßig erscheinen lassen.
Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist dahin geregelt, daß beide Eltern das Recht und die Pflicht haben, für die Person der Kinder zu sorgen, daß bei einer Meinungsverschiedenheit jedoch die Meinung des Vaters vorgeht. Auch hier taucht die Frage auf, weshalb die Meinung der Frau nicht das gleiche Gewicht besitzen kann wie die des Mannes; kann nicht im einzelnen Falle e'nmal der Vorschlag der Frau der bessere sein? Wenn sich dann eine Angleichung des beiderseitigen Standpunktes nicht erreichen läßt, so wird als freundschaftlicher Helfer und Berater und erforderlichenfalls auch als entscheidende Instanz wieder eine objektive Stelle wie z. B.
der oben bereits erwähnte Richter zur Verfügung stehen können.
Schließlich erscheint auch die Gestaltung der elterlichen Gewalt der Mutter nach dem Tode des Vaters reformbedürftig. Weshalb soll der Mann das Recht haben, die nach seinem Tode der Frau zustehende elterliche Gewalt dadurch beschränken zu lassen, daß er die Bestellung eines Beistandes anordriet, und weshalb muß die Mutter, wenn sie eine neue Ehe eingeht, die elterliche Gewalt über ihre Kinder aus erster Ehe verlieren?
Gedanken über eine Reform der Rechtsstellung der Frau beschäftigen schon seit langem die verschiedensten Stellen, wenn auch nach 1933 vorübergehend derartige Erörterungen in den Hintergrund getreten sind. Um so mehr ist es daher zu begrüßen, daß derartige Erörterungen jetzt wieder allgemeines Interesse finden. Denn sie klären nicht allein, sondern sie fördern auch die Anschauungen über eine neuzeitliche Gestaltung des Ehe- und Familienrechts. Allerdings wird es wohl noch nicht so bald möglich sein, diese Erörterungen ihren Niederschlag in der Gesetzgebung finden zu lassen. Denn eine Regelung des Ehe- 'und Familienrschts muß einheitlich für das ganze Reich erfolgen. Sie muß den Auffassungen der Bewdhner aller Zonen entsprechen.
Das Entscheidungsrecht des Mannes
Sieht man sich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts unter diesem Gesichtspunkt einmal an, so stößt man zunächst auf das sogenannte Entscheidungsrecht . des .Mannes. Dem Manne steht grundsätzlich die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu. Eine : solche Bevormundung erscheint für die verantwortungsbewußte Frau schwer tragbar, wenn auch das Gesetz bereits ein gewisses Korrektiv dadurch geschaffen hat, daß die Frau nicht verpflichtet ist, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich seine Entscheidung als ein Mißbrauch seines Rechts darstellt. Fragen des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens können nur in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden; aber weshalb soll bei - Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Mannes die ausschlaggebende sein? Wer garantiert dafür, daß seine Lösüng immer die bessere ist?. Dem modernen Empfinden ent- , spricht wohl mehr eine Regelung, bei der in Fragen der Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens- beide Teile, gleichberechtigt .sind. Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht überbrücken lassen, könnten erforderlichenfalls ; durch die Mithilfe und die Entscheidunasbe- fugnis einer objektiven Stelle, z. B. des Richters im Verfahren der freiwilligen Gerichts- . barkeit, gelöst werden.
Eine weitere Bestimmung, die von der Frau
- oft als Zurücksetzung gegenüber dem Manne ■ empfunden wird, ist’die, daß die Frau mit der «Sh¥scHlieSuhg ; den Faftiilierfnanren ! des > Man- - ® - lies erhält:"'2J$#ar ist im ‘Hinblick' »üf dte'KIn-
- der ein einheitlicher Name erforderlich. Wes- halb' soll aber die Frau nicht für sich das Recht haben, dem neuen Familiennamen auch ihren bisherigen Mädchennamen beizufügen, besonders wenn sie unter ihrem Mädchennamen in der Oeffentlichkeit als Künstlerin, Aerztin , Rechtsanwältin, Gewerbetreibende usw. bekannt geworden ist.
t 10 Gebote zum Frauenwahlrecht
Artikel 22, Satz 1 der Reichsverfassung vom 11. August 1919:
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über 20 fahre alten Männein und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Damit wurde das Frauenwahlreiht in Deutschland erstmalig verfassungsmäßig testgelegt.
