13. In den obern Gefängnißen Nº. 4. und 5. werden die Eingangs-Thüren von Eisen und die Vorkamin-Thür Ge- stelle sammt Thüren vorbehalten 14. Ebenso bleiben Eigenthum das Großh: Aerars die in dem obern und untern Archiv befindliche Aktenkästen, Tische und sonstige vorhandene Requisiten. 15. Die beiden Archiv-Locale werden spätestens bis 1 Mai 1838., die Ge- fängniße und Gefangenwärters- Wohnung bis 1 November 1838., der zur Lagerung aerarischer Weine be- nutzte Keller, welcher seinen Haupt Eingang nächst des Brunnens und einen weitern Eingang bei der Treppe in das Haupt- gebäude hat, längstens in 2. bis 3. Jahren geräumt, und bis zur Räumung
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