Nr. 18
BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
151
Währung lautenden Stücke neue, auf Schillinge lautende
Aktien auszugeben, sofern die alten Aktien nicht nach
Überstempelung weiterverwendet werden können. Für
diese neu ausgegebenen, auf Schillinge lautenden Aktien
(Interimsscheine) oder die überstempelten alten Aktien
(Interimsscheine) würde eine Befreiung von der Wert¬
papiersteuer auf Grund des § 82 K.V.St.G. nicht eintreten,
weil das ursprüngliche BechtsVerhältnis durch die Neu¬
ordnung verändert ist. Auf Grund des § 108 Abs. 1 der
Keichsabgabenordnung hat der Herr Reichsminister der
Finanzen jedoch bestimmt, da Österreich für deutsche
.. Aktien bei der Umstellung von Mark auf Reichsmark Be-
9 freiung vom Zirkulationsstempel gewährt, daß von der
Erhebung der Wertpapier Steuer aus Anlaß des Um¬
tausches in jedem einzelnen Falle abgesehen wird, wenn
die weiter unten bezeichneten Förmlichkeiten innegehalten
werden.
Soweit die alten Stücke nach dem Reichsstempelgesetz
oder nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz nicht ver¬
steuert waren, bedarf es aus Anlaß des Umtausches der
Vorlegung der neuen oder überstempelten Stücke beim
Finanzamt nicht, da die Steuerschuld und Verpflichtung
zur Anmeldung für diese Stücke erst entsteht, wenn sie
vom Bezugsberechtigten erstmalig im Inland veräußert,
verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Ge¬
schäfts unter Lebenden gemacht werden.
Soweit die alten Stücke mit dem Reichsstempel oder
einem abgestempelten Steuerausweis versehen sind, hat
die Abstempelung der in Umtausch gegebenen neuen oder
der überstempelten Stücke ohne Steuerentrichtung zu
geschehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Wird der Umtausch der alten Stücke durch inländische
(deutsche) Banken vermittelt, so hat die Bank vor der
Versendung der Stücke ins Ausland einem zur Versteue¬
rung ausländischer Wertpapiere zuständigen Finanzamt
ein Verzeichnis der zu versendenden, nach dem Kapital¬
verkehrsteuergesetz oder dem Reichsstempelgesetz ord¬
nungsgemäß versteuerten österreichischen Aktien (In¬
terimsscheine) einzureichen. Die Bank hat am Schlüsse
des Verzeichnisses zu versichern, daß sie die Angaben im
Verzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
habe. Einer Vorlegung der alten Stücke bedarf es nicht,
sofern nicht das Finanzamt eine solche anordnet. Von
der Ungültigmachung des Reichsstempels auf den alten
Stücken kann abgesehen werden. Zu den alten Stücken
gehörende Steuerausweise sind dem Finanzamt einzu¬
reichen und von diesem zu vernichten.
Wird mit der Vermittlung des Umtausches der alten
Stücke eine inländische (deutsche) Bank nicht befaßt, so
ist das Verzeichnis der versteuerten Stücke unter Bei¬
fügung der Wertpapiere von dem Inhaber der Stücke vor
ihrer Versendung ins Ausland einem zur Versteuerung
ausländischer Wertpapiere zuständigen Finanzamt einzu¬
reichen. Das Finanzamt prüft die Übereinstimmung des
Verzeichnisses mit den vorgelegten Wertpapieren und gibt
die Wertpapiere nach etwa erforderlicher Ergänzung des
Verzeichnisses dem Überbringer zurück.
Auf Grund des von der Bank oder dem Inhaber der
Papiere vorgelegten Verzeichnisses erteilt das Finanzamt
eine Bescheinigung.
Die steuerfreie Abstempelung der an Stelle der alten
versteuerten Stücke ausgereichten neuen Stücke oder der
überstempelten alten Stücke ist von der Bank oder dem
Inhaber der Bescheinigung unter Einreichung der Be¬
scheinigung und einer entsprechenden Anzahl von Steuer¬
ausweisen bei dem Finanzamt zu beantragen, das die Be¬
scheinigung ausgestellt hat. Sind die Voraussetzungen
gegeben, so nimmt das Finanzamt die Abstempelung der
Steuerausweise ohne Steuerentrichtung vor. Die steuer¬
freie Abstempelung hat das Finanzamt auf der Bescheini¬
gung zu vermerken.
-E-
Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.
Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Unterlassung von
Lieferungen.