I
Du sollst aus dem unerwarteten und schweren Recht, als Bürgerin zu wählen, eine gewissenhaft erfüllte Pflicht machen.
II
Du sollst nicht aus falscher Vornehmheit oder aus einer engen Vorstel’ung von „Weiblichkeit“ glauben, daß dich die ganze Sache nichts anginge.
III
Du sollst nicht der guten alten Zeit nachtrauern, in der die Frauen es „soviel leichter“ hatten, sondern du sollst dich fest und freudig auf den Boden der Gegenwart stellen.
IV
Du sollst dich erprobten geistigen Führern unterordnen; auch das gleiche Wahlrecht schließt die Achtung vor Autorität nicht aus.
V
Du sollst die hohen Ideale von Frauenanmut und Frauenwürde nicht töten und .zu Grabe tragen, sondern sie in der neuen Zeit neu gestalten.
VI
Du sollst Dich für eine Partei entscheiden und sie nicht ohne Not verlassen,; über ihre Schwächen sollst du .bfnwegsdhen, wenn du mit ihrer Grund«- rkhtung überemstimmst.' - ’ ~‘ r ' ‘ - : —- - r
Du sollst mit der Politik weder dir noch anderen die Zeit stehlen, aber sie auskaufen, damit du zu einer selbständigen Überzeugung kommst.
VIII
Du sollst nicht falsch Zeugnis ablegen gegen die Männer und Frauen, die zu einer anderen Partei als du selber gehören, aber auch jede Verleumdung der eigenen Partei kräftig abwehren.
...... Gütertrennung
Besonders reformbedürftig muß der moder- ‘Ren Frau heute die Regelung erscheinen, wie sie vor 50 Jahren das eheliche Güterrecht ge- - • funden hat. Nach dieser Regelung .wird durch die Eheschließung das Vermögen der Frau, falls kein gegenteiliger Ehevertrag abgeschlossen wird, grundsätzlich der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Der ist berechtigt, die zum eingebrachten Gute .gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. Ihm stehen in diesen Sachen in gewissem Umfange ein freies Verfügungsrecht und vor allem die Nutzungen zu Audi ein Erwerbsgeschäft, das die Frau bei der Eheschließung besaß und das sie selbständig weiterbetreibt, gehört nach herrschender Meinung zum eingebrachten Gut mit der Folge, daß die Frau nur mit Einwilligung des Mannes, über das Geschäft verfügen kann. Das alles findet seine Erklärung und Rechtfertigung darin, daß vor 50 Jahren eine berufliche Tätigkeit der Frau zu den Ausnahmen gehörte und die Frau im allgemeinen in geschäftlichen Dingen unerfahren war. In dieser Hinsicht hat aber die nach 1900 einsetzende Entwicklung, vor allem aber die Zeif nach dem ersten Weltkrieg, eine grundlegende Aenderung gebracht. Der heutigen Auffassung entspricht daher wohl besser eine Regelung, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen Bestimmungen über die Gütertrennung vorgesehen hat. Nach diesen Bestimmungen behält die Frau das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über ihr Vermögen, unbeschadet der Möglichkeit, ihr Vermögen ganz' oder teilweise der Verwaltung des Mannes zu überlassen. Handlungen des Mannes können bei der Gütertrennung grundsätzlich nicht mehr das Vermögen der Frau gefährden, wie auch Gläubiger des Mannes kein Zugriffsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus dem Frauengut haben. Daß das Recht der Gütertrennung am besten den modernen Bedürfnissen entspricht, zeigt die Tatsache, daß immer häufiger Gütertrennungsverträge geschlossen werden. Selbstverständlich muß, wenn als regelmäßiger gesetzlicher Güterstand der der Gütertrennung eingeführt wird, die Möglichkeit bestehen bleiben, die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten vertraglich anders zu regeln. Denn die Vielfältigkeit des Lebens, vor allem in Fällen, in denen Mann und Frau in gemeinsamer Arb”'t tät'<? sind — man denke an den bäuerlichen Hof (j as rromeinsam be
triebene Erwerbsgeschäft —, wann aus wirtschaftlichen wie individuellen Gründen eine andere vertragliche Regelung wie z. B. die
IX ' Du sollst den Mut der Überzeugung, aber nicht den Eigensinn des Fana* tismus haben.
