§ 2. Für all die genannten Gegenstände zahlt der Durchlauchtigste Herr Käu- fer dem Herrn Verkäufer, oder seinen Erben und Rechtsnachfolgern, die Summe von 27 000 fl. – Sieben und zwanzig tausend Gulden, in der Art, daß a) am Tage der Unterzeichnung und Auswechslung dieses Vertrages 1000 – Eintausend Gulden, baar und b) von da an nach einem Vierteljahre weitere 1000 – Eintausend Gulden, abgetragen werden. c) die übrigen 25000 – Fünfundzwanzig Tausend Gulden, bleiben bei dem Durchlauchtigsten Herrn Käufer unter der Bedingung zu 4 1/2% – vier und ein halbes Prozent, verzinslich stehen daß jeweils nur nach einer beiden Theilen frei stehenden halbjährigen Aufkündigung 5000 f, Fünftausend Gulden – und nicht mehr bezahlt werden dürfen. Die Verzinsung der gedachten 25000 f – Fünfundzwanzig Tau- send Gulden hat jedoch erst mit dem Tage zu beginnen, an wel- chem die Kaufsgegenstände an den Durchlauchtigsten Herrn Käufer abgeliefert werden. § 3. Dem Herrn Verkäufer wird die Nuznießung der Kaufsgegenstände bis zu seines Lebens Ende belassen, wogegen er aber natürlich auch die Verpflichtungen eines Nuznießers übernimmt. Sollte jedoch derselbe, was er befürchten zu müssen glaubt, vorher seines Augenlichtes ganz beraubt oder sonst so krank werden, daß er nicht mehr arbeiten, und die Kaufsgegenstände nicht mehr benüzen könnte, so sollen leztere auch vor des Herrn Verkäufers Ableben von dem Durchlauchtigsten Herrn Käufer in Empfang genommen werden.
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