Nr. 19

BADJSCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

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dieses Gebietes nicht genügend französische Tarife vor­gefunden wurden, um alle Bahnhöfe zu beteiligen, und ganz besonders ein einfach zu handhabender Tarif ge­schaffen.

Der Tarif enthält folgende Abschnitte:

A) Reglementarische Bestimmungen,

B) Allgemeine Tarifvorschriften und Fracht- bereehnung,

0) Gütereinteilung,

D) Nebengebühren,

E) Berechnungsbeispiele.

In den Reglementarischen Bestimmungen ist fest­gelegt, daß für die Beförderung von Frachtgütern in Elsaß und Lothringen die Bestimmungen des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs, Teil I Abt. A, gelten. Abweichend hiervon gelten noch folgende Bestimmungen:

a) Die Güter werden zur Beförderung nur nach Maß­gabe der vorhandenen betrieblichen Möglichkeiten angenommen.

b) Zugelassen ist nur die Auflieferung von Frachtgut; Eilgut und beschleunigtes Eilgut sind ausgeschlossen.

c) An Stelle des für den inneren deutschen Verkehr geltenden Frachtbriefmusters kann übergangsweise auch das im inneren französischen Verkehr gel­tende Frachtbriefmuster (deelaration dexpedition) verwendet werden.

d) Nachnahmen und Barvorschüsse sind nicht zuge­lassen.

e) Die Lieferfristen sind aufgehoben.

f) Die Angabe des Lieferwertes ist ausgeschlossen.

Der Abschnitt B setzt fest, daß für die Ermittlung der

Entfernungen der Entfernungszeiger der früheren Eisen­bahnen in Elsaß und Lothringen zu verwenden ist, wo­bei die Tabelle der Kilometerentfernungen zwischen den Bahnhöfen usw. der Wilhelm-Luxemburg-Bahn nicht gilt.

Für die Frachtberechnung werden die Frachtsätze in Reichspfennigen des deutschen Frachtsatzzeigers (Deut­scher Eisenbahn-Gütertarif, Teil II, Heft CI a, vom 1. Oktober 1986) angewendet, die durch Vervielfachung mit 10 (Anhängen einer Null) in französische Centimes (-umgewandelt werden. Dabei ist zu beachten, daß diese Frachtsätze nicht, wie bisher in Frankreich fürlOOOkg.sondernfürlOOkg gelten. Ein Frachtsatz von 86 Rpf. für 100 kg beträgt also 860 Cts. für 100 kg.

Die Bezahlung der in französischer Währung errech­nten Frachten kann in französischen Franken oder in Reichsmark (Reichskassenscheinen) erfolgen, wobei im letzteren Falle ein Umrechnungskurs von 1 franz. Fran­ken = 5 Rpf. anzuwenden ist.

Während die in franz. Franken umgewandelten Frachtsätze stets auf volle Franken abgerundet werden, dergestalt, daß Beträge unter 50 Cts. nicht und von 50 Cts. an für einen vollen Franken gerechnet werden, erfolgt bei Beträgen in Reichsmark die Aufrundung stets auf ganze Reichspfennige. Auch hier gilt der Grundsatz, daß Beträge unter 0,5 Rpf. überhaupt nicht und von 0,5 Rpf. angefangen für ganze Reichspfennige gerechnet werden.

Für Wagenladungssendungen bestehen die sieben gleichen Tarifklassen wie im Reichsbahn-Güter­tarif mit den Nebenklassen für 10-t- und 5-t-Ladungen.

Für die Beförderung in^gedeckt gebauten W'agen wird kein Zuschlag erhoben.

Für ungleich tarifierte Güter gilt die gleiche Bestimmung wie im Reichsbahn-Gütertarif, d. h. also, daß bei getrennter Gewichtsangabe die anteiligen je nach dem Gesamtgewicht der Ladung in Betracht kom­menden Sätze angewendet werden.

Die Mindestentfernung beträgt 5 km.

Leere Privatwagen werden ohne Rücksicht auf die Entfernung gegen eine Gebühr von 50 franz. Franken je Wagen befördert.

Für S t ü c k g ii t e r wird die Fracht wie nach den Be­stimmungen des Reichsbahn-Gütertarifes berechnet. Die

Frachten (bis 1000 kg) bzw. Frachtsätze (über 1000 kg) werden dem Frachtsatzzeiger der Deutschen Reichsbahn entnommen und in der angegebenen Weise umgerechnet.