X
Du sollst in der Politik' nicht begehren deines Nächsten Recht, Besitz oder Ehre, auch nicht deine eigene Ehre suchen, sondern du sollst deinen Willen und deine ganze Kraft nur auf das Wohl deines Vaterlandes richten.
«SSKIIlli
Die Verlobung
Die juristische Seite dieser netten Angelegenheit
Wann ist man verlobt? Sie meinen, daß wüßte jeder oder jede schon am besten selber. Nun, im allgemeinen: Ja. Aber lange nicht immer, denn über diese Frage ist schon oft und heftig gestritten worden, und selbst an höchstgerichtlicher Stelle hat man sich schon wiederholt mit ihr beschäftigen müssen. Eine Liebeserklärung allein ist noch kein Verlöbnis, und einen „Freund“ zu haben, bedeutet nicht, verlobt zu sein, mag auch die Freundschaft noch so lange gedauert haben Andererseits ist zur Gültigkeit des Verlöbnisses keineswegs erforderlich der Wechsel von Ringen oder die Bekanntgabe an Verwandte und Bekannte. Zugegeben, daß die Verlobung zu den poesievollsten Begriffen des Lebens gehört, so ist sie doch ihrem eigentlichen Sinne nach ein ganz nüchterner Rechtsbegriff, nämlich „ein Vertrag, der ein von zwei Personen verschiedenen Geschlechts wechselseitig gegebenes und angenommenes Eheversprechen enthält“. Die „Vertragspar teien “ müssen sich also einig geworden sein darüber, daß sie sich heiraten wollen — zum mindesten muß sich das aus den Umständen des einzelnen Falles ergeben —, Sie müssen nach dem Gesetz aber auch befähigt sein, den Verlobungsvertrag abzuschließen. Ein Minderjähriger z. B. bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wird diese verweigert, ist die Verlobung unwirksam.
Vielfach wird man geneigt sein, die Zeit der Verlobung als eine solche aufzufassen, in der für die Verlobten die Mahnung gilt „zu prüfen, wer sich ewig bindet“. Das entspricht jedoch nicht ganz der Rechtsfassung. Denn wenn auch aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann, so
kann doch kein Verlobter ohne Grund vom Verlöbnis zurücktreten, ohne sich in bestimmter Beziehung schadenersatzpflichtig zu machen. Er hat der anderen Seite den- Schaden zu ersetzen, den diese durch Aufwendungen oder Eingehung von Verbindlichkeiten in Erwartung der Ehe gehabt hat. Dem anderen Verlobten ist er auch schadenersatzpflichtig dafür, daß dieser in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat (z. B. Aufgabe einer Stellung oder Nichtannahme einer angebotenen Stellung). Diese Schadenersatzverpflichtungen treten indes nicht ein, wenn ein Verlobter aus einem „wichtigen“ Grunde zurücktritt. Wann ein solcher vorliegt, entscheiden stets die Umstände des einzelnen Falles. Wenn etwa der Bräutigam eine Braut nicht mehr leiden mag oder schließlich eine andere lieber mag — was vorkommt — oder umgekehrt —, so ist das zwar bedauerlich, aber kein „wichtiger“ Grund. „Wichtige“ Gründe sind u. a. Untreue oder vererbliche Krankheiten. Unterbleibt die Eheschließung, so können die Verlobten zu- rückfordem, was sie sich gegenseitig geschenkt haben.
Etwas kompliziert war folgender Fall: Ein Bräutigam versprach hinter dem Rücken seiner Braut einem anderen Mädchen die Ehe. - Hatte er nun eine Braut oder zwei Bräute? Man entschied, daß er gar keine mehr habe; denn das zweite Verlöbnis sei nichtig, weil man nicht gleichzeitig zwei Personen rechtswirkam die Ehe versprechen könne, in dem zweiten Eheversprechen aber sei zugleich der Rücktritt vcfi der ersten Verlobung zu erblicken. F.
