4. Vorbehalt.
5. Vorbehalt.
6. Vorbehalt.
7. Vorbehalt.
X. Das neben diesem Gefängniß befindliche Blokhauß und das Beschläg von einer weitern Vorthüre, bliebt Eigenthum des Gr. Aerars. XI. In dem Gefängniss Nº. 3. werden ebenfalls vorbehalten, der Ofen mit Vorkaminthüre, die Blokwände und das beschläg von beiden Thüren. XII. In dem Gefangniss Nº 4 und 5. werden die Eingangs Thüren von Eisen und das Vorkamin und Thürgestell, samt Thüre vorbehalten. XIII. Eben so bleiben Eigenthum des Gr. Aerars, die in dem obern und untern Archiv befindlichen Aktenkästen, Tische und sonstige darin befindliche Requisiten. Räumungstermin. XIV. Die beiden Archiv Locale werden spätestens bis ersten May 1838. die Gefängnisse und die Ge- fangenwärters Wohnung bis 1. Novbrs 1838. der zur Lagerung aerarischer Weine benüzte Keller, wenigstens in 2 bis 3 Jahren geräumt und bis zur Räumung dem gr. Aerar die unentgeltliche Benuzung dieser Bestandtheile des Gebäudes vorbehalten; dagegen bis dahin auch deren Unterhaltungs Kosten von solchem bestritten. 8. Vorbehalt. XV. Die zu den Fässern gehörigen Lager, sind wie erstere vom Verkauf ausgeschlossen. XVI. Die erst mit Martini 1838 ablaufenden Pachtverträge wegen des Schloss Bühls, bleiben in Kraft und gehen vom Tag der Genehmigung des Kaufes an, auf den Käufer über. ZalungsTermin. XXII. Der Kaufschilling ist in sechs vom Tage der Genehmigung an mit 5% verzinslichen Jahreszielern Martini 1838 bis dahin 1843 an die Domainen Verwaltung dahier zu bezalen. XVIII. Bis zur gänzlichen Abzahlung des Kaufschillings und der Zinse wird das Eigenthumsrecht auf das verkaufte Obiekt vorbehalten, ausser dem hat der Käufer einen soliden Bürgen zu stellen und auswärtige Liebhaber haben sich mit Vermögens Zeugnissen auszuweisen. XIX. Der Käufer hat den Kaufsaccis, imgleichen die Kosten wegen eintragung des Kaufes in die Grund- und Gewähr Bücher zu bezahlen und auf seine Kosten ein Duplicat des Kaufbriefes, so wie einen Pfandbuchs auszug der DomainenVerwaltung zuzustellen. XX. Die Genehmigung des Verkauffes bleibt vorbehalten. Meersburg am 8 Novbrs 1837.
Pecher DV