Die Gütereinteilung entspricht der des früheren deutsch -französischen Grenztarifes, d. h. also dem fran­zösischen Gütertarif und sieht 25 Spezialtarife vor. Die im französischen Lokaltarif in den Spezialtarifen vor­gesehenen vielen Bareme, von denen beinahe jedes vom anderen im Aufbau abweicht, wurden in vereinfachender Weise durch die sieben deutschen Frachtklassen ersetzt, wodurch die Handhabung des Tarifes ganz wesentlich vereinfacht wurde.

Die einzelnen Spezialtarife umfassen folgende Güter­gruppen :

Spezialtarif P. V. Nr. 100 gilt für Güter aller Art, wie im französischen Spezialtarif P. V. Nr. 100 genannt, und sieht die Klasse A vor. Spezialtarif P. V. Nr. 3 gilt für landwirtschaftliche und Molkereiprodukte, Nr. 4 für Stein- und Seesalz, Nr. 5 für Zucker- und Runkelrüben, Zucker, Melasse und Zwischenerzeugnisse, Nr. 7 für mineralische Brennstoffe, Nr. 9 für Bauhölzer, Industrie­hölzer usw., Nr. 11 für Baumaterialien, Nr. 12 für Steine und Erden für gewerbliche Zwecke, Nr. 13 für Erze. Nr. 14 für metallurgische Erzeugnisse aus Eisen und Nichteisenmetallen, Nr. 15 für Harz und Erdpech, Mine­ralöl und flüssige Brennstoffe, Nr. 16 für Fette und Nebenprodukte sowie Fetterzeugnisse, Nr. 17 für Farb- und Gerbstoffe, Nr. 18 für chemische Produkte, Nr. 19 für Papier, Pappe und Rohmaterialien zu deren Herstel­lung, Nr. 20 für Gewebe und Gespinste, Nr. 21 für Töpfer- und Glaswaren, Nr. 22 für Düngemittel, Nr. 23 für lebende Pflanzen, Bäume, Sträucher, Futterpflanzen. Stroh und Medizinalkräuter usw., Nr. 24 für Möbel und andere Fabrikate wie hölzerne Haus- und Küchengeräte, Korbwaren usw. und Umzugsgut, Nr. 25 für leere Packmittel, Nr. 26 für rückrollende leere Packmittel, Nr. 27 für Felle, Häute und Abfälle von Tieren sowie Nebenprodukte aus solchen Abfällen und schließlich Nr. 28 für Baugeräte, Buden, Zelte usw. sowie Fahrzeuge aller Art.

Die Anlage dieser Spezialtarife ist so, daß alle in diese fallenden Güter mit besonderen Klassen nament­lich angeführt sind und in der Regel eine Sammelpost angeführt ist, in die alle nicht namentlich angeführten Güter des jeweiligen Spezialtarifes fallen, so daß es also trotzdem angezeigt ist, noch auf einen französischen Tarif zurückgreifen zu können.

Der Abschnitt D enthält die Nebengebühren, die in franz. Franken ausgedrückt sind, und sieht insgesamt sieben Positionen vof. Es sind dies die Frachtbriefpreise, Wiegegelder, Lade- und Krangebühren, Lager-, Platz- i und Wagenstandgeld, Deckenmiete, Bahnhof- und Gleis- anschlußgebühr.

Schließlich sind im Abschnitt E noch verschiedene Erachtberechnungsbeispiele angegeben, tim den mit der Erachtberechnung nicht vertrauten Tarifbenutzern die Handhabung zu erleichtern.

Dienstaufnahme beim Postscheckamt Straßburg (Eis.).

Am 7. Oktober 1940 hat das Postscheckamt Straßburg (Eis.) seinen Dienst wieder aufgenommen. Der Post­scheckdienst mit diesem Amt wickelt sich mit reichs- deutsch ^n Formblättern zu den Inlandsgebührensätzen ab. Die Überweisungen von Konto zu Konto sind ge­bührenfrei.

Postzeitungsdienst mit Elsaß und Lothringen .

Im Verkehr mit Elsaß und Lothringen sind auch Bahnhofszeitungen und Postzeitungsgut zugelassen.

Postnachnahme und Postauftragsdienst mit Elsaß und mit Lothringen .

Mit Elsaß und mit Lothringen sind vom 1. Oktober 1940 an Postaufträge (nur zur Geldeinziehung) und Ppst- nachnahmen nach den innerdeutschen Vorschriften und Gebühren zugelassen.

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