Trost
Früher war es das Meer, zu dem ich Sehnsucht, mein Leid und meinen Kummer trug. Und immer rauschte es mir durch das beruhigende Gleichmaß der Bewegungen Trost. Wenn die Menschen mich nicht verstehen wollten, ging ich zu ihm. Leise kam Welle um Welle mit ihren Schaumkrönchen, der Wind kräuselte das Wasser, hin und wieder flogen Möven weiß schillernd in den blauen Himmel hinein, hinauf zu den Wolken. Weit ging der Blick über die unend- . liehe Fläche, das Herz tat sich auf, und der Kummer wurde kleiner. Oder der Sturm jagte die Wolken, peitschte die Wellen, daß der Gischt hoch aufspritzte. Die Möven schrien und jauchzten, und der Wind zupfte und zerrte an meinen Kleidern, als wollte er mein Innerstes nach außen kehren und reinfegen von allem Leid, Immer kam ich gestärkt und mit neuem Mut nach Hause, um den Kampf gegen alle Unbill und gegen mich selbst wieder aufzunehmen.
Jetzt habe ich meine Heimat verloren. Wenn aber die Sehnsucht nach dem endlosen Meer s°hr groß ist, wende ich meinen Blick in die Rhein ebene. Dort, wo die blauen Berge den Horizont ab“renzen, dort hinten und n^ch weit, liegt auch ein großes Meer, und dahin gehen meine Gedanken Leise rauscht es in den Tarnen des Schwarzwaldes. Es ist der gle ; cbe W'nd, der mir auch hier Trost geb°n wifi Und wenn die Sonne ihre abendlichen Grüße sendet und mit ihren Strahlenfingem die Nebelschleier der Nacht über das Land zieht, Ist es die Rle'cbe Sonne, die in meiner H-"'mat zur nächtlichen Ruhe ins Meer versank. Marga Dehn
DAS NEUE BUCH
Hermann Fehse: Spiegel der Seele. Verlag Hermann Fehse, Freiburg 1946 (49 S.). Der Verfasser gibt in vorliegendem Werk 22 Aiisdrucksstudien einer Schauspielerin, die mit der jeweils zugehörigen Text-ielle aus der •dramatischen Weltrteratur Versehen sind. In gewandter fotografischer Technik wird großformatig und in großzügiger Auffassung das Charakteristische der seelischen Emotion gobet-m. sei es Stolz. Gelassenheit. Schmerz oder Raserei Fin weiteres Werk des Autors, diesmal über den tänzerischen Ausdruck, befindet sich in Vorbereitung.
Die meisten Neugeborenen wären gesund und kräftig, erklärte der Direktor der Berliner Univer sitäts -Frauenklinik, Prof. Stoeckel. Die knappe Ernährung der Mutter sei bisher den Neugeborenen nicht anzumerken, aber seit dem vierten Jahr des Krieges hätten die Babys häufig Untergewicht, was sie jedoch später wieder' einmal einhoien könnten. Es sei übrigens bemerkenswert, daß .trotz der schwierigen Lebensums'ände viele Frauen-Kinder haben wollen. -
nie 26 jährige Kriererwitfre "mit einer vier! äh rügen Tochter, die in München , e'nem dringend gefühlten Bedürfnis zu * Fö' ge, zur - Schönheitskönigin erklärt wurde. erhidR "Sofort .aus der Exuortschau und aus "grölen -Modess'ons—e'ne- Auscdättung an Hüten, KJmdern und Srhith«m. ,un $ außerdem"'in' 'wenigen S'undcn zahlreiche Hetratsahirä-eT -. ' u Als Hausangestellte erhielteh 200 deutsche Frauen die F.inreisetfenehmi"ung nach Schweden . Sie sind air Zeit in einem' dänischen Flüchtlingslager unter- gpbracht.
