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Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
24. Jahrgang. Karlsruhe, den 2l. Februar 1934. Nr. 6
Erlaß vom 3. Februar 1934 Nr. ^ 7397 über Landwirtschaftlichen Vollstrecknngsschich. Vollstreckungsschutz im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren, Verordnung vom 27. 1 2. 1933 (RGBl. I S. 1119).
Zu der Frage, inwieweit Vollstreckungen nach Eröffnung eines landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens zulässig sind, hat der Herr Reichsminister der Justiz im Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft folgendes bemerkt:
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung vom 27. 12. 1933 enthalten nach ihrem Zusammenhang ein allgemeines Vollstreckungsverbot des Inhalts, daß mit der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens Vollstreckungen kraft Gesetzes „einstweilen eingestellt" sind. Daraus folgt, daß in diesem Zeitpunkte anhängige Vollstreckungen nicht fortzuführen und neue Vollstreckungen nicht vorzunehmen sind. Sachlich ist die Rechtsfolge danach die gleiche wie bei einer vom Prozeßgericht angeordneten einstweiligen Einstellung nach Z 719 ZPO. Die Beschlagnahme der Jmmobiliarversteigerung und die Pfändungen, die vor Eröffnung des Entschuldungsverfahrens ausgebracht waren, bleiben also bestehen — die Pfändungen der Mobiliarvollstreckung allerdings mit der Maßgabe, daß sie nach Artikel 3 aufgehoben werden können. Andererseits kann nach Artikel 4 das Entschuldungsgericht für einzelne Mobiliarvollstreckungen den Fortgang der Zwangsvollstreckung anordnen mit der Wirkung, daß bei einer vor Eröffnung des Entschuldungsversahrens erfolgten Pfändung die Pfandstücke nunmehr auch verwertet werden dürfen und für den neuen Vollstreckungszugriff das Hemmnis der einstweiligen Einstellung ausgeschaltet ist. Für Zwangsverwaltungen ist in Artikel 8 die besondere Regelung getroffen, daß die bei Eröffnung der Entschuldungsverfahren anhängigen Verwaltungen aufzuheben sind und neue während des Entschuldungsverfahrens überhaupt nicht angeordnet werden dürfen.
Der Vollstreckungsschutz der Verordnung vom 27. 12. 1933 geht danach nicht so weit wie z. B. der des Z 8 der Sicherungsverordnung vom 17. November 1931, wonach Zwangsvollstreckungen gegen Inhaber von Sicherungsbetrieben schlechthin unzulässig sind, also auch die bei Eröffnung des Sicherungsverfahrens anhängigen Zwangsvollstreckungen aufzuheben waren.
Von der mit dem 31. 12. 1933 außer Kraft getretenen Regelung des allgemeinen landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutzes der Reichspräsidentenverordnung vom 14.2. 1933 und der