Nr. 16

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Nr. 16

BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

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RE 82/88 erläutert die Bestimmungen zum Reisever­kehrsabkommen mit Belgien und Luxemburg . Es wird allerdings darauf hin­gewiesen, daß die Mittel, die einen Höchst­betrag von 150 RM. im Monat vorsehen, voraussichtlich schnell aufgebraucht sein werden.

RE 88/38 ergänzt die allgemeinen Bestimmungen über den Reiseverkehr mit Ländern, mit denen ein Reiseverkehrsabkommen be­steht (RE 142/37). Im Interesse einer ord­nungsgemäßen Erledigung der laufenden An­träge werden die Bestimmungen über die Ausstellung von Befürwortungen der De­visenstellen zur bevorzugten Zuteilung von Reisemitteln wesentlich verschärft.

RE 84/38 enthält die näheren Anweisungen über die Handhabung des bis zum 30. Juni 1939 ver­längerten deutsch -schweizerischen Ab­kommens über den Kapitalverkehr. Eine Ausgabe von Reichsmarkanweisungen A und B, wie sie die Vereinbarung von 1937 neben der Barzahlung vorsah, findet nicht mehr statt. Den Gläubigern von festverzins­lichen Einzelforderungen und den Inhabern von Anleihestücken wird eine Barzinszahlung von jährlich 3% % angeboten. Bei An­sprüchen, die auf Reichsmark lauten, wird jedoch die in Schweizerfranken auszuschüt­tende Zinsquote auf die Höhe beschränkt, die sich bei einer Barauszahlung des Reichsmark­betrages auf Grund der alten Parität von 123,50 Schweizerfranken für 100 RM. er­geben hätte.

RE 85/38 bringt Sonderbestimmungen über die Aus­führungen des verlängerten deutsch - schweizerischen Reiseverkehrsab­kommens. Das Abkommen kann für ge­schäftliche Zwecke nicht in Anspruch ge­nommen werden. Der monatliche Höchst­betrag beträgt grundsätzlich 400 RM., für Sanatoriumsaufenthalt usw. bis zu 550 RM., für Erziehungs- und Studienaufenthalte 200 bzw. 250 RM.

RE 87/38 gibt bekannt, daß im Rahmen des Reise­abkommens mit Danzig besondere Mittel für den Besuch der Waldoper in Zoppot be­reitgestellt wurden.

RE 88/38 dehnt die Wertpapiernummern-Kontrolle auch auf österreichische Wertpapiere, die auf Schillinge oder Goldschillinge lauten, aus und schafft damit eine einheitliche Behandlung der Kontrolle für alle Wertpapiere im groß­deutschen Reichsgebiet.

RE 89/38 Warenverkehr mit USA . Der Runderlaß bringt eine Neufassung der Liste von Waren, die bei der Ausfuhr nach USA zur Bezahlung aus Inlandskonten zugelassen sind.

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RE 94/38 Die im Runderlaß 45/38 für Gesellschafts­reisen im Rahmen der Freigrenze festge­setzte Teilnehmerzahl wird von 30 auf 50 Personen herauf gesetzt.

RE 95/38 enthält Bestimmungen über die Verlängerung des deutsch -dänischen Transferab­kommens bis zum 31. Dezember 1938 und über die Ausdehnung dieses Abkommens auf das Land Österreich .

Geld und Bankwesen.

Goldmünzen abliefern!

Verordnung über die Ablieferung außer Kurs gesetzter in- und ausländischer Goldmünzen vom 16. Juli 1938.

Nachdem im Zuge der Wiedervereinigung Österreichs mi t, dem Reich die österreichischen Bundesgoldmünzen außer Kurs gesetzt worden sind und auch die Goldmün­zen des alten Reichs aus Anlaß der Errichtung des Groß­deutschen Reiches ihre Geltung als gesetzliche Zah­lungsmittel verloren haben, wird zur Vereinheitlichung des bisher im alten Reichsgebiet und in Österreich gel­tenden Rechts und um das in den Münzen enthaltene Gold für die deutsche Volkswirtschaft nutzbar zu machen, folgendes auf Grund der Verordnung zuf Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 887) für das gesamte Reichs­gebiet verordnet:

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1. Wer im Deutschen Reich seinen Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung hat, hat seine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver­ordnung vorhandenen, außer Kurs gesetzten in- und ausländischen Goldmünzen der Reichsbank (unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank) bis zum 1. September 1938 anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen.

2. Wer sich bis zum Ablauf der Frist im Ausland be­findet, hat die im Absatz 1 genannten Verpflichtungen spätestens eine Woche nach der Rückkehr in das Inland zu erfüllen.

3. Die Verpflichtungen bestehen auch, wenn die Werte schon früher der Reichsbank angeboten waren.

§ 2 .

Von den Verpflichtungen nach § 1 sind befreit:

1. Personen, soweit ihnen unter Wahrung der Gegen­seitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht;

2. konsularische Vertreter, die Berufsbeamte sind, und die ihnen zugewiesenen Beamten, sofern sie

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