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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
Nr. 13
Karlsruher Treuhand G. m.b. H.
Fernsprecher 1568 Karlsruhe i. B. Kaiserstraße 201
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Uebernahme v. Treuhandgeschäften aller Art
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Lizenz gleich. Wie von der vertraglichen Lizenzgebühr
ist die Umsatzsteuer auch von der Vergütung zu er¬
heben, die kraft Gesetzes das Reich oder der Staat
dem Patentinhaber für die Beschränkung des Patents
zahlt, die nach Bestimmung des Reichskanzlers durch
die Benutzung der Erfindung für das Heer oder die
Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
bedingt ist. Der alleinige Unterschied in dem Verhalten
des Unternehmers sowie dessen, zu dessen Gunsten die
Leistung des Unternehmers bewirkt wird, liegt in den
Fällen der vertraglichen und der erzwungenen Lizenz auf
dem Gebiete der Vertragsfreiheit, und gerade dieser Unter¬
schied nebst seinen Folgen ist nach der angeführten Vor¬
schrift für das Umsatzsteuerrecht ohne Belang. Hiernach
kommt es für die Frage der Umsatzsteuerpflicht nicht in
Betracht, ob eine Brennerei ihren fortbestehenden Betrieb
gegen Entgelt freiwillig zugunsten eines Kartells ein¬
schränkt oder kraft Gesetzes zugunsten der Reichs¬
monopolverwaltung. Auch hier ist in beiden Fällen der
Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet, im Austausch
gegen die festgesetzte Vergütung zugunsten des das Ent¬
gelt entrichtenden Teiles innerhalb seines Gewerbe¬
betriebs ein bestimmtes Verhalten zu betätigen.“ Diese
Gründe sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Überdies hat aber die beschwerdeführende Gewerkschaft
neben der Unterlassung eigener Lieferungen durch den
Vertragschluß auch ein positives Tun entwickelt, indem
sie ihre Beteiligungsziffer an die andere Gewerkschaft
abtrat. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf
eine frühere Entscheidung des Reichsfinanzhofs berufen,
da für eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatz¬
steuerrechts das Bestehen eines lebenden Betriebs nicht
erforderlich ist. Ebensowenig steht der Besteuerung der
Beschwerdeführerin die Tatsache entgegen, daß die andere
Gewerkschaft bereits mit dem vollen Entgelt für die
Lieferung der Erzeugnisse an die Abnehmer zur Steuer
herangezogen ist; denn es handelt sich um zwei von¬
einander unabhängige Austauschakte: erstens Leistung
(Unterlassung) gegen Entgelt von der Beschwerdeführerin
gegenüber der anderen Gewerkschaft u. zweitens Leistung
(Lieferung) der anderen Gewerkschaft an die Erwerber der
Kalibergwerkserzeugnisse. Schließlich entspricht auch die
Goldumrechnung den vom Senat in ständiger Recht¬
sprechung festgehaltenen Grundsätzen. Die Rechts¬
beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
(Urteil vom 16. April 1926 V A 156/26.)
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Außenhandel.
Nachlieferungen.
Interessierten Firmen steht bei der Geschäftsstelle der
Handelskammer für die Kreise Karlsruhe und Baden eine
bis Ende Mai 1926 ergänzte Zusammenstellung der Sach-
lief er ungen seit Inkrafttreten der Da wes-Gesetze nebst
einer Übersicht, in der die gemischten Lieferungen auf
Grund neuer Verträge (Abschnitt A I der Zusammen¬
stellung) nach deutschen Ländern und nach besetzten
und unbesetzten Gebieten geordnet sind, zur Verfügung. ^
Nicht berücksichtigt sind die Lieferungen an fossilen
Brennstoffen, da über diese noch kein zuverlässiges Zahlen¬
material vorliegt.
Exportkreditversicherung.
Der Deutsche Industrie- und Handelstag teilt uns
folgendes mit:
Unsere Mitglieder haben in letzter Zeit wiederholt
darüber Beschwerde geführt, daß Anträge auf Abschluß
einer Exportkreditversicherung nicht mit der erforder¬
lichen Schpelligkeit zur Erledigung gelangten. ^
Diese Verzögerung ist zunächst daraus zu erklären, daß >
eine Fülle von Anträgen einging, ehe der Ausschuß über¬
haupt gebildet war. Alle diese Anträge mußten daher
liegen bleiben, bis der Ausschuß seine Tätigkeit aufge¬
nommen hatte. In den ersten Sitzungen des Ausschusses
stellte sich ferner heraus, daß in zahlreichen Fällen zwar
Auskünfte über den ausländischen Kunden Vorlagen, daß
die Versicherungsgesellschaften aber unterlassen hatten,
sich über den Antragsteller selbst zu informieren. Diese
Anträge mußten daher zunächst zurückgestellt werden.
Der Ausschuß ist ständig bestrebt, die Dauer des Ver¬
fahrens abzukürzen. Es kann erwartet werden, daß sich
kein Anlaß mehr zur Klage über Verzögerung bieten wird,
sobald sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen gewisse
allgemein gültige Richtlinien herausgebildet haben und die
Organisation der Exportkreditversicherungsstelle sich ein¬
gespielt hat. Bereits jetzt ist den Versicherungsgesell¬
schaften gestattet worden, Versicherungsanträge über Ge¬
schäfte mit einem Objekt bis zu 2000 Mark selbst zu ent¬
scheiden und diese Fälle nachträglich dem Ausschuß zur
Kenntnis zu bringen. Ferner tagt der Ausschuß nicht, wie
ursprünglich vorgesehen, alle 14 Tage, sondern jedeWoche.
Seitens der Antragsteller kann zu einer Beschleunigung
wesentlich dadurch beigetragen werden, daß jedem An¬
träge zuverlässige Auskünfte über die Kunden beigefügt
werden, in erster Linie kommt der Bericht einer aner¬
kannten Auskunftei sowie die Auskunft einer Bank in
Frage. Für den Fall, daß die Versicherungsgesellschaften
ergänzende Erkundigungen für erforderlich halten, wird
dafür Vorsorge getroffen, daß durch telegraphische Be¬
fragung von Vertrauensleuten usw. die fehlenden In¬
formationen baldmöglichst beigebracht werden.
Export nach England.
Deutsche Firmen, die in englischen Fachzeitschriften
zu inserieren beabsichtigen, wenden sich zweckmäßiger¬
weise zwecks Unterrichtung vor Aufgabe ihrer Inserate
an die für sie zuständige Handelskammer.
Auskunft über griechische Firmen.
Wie uns die griechische Handelskammer in Deutsch¬
land, Berlin W 50, Rankestr. 6, wissen läßt, erteilt sie
Auskünfte über griechische Firmen. Die griechische
Handelskammer erteilt diese Auskünfte unter Mitarbeit
der Industrie- und Handelskammer in Griechenland, so
daß sie als halbamtlich betrachtet werden dürfen.
Merkblatt für den Güterverkehr nach dem Zollausland.
In der am 9. Juni 1926 ausgegebenen Nr. 58 des Tarif-
und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr
veröffentlicht die Reichsbahn eine Neuausgabe des Merk¬
blattes für den Güterverkehr nach dem Zollausland (Zoll-