Deutsche Kinder sollen in das K'nderhilfspro- gramm der UNO miteinbezogen werden können, wurde auf einer Frankfurter Konferenz zwischen Vertretern des UNO -Kmderhilfsfönds mit dem Zwei- mächtekontroilamt verhandelt. Die UNO -Vertreter werden sich über die Lehensverhältnisse der deutschen Kinder informieren.
Ein Gesetz über die Rekrutierung von Frauen für das amerikanische Heer wurde vom Kongreß in Washington angenommen. In den nächsten .zwei Jahren. sollen 20 000 Frauen ins Heer aufgenommen werden.
Ueber 1100 südafrikanische Familien wollen deutsche Waisenkinder zwischen zwei und acht Jahren adoptieren. Die südafrikanischen Mitglieder eines „Ktnderfonds“ befinden sich zur Zeit in der britischen Zone, um 100 gesunde protestantische Kinder zur Adoption nach Südafrika iauszusuchen, wie die britische Kontrollkommission mitteilt.
Eine anomal hohe Bevölkerungszunahme in England wird für das Jahr J947 mit 21 Prozent angegeben, „ein höherer Prozentsatz, als zur Erhaltung der Bevölkerung nötig sei“. Die Geburtenzahl erreichte 1947 den höchsten Stand seit 26 Jahren. Säuglingssterblichkeit, und Totgeburten sanken auf besonders niedrige Zahlen. Die ungewöhnliche Be- völkerunsszunahme wird darauf zurückgeführt, daß viele bisher kinderlose Eheoaare erst nach dem Kriege beginnen, e’ne Familie zu gründen.
Für den sächsischen Uranbergbau werden jetzt auch Frauen in stärkerem Maße dienstverpflichtet, da der Abbau der riesigen Thoriumvorkommen im Freitaler Revier nicht durch Freiwillige annähernd genügend gesichert ist. Die bisher ausgesprochenen weiblichen Dienstverpflichtungen gelten zunächst einmal für die Arbeit „über Tage“, aber mit Zwangsverpflichtungen für die Untertagearbeit ist zu rechnen.
Nachdem deutsche Textilarbeiterinnen für England angefordert worden sind, hat das britische Arbeitsministerium jetzt auch die Beschäftigung deutscher Frauen aus der briti c chen Zone als Hausangestellte iii England genehmigt. Vorerst sollen 200# bis 3000 deutsche Frauen für diese Berufe die Einreisegenehmigung erhalten.
Nur ein Achtel der Insassen der englischen Gefängnisse sind Frauen, erklärte die Sekretärin der englischen Gesellschaft Howard League, und das wäre darauf zurüCkzuffthren, daß Frauen immer etwas zu tun haben: „Wenn die Mütter ihre Söhne mehr dazu anhalten würden, ihnen beim Abwaschen zu helfen, so wäre nie Zahl der jugendlichen Verbrecher sehr viel kleiner.“
Die Frauenverbände in der britischen und ameri kanischen Zone haben sich zu einer bizonalen Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Man hofft, daß „der Wirklichkeitssinn der Frauen über die schon oft beklagte bürokratische Arbeitsweise siegen wird“.
Den vier Freiheiten der Atlantik-Charta will Frau Roosevelt die Bewegungsfreiheit der Menschen über alle Grenzen hitizufügen. Eine Reise durch Vier-Zonen-DeuUchland würde diesen Wunsch vermutlich noch brennender machen.
Ein Club amerikanischer Großmütter beschloß auf seiner Jahrestagung die Gründung einer. Sportabteilung, deren Mitglieder nicht unter 60 Jahren sein dürfen!
Den Namen ihrer Frauen können nach einem neuen Gesetz die Tschechen annehmen. Ebenso dürfen verheiratete Frauen ihren Mädchennamen weiterführen, wie dies in der Schweiz beispielsweise üblich ist.
Die Körpermaße der Dame von 1948 hat der Pariser Modediktator Christian Dior folgendermaßen angegeben: Taille 50 cm, Büstenumfang 90 cm, Hüften 92 cm.
Die Säuglingssterblichkeit in Bayern ist auf 20.8 Prozent gestiegen. 1930 betrug sie 8 Prozent.