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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
Nr. 19
werden. Gleichzeitig nahmen sie auch eine Erinnerung mit sieh an die einzigartige Schönheit und Gastlichkeit dieses gesegneten Landes und überzeugten sich, daß es in seinem Herzen heute war wie ehedem: ein deutsches Land. B.
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Verordnung zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft im Elsaß vom 28. September 1940.
Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft im Elsaß wird verordnet:
§ 1 .
(1) Natürliche und juristische Personen dürfen nur mit Genehmigung
a) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder zu gewerblichen Zwecken bestimmte Grundstücke im Elsaß erwerben;
b) Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen im Elsaß erwerben, pachten oder mieten;
c) Anteilsrechte an im Elsaß gelegenen Unternehihun- gen oder Betrieben erwerben oder sich an ihnen beteiligen;
d) Unternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe (Niederlassungen und Filialen), Betriebsabteilungen, Kommissions -, Auslieferungs-, Muster- und ähnliche Läger, Annahme- und Ausfolgungsstellen im Elsaß neu errichten oder sie innerhalb des Elsaß , nach dem Elsaß oder aus dem Elsaß verlegen;
e) im Elsaß gelegene Unternehmungen,' Betriebe oder Teile von solchen im Bereich der Industrie und des Handels erweitern.
(2) Der Erwerb durch Schenkung, im Wege der Zwangsvollstreckung oder Pfandverwertung gilt als Erwerb im Sinne des Absatz 1 Buchstabe a) bis c).
(3) Die Wiedereröffnung von Unternehmungen, Betrieben oder Teilen von solchen, welche am 1. September 1939 in ^elsässischem Eigentum standen, durch die gleichen Inhaber gilt nicht als Neuerrichtung im Sinne des Absatzes Id), es sei denn, daß es sich um Warenhäuser, Einheitspreis-, Serienpreis-, Kleinpreis- oder andere durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte, Filialunternehmen. Versandgeschäfte, Werkkonsumanstalten,Konsumvereine handelt.
(4) Als Erweiterung im Sinne des Absatz 1 e) gilt im Bereich der Industrie die Vergrößerung der industriellen Anlagen, im Bereich des Handels die Vergrößerung der Verkaufs-, Versand-, Verpackungs- oder Lagerräume oder die Ausdehnung des Kreises der zum Verkauf gestellten Waren,
(5) Der Genehmigungspflicht unterliegt auch der Abschluß von Vorverträgen zu Verträgen, die gemäß Absatz 1 genehmigungspflichtig sind, und von allen Rechtsgeschäften, durch welche unmittelbar oder mittelbar der bestimmende wirtschaftliche Einfluß auf Unternehmungen oder Betriebe im Elsaß erlangt wird oder erlangt werden soll.
§ 2 .
Im Elsaß gelegene Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen können vorübergehend oder dauernd stillgelegt oder eingeschränkt werden, wenn das Gemeinwohl es erfordert. Wegen eines hierdurch entstehenden Vermögensschadens wird eine Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht gewährt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
1 3.
' (1) Genehmigungen gemäß § 1 und Maßnahmen gemäß § 2 erfolgen durch den Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — oder durch die von ihm beauftragten Stellen. Eine nach anderen Vorschriften bestehende Genehmigungspflicht bleibt unberührt.
(2) Genehmigungen können mit Bedingungen oder A uflagen versehen werden.
§ 4.
Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die nach § 1 der Genehmigung bedürfen, hängt von der Erteilung der Genehmigung ab. Wird die Genehmigung nicht binnen eines Monats nach Abschluß des Rechtsgeschäftes beantragt, so gilt sie als versagt.
§ 5.
(1) Wer dieser Verordnung oder einer auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt, ferner, wer Rechtsgeschäfte abschließt oder Handlungen vornimmt, durch welche diese unmittelbar oder mittelbar umgangen werden oder umgangen werden sollen, wird von dem Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — oder den von ihm beauftragten Stellen mit Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe bestraft. Daneben kann die Untersagung der Betriebsführung auf Zeit oder dauernd verfügt werden.
(2) Gegen Zuwiderhandlungen kann ferner polizeilicher Zwang angewendet werden.
§ 6 .
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Straßburg , den 28. September 1940.
Der Chef der Zivilverwaltung — Finanz- und Wirtschaftsabteilung — Köhler.
Dienststunden bei den Dienststellen des Polizeipräsidiums Straßburg .
Die Dienststunden bei den Dienststellen des Polizeipräsidiums Straßburg sind von Donnerstag, den 10. Oktober 1940 ab folgende:
Montags bis einschl. Freitags von 8—12.30 Uhr und von 14.30—18.30 Uhr.
Samstags von'S—14 Uhr.
Für unaufschiebbare, dringende Angelegenheiten ist ein diensttuender Beamter Samstags von 15—18 Uhr und Sonntags von 10—13 Uhr anwesend. Das Dienstzimmer dieses Beamten ist bei der Hauswache zu erfahren.
Straßburg , den 8. Oktober 1940.
Der Polizeipräsident: gez.: E n g e 1 h a r d t.
Die Tarif läge im Elsaß und Lothringen. ^
Die Deutsche Reichsbahn hat eine Bekanntmachung über den Güter- und Tier verkehr mit den besetzten Gebieten in Elsaß und Lothringen veröffentlicht, in der festgesetzt ist, daß auf den Strecken im Elsaß und Lothringen die Frachten nach dem elsaß -lothringischen Binnentarif zu berechnen sind.
, Obwohl die Versender oder Empfänger im Reich infolge der Frachtzahlungsbestimmungen, die eine Frachtzahlung im Reich nur für die deutschen Strecken zulassen, nicht in die Lage kommen, Frachten für die Strecken in Elsaß und Lothringen zu bezahlen, besteht dennoch erhebliches Interesse für diesen Tarif, weshalb wir nachstehend einen kurzen Überblick über die Tariflage in Elsaß und Lothringen geben.
Davon ausgehend, daß die Frachten in den besetzten Gebieten grundsätzlich keine Erhöhungen erfahren sollen, hat die Reichsbahndirektion Karlsruhe im Einvernehmen mit der Reichsbahndirektion Saarbrücken einen „Vorläufigen Tarif für die Beförderung von Gütern auf den besetzten Strecken der Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen “ herausgegeben, der in seinen Grundlagen dem bisherigen französischen Gütertarif entspricht.
Mit der Ausgabe dieses Tarifes wurde einmal der Mangel an Tarifmaterial behoben, da bei der Besetzung