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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

Nr. 13

im Telegrammwortzähler bereits Ausdrücke enthalten seien, denen diese Wortbildungen analog zu behandeln seien. Hierauf hat nunmehr der Reichspostminister sich dahin geäußert, daß er der Ansicht, daß der Telegramm- wortzähler die Richtlinie für die Wortzählung angibt und die darin enthaltenen Wortbildungen als Muster zu gelten haben, beitrete. Um aber seinen Wert als Nachschlagewerk auf der Höhe zu halten, werden von Zeit zu Zeit die Aus­drücke, die einer Prüfung unterzogen worden sind, nach­getragen. Dies werde auch hinsichtlich der von uns auf­geführten Ausdrücke geschehen. Bemerkt werde jedoch hierzu, daß die Zählung der beantragten Wortbildungen als ein Wort gerechtfertigt erscheint mit Ausnahme von Lloydletter und Agenceletter, die dem englischen Sprach­gebrauch entsprechend zweifach zu zählen sind. Das angeführte Musterwort Chicagoletter gelte nach dem Telegrammwortzähler in offener Sprache als Doppelwort.

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Steuerwesen.

Vorauszahlungen für den 10. Juli 1926 auf die Einkommen­steuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Die Finanzämter sind angewiesen worden, die Ein­komme ^Steuerbescheide (Körperschaftsteuerbeschei- de) möglichst bis zum Julivorauszahlungstermin zuzu­stellen. Nach Empfang des Steuerbescheides haben die Pflichtigen die Vorauszahlungen auf die Einkommen­steuer (Körperschaftsteuer) nicht mehr selbst zu berechnen. Auch die Abgabe der Voranmeldungen für die Einkommen­steuer (Körperschaftsteuer) fällt weg. Die Vorauszahlungen sind nach dem Steuerbescheid zu entrichten. Um Zweifel darüber auszuschließen, ob dies auch für Steuerpflichtige gilt, die den Steuerbescheid in der Zeit vom 10. bis 17. Juli 1926, also innerhalb der Schonfrist erhalten, ist die Schonfrist allgemein bis zum 24. Juli 1926 ver­längert worden. Wer bis zum 17. Juli 1926 (einschließ­lich) den Steuerbescheid erhalten hat, hat die Voraus­zahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) ebenfalls nach dem Steuerbescheid zu entrichten.

Steuerpflichtige, die bis zum 17. Juli 1926 den Ein­kommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) noch nicht erhalten haben, müssen die Vorauszahlungen nach der Zweiten Steuernot Verordnung und dem Steuerüber­leitungsgesetz, in der Regel also nach den Betriebsein­nahmen (Umsatz) oder dem Vermögen, leisten. Hierbei gelten die bisherigen Anordnungen weiter. So können ins­besondere buchführende Gewerbetreibende, denen bis zum 17. Juli 1926 der Steuerbescheid noch nicht zugestellt ist, die für den 10. Juli zu leistende Vorauszahlung vor­läufig in Höhe eines Viertels des Betrages entrichten, der sich nach der beim Finanzamt abgegebenen Steuer­erklärung als Steuerschuld ergibt. Führt die Veranlagung zu einer höheren Steuerschuld, so ist der Unterschieds­betrag zwischen der geleisteten Vorauszahlung und der sich nach dem Steuerbescheid ergebenden Vorauszahlung inner­halb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides nachzuzahlen.

IGNAZ ELLERNf

Bankgeschäft

Gegründet 1881

Kaiserstrasse 160162, Ecke Douglasstrasse Fernsprecher Nr. 369, 4500, 4501, 4502, 4503, 4504.

§ Konto - Korrent - Verkehr / Effekten / Devisen $ Hypotheken.

Die Verlängerung der Schonfrist gilt im Interesse der Steuerpflichtigen diesmal ausnahmsweise auch für die Umsatzsteuer.

Entschädigung der Steuerausschußmitglieder und ehren­amtlichen Mitglieder der Finanzgerichte.

Der Herr Reichsminister der Finanzen hat die Ent­schädigungsgrundsätze für die Mitglieder der Steueraus­schüsse und der ehrenamtlichen Mitglieder der Finanz­gerichte mit Wirkung vom 1. Juli 1926 neu geregelt. Die Neuregelung bringt gegenüber der bisherigen Regelung folgende wesentlichen Änderungen:

a) An die Stelle der bisherigen Staffelung der Tagegeld­sätze von 3 / 10 , 5 / 10 und 8 / 10 , gegebenenfalls auch 10 /i 0 . je nach der Dauer der Dienstleistung, treten jetzt feste Sätze, deren Höhe sich nach der Dauer der Dienstleistung richtet. Im Interesse einer weiteren Vereinfachung der Berechnungsweise wird jetzt nur noch nach einer Dienstzeit von über drei bis acht Stunden und einer Dienstzeit über acht Stunden unterschieden.

b) Es kommt für die Errechnung der Aufwandsent­schädigung die bisherige Unterscheidung zwischen besonders teueren Orten und anderen Orten in Fort­fall. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich darin, daß eine Hauptmahlzeit in den kleineren und nicht teuren Orten vielfach die gleichen Kosten verursacht wie in größeren und bisher als teuer geltenden Orten mit billigeren Speiseanstalten.

c) Die Tagegeldsätze sind so bemessen, daß sie auch be 1 kürzeren Sitzungen die Unkosten einer Mahlzeit decken. Das gilt insbesondere auch für die am Ort ansässigen Mitglieder, die bisher in den nicht teueren Orten bei einer Sitzungsdauer von drei bis sechs Stunden nur ein Tagegeld von 70 Pfennig und bis zu acht Stunden von 1,15 Mark erhielten. Den in dieser Hinsicht mehrfach erhobenen Klagen ist damit Rechnung getragen.

d) Die Regelung über die Entschädigung für Verdienst­ausfall ist im allgemeinen unverändert geblieben. Klagen sind nur darüber laut geworden, daß die Finanzämter bei der Berechnung des Verdienstaus­falles vielfach den durch den Hin- und Rückweg zum Sitzungsorte entstandenen Zeitverlust nicht mitver­gütet haben. In der Neuregelung des Verdienstaus­falles sind besondere Bestimmungen darüber ge­troffen, unter welchen Voraussetzungen der Hin- und Rückweg in den Verdienstausfall einbezogen werden kann. Wegen der Verschiedenartigkeit der Fälle hat der Reichsflnanzminister hierbei dem Ermessen der Finanzämter einen gewissen Spielraum gelassen und der Erwartung Ausdruck gegeben, daß bei der Fest­setzung der Entschädigung nicht kleinlich verfahren wird, insbesondere bei den Mitgliedern, deren wirt­schaftliche Lage eine besondere Rücksichtnahme ge­boten erscheinen läßt.

Soweit etwa die Entschädigungen noch für die Zeit nach dem 1. Juli 1926 in Einzelfällen nach den alten Sätzen gezahlt worden sind, soll es grundsätzlich dabei sein Bewenden haben, soweit nicht der Entschädigungs­berechtigte die Nachvergütung nach Maßgabe der neuen Sätze beantragt.

Wertpapiersteuer bei auf Schillingwährung umgestellten österreichischen Aktien.

Für die österreichischen Aktiengesellschaften ist der Übergang zur Goldwährung (Schillingrechnung) im öster­reichischen Goldbilanzengesetz vom 4. Juni 1925 (Gold­bilanzengesetz) geregelt. Nach § 7 dieses Gesetzes haben die genannten Gesellschaften an Stelle der auf Kronen-