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Nr. 18 BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG 151 Währung lautenden Stücke neue, auf Schillinge lautende Aktien auszugeben, sofern die alten Aktien nicht nach Überstempelung weiterverwendet werden können. Für diese neu ausgegebenen, auf Schillinge lautenden Aktien (Interimsscheine) oder die überstempelten alten Aktien (Interimsscheine) würde eine Befreiung von der Wert¬ papiersteuer auf Grund des § 82 K.V.St.G. nicht eintreten, weil das ursprüngliche BechtsVerhältnis durch die Neu¬ ordnung verändert ist. Auf Grund des § 108 Abs. 1 der Keichsabgabenordnung hat der Herr Reichsminister der Finanzen jedoch bestimmt, da Österreich für deutsche .. Aktien bei der Umstellung von Mark auf Reichsmark Be- 9 freiung vom Zirkulationsstempel gewährt, daß von der Erhebung der Wertpapier Steuer aus Anlaß des Um¬ tausches in jedem einzelnen Falle abgesehen wird, wenn die weiter unten bezeichneten Förmlichkeiten innegehalten werden. Soweit die alten Stücke nach dem Reichsstempelgesetz oder nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz nicht ver¬ steuert waren, bedarf es aus Anlaß des Umtausches der Vorlegung der neuen oder überstempelten Stücke beim Finanzamt nicht, da die Steuerschuld und Verpflichtung zur Anmeldung für diese Stücke erst entsteht, wenn sie vom Bezugsberechtigten erstmalig im Inland veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Ge¬ schäfts unter Lebenden gemacht werden. Soweit die alten Stücke mit dem Reichsstempel oder einem abgestempelten Steuerausweis versehen sind, hat die Abstempelung der in Umtausch gegebenen neuen oder der überstempelten Stücke ohne Steuerentrichtung zu geschehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Wird der Umtausch der alten Stücke durch inländische (deutsche) Banken vermittelt, so hat die Bank vor der Versendung der Stücke ins Ausland einem zur Versteue¬ rung ausländischer Wertpapiere zuständigen Finanzamt ein Verzeichnis der zu versendenden, nach dem Kapital¬ verkehrsteuergesetz oder dem Reichsstempelgesetz ord¬ nungsgemäß versteuerten österreichischen Aktien (In¬ terimsscheine) einzureichen. Die Bank hat am Schlüsse des Verzeichnisses zu versichern, daß sie die Angaben im Verzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Einer Vorlegung der alten Stücke bedarf es nicht, sofern nicht das Finanzamt eine solche anordnet. Von der Ungültigmachung des Reichsstempels auf den alten Stücken kann abgesehen werden. Zu den alten Stücken gehörende Steuerausweise sind dem Finanzamt einzu¬ reichen und von diesem zu vernichten. Wird mit der Vermittlung des Umtausches der alten Stücke eine inländische (deutsche) Bank nicht befaßt, so ist das Verzeichnis der versteuerten Stücke unter Bei¬ fügung der Wertpapiere von dem Inhaber der Stücke vor ihrer Versendung ins Ausland einem zur Versteuerung ausländischer Wertpapiere zuständigen Finanzamt einzu¬ reichen. Das Finanzamt prüft die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit den vorgelegten Wertpapieren und gibt die Wertpapiere nach etwa erforderlicher Ergänzung des Verzeichnisses dem Überbringer zurück. Auf Grund des von der Bank oder dem Inhaber der Papiere vorgelegten Verzeichnisses erteilt das Finanzamt eine Bescheinigung. Die steuerfreie Abstempelung der an Stelle der alten versteuerten Stücke ausgereichten neuen Stücke oder der überstempelten alten Stücke ist von der Bank oder dem Inhaber der Bescheinigung unter Einreichung der Be¬ scheinigung und einer entsprechenden Anzahl von Steuer¬ ausweisen bei dem Finanzamt zu beantragen, das die Be¬ scheinigung ausgestellt hat. Sind die Voraussetzungen gegeben, so nimmt das Finanzamt die Abstempelung der Steuerausweise ohne Steuerentrichtung vor. Die steuer¬ freie Abstempelung