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152 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG Nr. 13 Karlsruher Treuhand G. m.b. H. Fernsprecher 1568 Karlsruhe i. B. Kaiserstraße 201 V Uebernahme v. Treuhandgeschäften aller Art J Lizenz gleich. Wie von der vertraglichen Lizenzgebühr ist die Umsatzsteuer auch von der Vergütung zu er¬ heben, die kraft Gesetzes das Reich oder der Staat dem Patentinhaber für die Beschränkung des Patents zahlt, die nach Bestimmung des Reichskanzlers durch die Benutzung der Erfindung für das Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt bedingt ist. Der alleinige Unterschied in dem Verhalten des Unternehmers sowie dessen, zu dessen Gunsten die Leistung des Unternehmers bewirkt wird, liegt in den Fällen der vertraglichen und der erzwungenen Lizenz auf dem Gebiete der Vertragsfreiheit, und gerade dieser Unter¬ schied nebst seinen Folgen ist nach der angeführten Vor¬ schrift für das Umsatzsteuerrecht ohne Belang. Hiernach kommt es für die Frage der Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht, ob eine Brennerei ihren fortbestehenden Betrieb gegen Entgelt freiwillig zugunsten eines Kartells ein¬ schränkt oder kraft Gesetzes zugunsten der Reichs¬ monopolverwaltung. Auch hier ist in beiden Fällen der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet, im Austausch gegen die festgesetzte Vergütung zugunsten des das Ent¬ gelt entrichtenden Teiles innerhalb seines Gewerbe¬ betriebs ein bestimmtes Verhalten zu betätigen.“ Diese Gründe sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Überdies hat aber die beschwerdeführende Gewerkschaft neben der Unterlassung eigener Lieferungen durch den Vertragschluß auch ein positives Tun entwickelt, indem sie ihre Beteiligungsziffer an die andere Gewerkschaft abtrat. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf eine frühere Entscheidung des Reichsfinanzhofs berufen, da für eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatz¬ steuerrechts das Bestehen eines lebenden Betriebs nicht erforderlich ist. Ebensowenig steht der Besteuerung der Beschwerdeführerin die Tatsache entgegen, daß die andere Gewerkschaft bereits mit dem vollen Entgelt für die Lieferung der Erzeugnisse an die Abnehmer zur Steuer herangezogen ist; denn es handelt sich um zwei von¬ einander unabhängige Austauschakte: erstens Leistung (Unterlassung) gegen Entgelt von der Beschwerdeführerin gegenüber der anderen Gewerkschaft u. zweitens Leistung (Lieferung) der anderen Gewerkschaft an die Erwerber der Kalibergwerkserzeugnisse. Schließlich entspricht auch die Goldumrechnung den vom Senat in ständiger Recht¬ sprechung festgehaltenen Grundsätzen. Die Rechts¬ beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 16. April 1926 V A 156/26.) -E- Außenhandel. Nachlieferungen. Interessierten Firmen steht bei der Geschäftsstelle der Handelskammer für die Kreise Karlsruhe und Baden eine bis Ende Mai 1926 ergänzte Zusammenstellung der Sach- lief er ungen seit Inkrafttreten der Da wes-Gesetze nebst einer Übersicht, in der die gemischten Lieferungen auf Grund neuer Verträge (Abschnitt A I der Zusammen¬ stellung) nach deutschen Ländern und nach besetzten und unbesetzten Gebieten geordnet sind, zur Verfügung. ^ Nicht berücksichtigt sind die Lieferungen an fossilen Brennstoffen, da über diese noch kein zuverlässiges Zahlen¬ material vorliegt. Exportkreditversicherung. Der Deutsche Industrie- und Handelstag teilt uns folgendes mit: Unsere Mitglieder haben in letzter Zeit wiederholt darüber Beschwerde geführt, daß Anträge auf Abschluß einer Exportkreditversicherung nicht mit der erforder¬ lichen Schpelligkeit zur Erledigung gelangten. ^ Diese Verzögerung ist zunächst daraus zu erklären, daß > eine Fülle von Anträgen einging, ehe der Ausschuß über¬ haupt gebildet war. Alle diese Anträge mußten daher liegen bleiben, bis der Ausschuß seine Tätigkeit aufge¬ nommen hatte. In den ersten Sitzungen des Ausschusses stellte sich ferner heraus, daß in zahlreichen Fällen zwar Auskünfte über den ausländischen Kunden Vorlagen, daß die Versicherungsgesellschaften aber unterlassen hatten, sich über den Antragsteller selbst zu informieren. Diese Anträge mußten daher zunächst zurückgestellt werden. Der Ausschuß ist ständig bestrebt, die Dauer des Ver¬ fahrens abzukürzen. Es kann erwartet werden, daß sich kein Anlaß mehr zur Klage über Verzögerung bieten wird, sobald sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen gewisse allgemein gültige Richtlinien herausgebildet haben und die Organisation der Exportkreditversicherungsstelle sich ein¬ gespielt hat. Bereits jetzt ist den Versicherungsgesell¬ schaften gestattet worden, Versicherungsanträge über Ge¬ schäfte mit einem Objekt bis zu 2000 Mark selbst zu ent¬ scheiden und diese Fälle nachträglich dem Ausschuß zur Kenntnis zu bringen. Ferner tagt der Ausschuß nicht, wie ursprünglich vorgesehen, alle 14 Tage, sondern jedeWoche. Seitens der Antragsteller kann zu einer Beschleunigung wesentlich dadurch beigetragen werden, daß jedem An¬ träge zuverlässige Auskünfte über die Kunden beigefügt werden, in erster Linie kommt der Bericht einer aner¬ kannten Auskunftei sowie die Auskunft einer Bank in Frage. Für den Fall, daß die Versicherungsgesellschaften ergänzende Erkundigungen für erforderlich halten, wird dafür Vorsorge getroffen, daß durch telegraphische Be¬ fragung von Vertrauensleuten usw. die fehlenden In¬ formationen baldmöglichst beigebracht werden. Export nach England. Deutsche Firmen, die in englischen Fachzeitschriften zu inserieren beabsichtigen, wenden sich zweckmäßiger¬ weise zwecks Unterrichtung vor Aufgabe ihrer Inserate an die für sie zuständige Handelskammer. Auskunft über griechische Firmen. Wie uns die griechische Handelskammer in Deutsch¬ land, Berlin W 50, Rankestr. 6, wissen läßt, erteilt sie Auskünfte über griechische Firmen. Die griechische Handelskammer erteilt diese Auskünfte unter Mitarbeit der Industrie- und Handelskammer in Griechenland, so daß sie als halbamtlich betrachtet werden dürfen. Merkblatt für den Güterverkehr nach dem Zollausland. In der am 9. Juni 1926 ausgegebenen Nr. 58 des Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr veröffentlicht die Reichsbahn eine Neuausgabe des Merk¬ blattes für den Güterverkehr nach dem Zollausland (Zoll- |