Nr. 13
BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
149
15 Pfennig
Alleinhersteller:
forsl (Baden)
Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft , so daß dessen tarifarische Durchführung in etwa zwei Monaten zu erwarten ist.
Unzulässige Briefumschläge.,
Der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte sich beim Reichspostministerium auf Anregung der Handelskammern Leipzig und Stolberg dafür eingesetzt, daß die durch Verordnung des Ministeriums verfügte Beschränkung des Reklame- und. Absenderaufdruckes auf Briefumschläge auf das linke Drittel dahin erweitert werde, daß außerdem am oberen Rand ein 4 cm breiter Streifen bis zur Hälfte freigegeben werden möge. Als Begründung gab er an, daß es drucktechnisch unmöglich sei, längere Firmenangaben auf dem schmalen Drittel eines Briefumschlages in der gewünschten Form zur Geltung zu bringen. Hierauf äußerte sich nunmehr der Reichspostminister dahin, daß er leider nicht in der Lage sei, dem Wunsche zü entsprechen. Die Beschränkung der Absenderangabe auf das linke Drittel der Vorderseite des Briefumschlages sei durch die Erwägung veranlaßt worden, daß der für die Anschrift bestimmte Teil durch keinerlei Angaben belegt werden dürfe, die geeignet sind, die Deutlichkeit der Aufschrift zu beeinträchtigen und dadurch die notwendige schnelle und glatte Beförderung der Sendungen, die nicht zuletzt im Interesse der Versender liege, zu hemmen. Bei der Anregung, neben dem bisher freigegebenen linken Drittel für die oberen 4 cm einen Streifen bis zur Hälfte des Umschlages freizugeben, werde übersehen, daß dabei die Gefahr der Überstempelung, also ein Übelstand entstehe, der erfahrungsgemäß häufig zu Mißhelligkeiten führe. Lange Firmenbezeichnungen ließen sich, sofern es nicht möglich sein sollte, sie im oberen Teil des linken Drittels der Vorderseite unterzubringen, unschwer am linken Querrand des Umschlages aufdrucken. Dies geschehe schon jetzt häufig, namentlich bei langen Briefumschlägen und auf Streifbändern für Drucksachen.
Eilzustellung.
Nach den Ausführungsbestimmungen zu § 22 II der Postordnung wird bei Eilsendungen, die beim ersten Zustellversuch während der Nachtzeit nicht haben zugestellt werden können, weil der Bote zu dem Hause des Empfängers keinen Zutritt erlangen konnte, der Eilzu- stellversuch erneuert, sobald angenommen werden kann, daß das Hans geöffnet ist. Für den zweiten Eilzustell- versuch wird in diesem Falle keine Zustellgebühr erhoben.
Zur Behebung von Zweifeln hat das Reichspostministerium bestimmt, daß Eilsendungen, die beim ersten Zustellversuch außerhalb der Nachtzeit nicht haben angebracht werden können, auf dem nächsten gewöhnlichen Zustellgang abzutragen sind, sofern nicht der Empfänger die Wiederholung der Eilzustellung beantragt hat. V ird in solchen Fällen auf Antrag des Empfängers eine zweite Eilzustellung ausgeführt, so wird für diesen zweiten Gang die postordnungsmäßige Eilzustellgebühr erhoben, auch wenn etwa schon für den ersten vergeblichen Gang die Eilzustellgebühr vom Empfänger eingezogen werden muß, weil sie der Absender nicht vorausbezahlt hat. Auch für Eilsendungen, die nach vergeblichem Eilzustell- versuch außerhalb der Nachtzeit bei der gewöhnlichen Zustellung abgetragen werden, ist die Eilzustellgebühr vom Empfänger zu erheben, wenn sie nicht vom Absender vorausbezahlt war.
Kann eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch außerhalb der Nachtzeit nicht angebracht werden — bei gewöhnlichen freigemachten Eilbriefsendungen auch nicht durch Einlegen in einen Hausbriefkasten —, so wird der Empfänger fortan von dem Vor liegen der Sendung durch Hinterlassung eines durch einen Türspalt zu schiebenden Benachrichtigungszettels folgenden Inhalts in Kenntnis gesetzt:
(Vorderseite)
Benachrichtigung.
„Für . ist eine Eilsendung ein
gegangen, die gegen Rückgabe dieses Zettels und bei Sendungen, für die die Post Gewähr leistet, gegen Nachweis der Empfangsberechtigung (s. Rückseite) bei der
.* *) des hiesigen Postamts während
der Dienststunden abgeholt werden kann. Falls die Sendung bis zum Antritt der nächsten Zustellung am.
vorm
.um ... Uhr ... Min.- .—nicht abgeholt ist,
nachm. D
wird sie bei dieser Zustellung abgetragen werden.
., den.19.Uhr .... Min.
vorm.
nachm. .
Eilzusteller.
*) Abholungsstelle.
(Rückseite)
Der Nachweis der Empfangsberechtigten kann entweder durch die Bürgschaft einer bekannten, vertrauenswürdigen Person, deren Zahlungsfähigkeit außer jedem Zweifel steht, oder durch Vorlegung von Ausweispapieren erbracht werden. Von Behörden für bestimmte Personen ausgestellte Ausweispapiere, die eine Personenbeschreibung, ein beglaubigtes Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Inhabers enthalten, wie Pässe, Paßkarten, Postausweiskarten, sind als Ausweis anzusehen, wenn die Person des Vorzeigers mit der Beschreibung und dem Lichtbild und seine Unterschrift mit der Unterschrift auf dem Ausweispapier übereinstimmen und sonst kein Anlaß zu Zweifeln gegeben ist. Standesamtliche oder pfarramtliche Geburtszeugnisse, Wohnungsmeldescheine usw. sind nicht für genügende Ausweispapiere zu erachten.“
Wortzählung in Telegrammen.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte sich nach umfangreichen Erhebungen dafür eingesetzt, daß folgende Ausdrücke als ein Wort im Telegrammverkehr zu rechnen sind: Lloydkabel, New-Yorkkabel, Lloydbrief, Vertreterbrief, Lloydletter. Agenceletter, Amerikakonsul, Linespassagier, Linesturist, Lloydturist, Lloydreisende, Lloyddampfer, Rolanddampfer, Habaldampfer, Lines- dampfer. Er begründete seine Ausführungen damit, daß
Liegenschaften Bankkapitalien Hypotheken Teilhaber
durch
RUDOLF SPEIDEL
Finanz- und Immobiliengeschäft Mathystraße 17 — Telephon 4660.