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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

24. Jahrgang. Karlsruhe, den 27. November 1934. Nr. 34

Inhalt.

Erlaß vom 14, November INI Nr, .7 53845 über das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24, Oktober 1934, Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvoll­streckung vom 24, Oktober 1934. Amlliche Erläuterung dazu. Erlaß vom 22, November 1934 Nr. ^ 69551 über Änderung der Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher. Mündelsicherheit der Schuldverschreibungen des Gemeindeumschuldungsverbaudes. Schuldurkunden bei Darlehnszuteilung aus Zwecksparverträgen,

Erlaß vom 14. November 1934 Nr. .159 845 über das Gesetz zur Änderung von Vor­schriften über die Zwangsvollstreckung vom 24 Oktober 1934.

I. Nachstehend wird das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvoll­streckung vom 24. Oktober 1934 RGBl. I S. 1V7V und die amtliche Erläuterung des Herrn Reichs- und Preußischen Justizministers zu diesem Gesetz Deutsche Justiz S. 1364 zum Abdruck gebracht.

II. Die Ausgabe von Deckblättern zur Zivilprozeßordnung und zur Dienstweisung de: Gerichtsvollzieher bleibt vorbehalten. Den Justizbehörden den Amtsgerichten auch für die Gerichtsvollzieher gehen für den Handgebrauch die erforderliche Zahl von Son­derdrucken des Justizministerialblattes zu.

Karlsruhe, den 14. November 1<)34.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz. Mg. Reg. Iii 1 u. 2. gez.: S i e f e r t.

I

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Vom Z4. Oktober 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt

Änderung einiger Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des beweg­lichen Vermögens und über das Ofsenbarungseidsverfahren.

Artikel 1

Im K 811 der Zivilprozeßordnung Verzeichnis der unpfändbaren beweglichen Sa­chen erhalten die Nrn. 1, 5, 6, 7 und 8 folgende Fassung: