Kaufsbedingnisse für die am 20 Novembers 1837. vorgehende Versteigerung des alten Schlosses zu Meersburg – Bronnen Recht. I. Der Käufer erhält das Recht, das Wasser vom Bierhause der Karl Faberschen Kinder zu benuzen, dagegen hat derselbe die Brunnenleitungs kosten zu übernehmen. II. Eben so hat der Käufer dafür zu sorgen, daß das Abwasser des Brunnens ohne Nachtheil für die Nachbarn abfliesst. Stiegen und Brüken Servitut. A. Dem Käufer wird ferner die unterhaltung der Apotheker Treppe mit Sicherheits Lehne und der Apotheker Brüke, der StützMauer, von der Apotheker Brüke an, bis an den Garten vom neuen Schloss, und eben so die Unterhaltung der Einfahrten Brüke in das Schloss gebäude zur Obliegenheit gemacht. Unterhaltung der Stüzmauren. Stüz- IV. Käufer hat sämtliche Ringmauren im ganzen Umfange des Gebäudes, die an die Gebäude der Unterstadt anstossenden und die beim wege aus der Unterstadt in die Oberstadt inbegriffen, zu unterhalten, so wie die Nachbaren bei theilweisem einsturz dieser Stüzmauren, zu entschädigen. Graenzen. V. Die Stüzmauren bilden, nach der hier gegebenen Bezeichnung, die Graenzen des Schlosses und des Schlossbühls. Ius transitus. VI. Der Käufer hat das Recht, aus dem Thurme bei dem Hause des Nepomuk Raith, den ausgang auf den Schloss Bühl zu nehmen. 1. Vorbehalt. VII. In dem unterirdischen Gefängnisse Nº. 1. wird vorbehalten, der Ofen mit Vorkammer Thür, die Blokwände und das Beschläg von beiden Thüren. 2. Vorbehalt. VIII. Eben so wird der große Kessel in der Waschküche vorbehalten und der gefangen Wärter, so wie das Kieferei personale, hat das Recht, bis zur Räumung der Gefangenwärters Wonung, die Waschküche unentgeltlich zu benuzen. 3. Vorbehalt. IX. In dem Gefängniß Nº. 2. wird der Ofen mit Vorkamin Thüre, die Blokwände und das Beschläg von beiden Thüren, vorbehalten, eben so das Beschläg von einer Vorthüre.
zum Hauptmenü