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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

Nr. 19

werden. Gleichzeitig nahmen sie auch eine Erinnerung mit sieh an die einzigartige Schönheit und Gastlich­keit dieses gesegneten Landes und überzeugten sich, daß es in seinem Herzen heute war wie ehedem: ein deutsches Land. B.

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Verordnung zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirtschaft im Elsaß vom 28. September 1940.

Zur Sicherung des geordneten Aufbaues der Wirt­schaft im Elsaß wird verordnet:

§ 1 .

(1) Natürliche und juristische Personen dürfen nur mit Genehmigung

a) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder zu gewerblichen Zwecken bestimmte Grundstücke im Elsaß erwerben;

b) Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen im Elsaß erwerben, pachten oder mieten;

c) Anteilsrechte an im Elsaß gelegenen Unternehihun- gen oder Betrieben erwerben oder sich an ihnen beteiligen;

d) Unternehmungen, Betriebe, Zweigbetriebe (Nieder­lassungen und Filialen), Betriebsabteilungen, Kom­missions -, Auslieferungs-, Muster- und ähnliche Läger, Annahme- und Ausfolgungsstellen im Elsaß neu errichten oder sie innerhalb des Elsaß , nach dem Elsaß oder aus dem Elsaß verlegen;

e) im Elsaß gelegene Unternehmungen,' Betriebe oder Teile von solchen im Bereich der Industrie und des Handels erweitern.

(2) Der Erwerb durch Schenkung, im Wege der Zwangsvollstreckung oder Pfandverwertung gilt als Er­werb im Sinne des Absatz 1 Buchstabe a) bis c).

(3) Die Wiedereröffnung von Unternehmungen, Be­trieben oder Teilen von solchen, welche am 1. September 1939 in ^elsässischem Eigentum standen, durch die gleichen Inhaber gilt nicht als Neuerrichtung im Sinne des Absatzes Id), es sei denn, daß es sich um Waren­häuser, Einheitspreis-, Serienpreis-, Kleinpreis- oder an­dere durch die besondere Art der Preisstellung ge­kennzeichnete Geschäfte, Filialunternehmen. Versand­geschäfte, Werkkonsumanstalten,Konsumvereine handelt.

(4) Als Erweiterung im Sinne des Absatz 1 e) gilt im Bereich der Industrie die Vergrößerung der industriellen Anlagen, im Bereich des Handels die Vergrößerung der Verkaufs-, Versand-, Verpackungs- oder Lagerräume oder die Ausdehnung des Kreises der zum Verkauf ge­stellten Waren,

(5) Der Genehmigungspflicht unterliegt auch der Ab­schluß von Vorverträgen zu Verträgen, die gemäß Ab­satz 1 genehmigungspflichtig sind, und von allen Rechts­geschäften, durch welche unmittelbar oder mittelbar der bestimmende wirtschaftliche Einfluß auf Unternehmun­gen oder Betriebe im Elsaß erlangt wird oder erlangt werden soll.

§ 2 .

Im Elsaß gelegene Unternehmungen, Betriebe oder Teile von solchen können vorübergehend oder dauernd stillgelegt oder eingeschränkt werden, wenn das Ge­meinwohl es erfordert. Wegen eines hierdurch entstehen­den Vermögensschadens wird eine Entschädigung, so­weit nichts anderes bestimmt wird, nicht gewährt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

1 3.

' (1) Genehmigungen gemäß § 1 und Maßnahmen ge­mäß § 2 erfolgen durch den Chef der Zivilverwaltung Finanz- und Wirtschaftsabteilung oder durch die von ihm beauftragten Stellen. Eine nach anderen Vor­schriften bestehende Genehmigungspflicht bleibt unbe­rührt.

(2) Genehmigungen können mit Bedingungen oder A uflagen versehen werden.

§ 4.

Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die nach § 1 der Genehmigung bedürfen, hängt von der Erteilung der Genehmigung ab. Wird die Genehmigung nicht binnen eines Monats nach Abschluß des Rechtsgeschäftes beantragt, so gilt sie als versagt.

§ 5.

(1) Wer dieser Verordnung oder einer auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahme zuwider­handelt, ferner, wer Rechtsgeschäfte abschließt oder Handlungen vornimmt, durch welche diese unmittelbar oder mittelbar umgangen werden oder umgangen wer­den sollen, wird von dem Chef der Zivilverwaltung Finanz- und Wirtschaftsabteilung oder den von ihm beauftragten Stellen mit Ordnungsstrafen in unbe­grenzter Höhe bestraft. Daneben kann die Untersagung der Betriebsführung auf Zeit oder dauernd verfügt werden.

(2) Gegen Zuwiderhandlungen kann ferner polizei­licher Zwang angewendet werden.

§ 6 .

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündi­gung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehen­den Vorschriften außer Kraft.

Straßburg , den 28. September 1940.

Der Chef der Zivilverwaltung Finanz- und Wirtschaftsabteilung Köhler.

Dienststunden bei den Dienststellen des Polizeipräsi­diums Straßburg .

Die Dienststunden bei den Dienststellen des Polizei­präsidiums Straßburg sind von Donnerstag, den 10. Ok­tober 1940 ab folgende:

Montags bis einschl. Freitags von 812.30 Uhr und von 14.3018.30 Uhr.

Samstags von'S14 Uhr.

Für unaufschiebbare, dringende Angelegenheiten ist ein diensttuender Beamter Samstags von 1518 Uhr und Sonntags von 1013 Uhr anwesend. Das Dienst­zimmer dieses Beamten ist bei der Hauswache zu er­fahren.

Straßburg , den 8. Oktober 1940.

Der Polizeipräsident: gez.: E n g e 1 h a r d t.

Die Tarif läge im Elsaß und Lothringen. ^

Die Deutsche Reichsbahn hat eine Bekanntmachung über den Güter- und Tier verkehr mit den besetzten Ge­bieten in Elsaß und Lothringen veröffentlicht, in der festgesetzt ist, daß auf den Strecken im Elsaß und Lo­thringen die Frachten nach dem elsaß -lothringischen Binnentarif zu berechnen sind.

, Obwohl die Versender oder Empfänger im Reich in­folge der Frachtzahlungsbestimmungen, die eine Fracht­zahlung im Reich nur für die deutschen Strecken zu­lassen, nicht in die Lage kommen, Frachten für die Strecken in Elsaß und Lothringen zu bezahlen, besteht dennoch erhebliches Interesse für diesen Tarif, weshalb wir nachstehend einen kurzen Überblick über die Tarif­lage in Elsaß und Lothringen geben.

Davon ausgehend, daß die Frachten in den besetzten Gebieten grundsätzlich keine Erhöhungen erfahren sollen, hat die Reichsbahndirektion Karlsruhe im Ein­vernehmen mit der Reichsbahndirektion Saarbrücken einenVorläufigen Tarif für die Beförderung von Gü­tern auf den besetzten Strecken der Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen herausgegeben, der in seinen Grundlagen dem bisherigen französischen Gütertarif entspricht.

Mit der Ausgabe dieses Tarifes wurde einmal der Mangel an Tarifmaterial behoben, da bei der Besetzung