hat das Finanzamt auf der Bescheini¬ gung zu vermerken. -E- Aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Unterlassung von Lieferungen. Eine Gewerkschaft gehört als Besitzer eines Kalisalz¬ bergwerks dem Kalisyndikat an. Durch Vertrag hat sie ihre Beteiligungsziffer gegen eine Vergütung von 15 v. H. des Durchschnittserlöses an eine andere Gewerkschaft ab¬ getreten. Diese Einnahme haben die Vorinstanzen der Ümsatzsteuer unterworfen. In der Rechtsbeschwerde will die Beschwerdeführerin das Rechtsverhältnis so angesehen wissen, daß sie auf Grund des Vertrags auf eigene Lieferung aus den ihr auf ihre Beteiligungsziffer zustehenden Auf¬ trägen verzichte und diese Lieferungen durch die Ge¬ werkschaft Wintershall ausführen lasse, die alsdann 15 v.H. des Erlöses an die ursprüngliche heferungsberechtigte Be¬ schwerdeführerin abführe. Folgt man diesen Ausfüh¬ rungen, so empfängt die Beschwerdeführerin den Anteil am Durchschnittserlös als Entgelt für die Unterlassung eigener Lieferungen. Die entgeltliche Unterlassung von Lieferungen, die zum Gewerbe des Steuerpflichtigen ge¬ hören, ist aber umsatzsteuerpflichtig, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1923 — VA 3/23 — bei Gelegenheit der Einschränkung einer Brennerei gegen eine Entschädigungsrate von seiten der Reichsmonopolverwal¬ tung ausgesprochen hat. Zur Begründung ist dort aus¬ geführt: „Steuergegenstand ist nach § 1 Nr. 1 des Um¬ satzsteuergesetzes von 1919 ein Umsatz oder Leistungs¬ austausch. Im Regelfälle beruht ein solcher Vorgang auf einem gegenseitigen Vertrag, der Leistung und Gegen¬ leistung derart zu einem einheitlichen Rechts- und Wirt¬ schaftsgebilde verknüpft, daß sich die Leistung des Empfängers als Entgelt für die Leistung des Ünter- nehmers darstellt. Die Leistung des Unternehmers besteht alsdann in einem dem Empfänger zugesicherten Verhalten, das entweder ein Tun oder ein Unterlassen bilden kann. Sie unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer, wenn sie sich innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers bewegt. Beruht eine Unterlassung beispielsweise auf dem Versprechen eines Unternehmers an seinen Wettbewerber, von der Lieferung einer Ware in einem bestimmten Be¬ zirk abzusehen oder in seinem Betrieb ein Erzeugnis nicht mehr herzustellen, so wird von dem Entgelt für die Er¬ füllung dieses Versprechens die Umsatzsteuer erhoben; der Umsatz ist alsdann darin zu finden, daß auch hier ein Leistungsaustausch vorliegt: der Unternehmer leistet dem Empfänger ein vertraglich ausbedungenes Verhalten im Rahmen seines Gewerbebetriebs gegen die vertragsmäßige Vergütung. Ein wichtiger Fall dieser Rechtsgestaltung ist der Lizenzvertrag, kraft dessen der Patentinhaber zu¬ gunsten des Lizenzemp¬ fängers gegen die Lizenz¬ gebühr innerhalb gewisser Grenzen auf die eigene Ausnutzung seines Vor¬ rechts verzichtet. Was von dem gegenseitigen Vertrage gilt, ist nach § 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes von 1919 auch dann ma߬ gebend, wenn das Verhal¬ ten des Unternehmers zu¬ gunsten des Empfängers und dessen Gegenleistung nicht durch freiwillige ver¬ tragliche Bindung, sondern durch gesetzliche oder be¬ hördliche Anordnung ge¬ boten ist. So steht für das Umsatzsteuerrecht die Zwangslizenz aus § 5 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 der vertraglichen ALA mit dem Worte ALA Derbindet (ich der Begriff iadige- mäfjer Werbearbeit. Die grofje deutfdie Werbegefellfchaft diefes namens [teilt fidr ohne befondere IRehrkoften in Ihren Dienit, hilft Ihnen bei der Hufifeliung Ihres Werbeplanes, fahrt eine geidiickfe Hnzeigenpropaganda.ichafftwirk- tarne KQnftlerpIakate, erlinnt ori¬ ginelle Werbefilme. ALA ßaaienitein & Pogler Hnzeigen« Expedition KARLSRUHE Kaiieritr. 1V1. Tel. 190 |