Eine Gewerkschaft gehört als Besitzer eines Kalisalz¬
bergwerks dem Kalisyndikat an. Durch Vertrag hat sie
ihre Beteiligungsziffer gegen eine Vergütung von 15 v. H.
des Durchschnittserlöses an eine andere Gewerkschaft ab¬
getreten. Diese Einnahme haben die Vorinstanzen der
Ümsatzsteuer unterworfen. In der Rechtsbeschwerde will
die Beschwerdeführerin das Rechtsverhältnis so angesehen
wissen, daß sie auf Grund des Vertrags auf eigene Lieferung
aus den ihr auf ihre Beteiligungsziffer zustehenden Auf¬
trägen verzichte und diese Lieferungen durch die Ge¬
werkschaft Wintershall ausführen lasse, die alsdann 15 v.H.
des Erlöses an die ursprüngliche heferungsberechtigte Be¬
schwerdeführerin abführe. Folgt man diesen Ausfüh¬
rungen, so empfängt die Beschwerdeführerin den Anteil
am Durchschnittserlös als Entgelt für die Unterlassung
eigener Lieferungen. Die entgeltliche Unterlassung von
Lieferungen, die zum Gewerbe des Steuerpflichtigen ge¬
hören, ist aber umsatzsteuerpflichtig, wie der Senat in
seinem Urteil vom 23. Februar 1923 — VA 3/23 — bei
Gelegenheit der Einschränkung einer Brennerei gegen eine
Entschädigungsrate von seiten der Reichsmonopolverwal¬
tung ausgesprochen hat. Zur Begründung ist dort aus¬
geführt: „Steuergegenstand ist nach § 1 Nr. 1 des Um¬
satzsteuergesetzes von 1919 ein Umsatz oder Leistungs¬
austausch. Im Regelfälle beruht ein solcher Vorgang auf
einem gegenseitigen Vertrag, der Leistung und Gegen¬
leistung derart zu einem einheitlichen Rechts- und Wirt¬
schaftsgebilde verknüpft, daß sich die Leistung des
Empfängers als Entgelt für die Leistung des Ünter-
nehmers darstellt. Die Leistung des Unternehmers besteht
alsdann in einem dem Empfänger zugesicherten Verhalten,
das entweder ein Tun oder ein Unterlassen bilden kann.
Sie unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer, wenn sie sich
innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers
bewegt. Beruht eine Unterlassung beispielsweise auf dem
Versprechen eines Unternehmers an seinen Wettbewerber,
von der Lieferung einer Ware in einem bestimmten Be¬
zirk abzusehen oder in seinem Betrieb ein Erzeugnis nicht
mehr herzustellen, so wird von dem Entgelt für die Er¬
füllung dieses Versprechens die Umsatzsteuer erhoben; der
Umsatz ist alsdann darin zu finden, daß auch hier ein
Leistungsaustausch vorliegt: der Unternehmer leistet dem
Empfänger ein vertraglich ausbedungenes Verhalten im
Rahmen seines Gewerbebetriebs gegen die vertragsmäßige
Vergütung. Ein wichtiger Fall dieser Rechtsgestaltung ist
der Lizenzvertrag, kraft dessen der Patentinhaber zu¬
gunsten des Lizenzemp¬
fängers gegen die Lizenz¬
gebühr innerhalb gewisser
Grenzen auf die eigene
Ausnutzung seines Vor¬
rechts verzichtet. Was von
dem gegenseitigen Vertrage
gilt, ist nach § 1 Nr. 1 Satz 3
des Umsatzsteuergesetzes
von 1919 auch dann ma߬
gebend, wenn das Verhal¬
ten des Unternehmers zu¬
gunsten des Empfängers
und dessen Gegenleistung
nicht durch freiwillige ver¬
tragliche Bindung, sondern
durch gesetzliche oder be¬
hördliche Anordnung ge¬
boten ist. So steht für
das Umsatzsteuerrecht die
Zwangslizenz aus § 5 des
Patentgesetzes vom 7. April
1891 der vertraglichen
ALA
mit dem Worte
ALA
Derbindet (ich der Begriff iadige-
mäfjer Werbearbeit. Die grofje
deutfdie Werbegefellfchaft diefes
namens [teilt fidr ohne befondere
IRehrkoften in Ihren Dienit, hilft
Ihnen bei der Hufifeliung Ihres
Werbeplanes, fahrt eine geidiickfe
Hnzeigenpropaganda.ichafftwirk-
tarne KQnftlerpIakate, erlinnt ori¬
ginelle Werbefilme.
ALA
ßaaienitein & Pogler
Hnzeigen« Expedition
KARLSRUHE
Kaiieritr. 1V1. Tel. 190