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Holzmacher
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Zur Heiligenberg : Forst- und HolzOrdnung, und Holzmacher Instruction. §. Kein Holzmacher der in † steht, soll beim Nachhause gehn aus dem Wald viel oder wenig Holz mit sich nehmen. Das Verhältniss worinne sich der Waldeigenthümer mit dem Holzmacher(Holzhaker, Holzhauer, Waldhauer) befindet, ist jenes eines Contractus, ex mutuo: Ersterer giebt dem Lezten von jedem Klafter einen durch bederseitige gütliche Überein- komniss vertragenen und bestimmten Preis, und Lezter liefert nach Vor- schrift so viele Klafter, Stämme xx als sein accord besaget, wofür ihm denn auch der ausgetragene MacherLohn unverkümmert bezalt werden muss. Von einer besonderen Vergünstigung, alle Abend beim Nachhause gehn, so viel Holz weg zu nehmen als jeder ertragen kann, geschieht niemals eine Erwähnung wenn ein Holzmacher angenommen oder aufgestellt wird; es ist diese Gewohnheit also nichts anders als ein durch die Nachlässigkeit der untern ForstBedienten eingeschlichener und durch Länge der Zeit verjäster Missbrauch. In jenen dunkeln Zeiten, wo forstwirtschaft, nur das accessorium der Jagd, und überal BrennMaterial in wirklicher oder eingebildeter Menge vorhanden war, war der Revier Bediente froh, wenn der Holzhaker alle abend ein Bündel Reisig aus dem Schlag nach Hause und zu Räumung desselben(da an aufbinden der Reiswellen noch nicht gedacht ward) das seinige beitrug, als das Holz anfieng seiner Seltenheit wegen einen grösern Wert zu bekommen, blieb es nicht mehr bei blosem Reisig, ganze Scheiter, Schrote, ja längere Trümmer wurden weggeschleppt, und die Gutmutigkeit des forstbedienten bald unter diesem bald unter jenem Vorwande bearbeitet. Ein mal muste der H. Macher einen neuen axt?halon? haben, dazu gehörten denn die schönsten Büchenen Scheite, ein andrer brauchte eine Hagsäule, einer Spälten zu