antwort. Nº. 109.
Augsburg den 18 September 1850.
Ihre freundliche Anfrage, wann der ältere Holbain hier das Bürgerrecht erworben habe werde ich nicht genügend beantworten könen; ich will mir aber die Freude nicht versagen, die Gelegenheit zu benützen, welche sich mir hier darbietet, das Meinige, was ich überhaupt über die Holbeine Anbekanntes zu wissen meine, Ihnen mitzutheilen. Ein Oelgemälde, im Besitze eines Privatmannes, trägt die Aufschrift: Hans Holbain C. A.(civis Augustensis) 1459. Dieses ist die früheste Urkunde für die Holbain'sche Maler- familie, da kein bürgerbuch diese beurkunden kann, weil aus dieser Zeit keines mehr vorhanden ist. – Wenn diese Schrift ächt ist, so unterligt es keinem Zweifel, daß schon Hans Holbain, der Großvater, Bürger war, da die Buchstaben C. A. nicht wohl eine andre deutung lassen. – Hans Holbain II kommt im Gerechtigkeits- buche der Maler zu Augsburg in den Jahren 1496 und 1494 vor, und ist bei dem Jahr 1524 unter die verstorbenen Meister gesetzt. – Als Holbain II in