; 417 Beilage zum Protofolle der 54. dffentihen Sigung der I. Kammer vom 6. Juni 1874.
Bericht der Budget-Kommiſſion
zum
Geſetzentwurf, die Penſionsverhältniſſe der ehemaligen badiſchen Militär perſonen und ihrer Hinterbliebenen betreffend.
Erſtattet von dem Abgeordneten Sachs von Conſtanz.
Durch zwei auf gegenwärtigem Landtage berathene und am 25. Januar d. J. landesherrlich beſtätigte und verkündete Geſetze(Geſetzes- und Verordnungsblatt vom J. J. Nr. III. Seite 24 und 25) wurden in Betracht der eingetretenen Minderung des Geldwerthes und bezw. Steigerung der Preiſe aller Lebensbedürfniſſe die Penſionen und Suſtentationen der vor Eintritt in den Bezug der allgemeinen Beſoldungs- unb Gehaltsaufbeſſerung von 1872/73 penſionirten oder mit Suſtentation außer Dienſt getretenen Civildiener(bis zum Betrage von 500 fl. um 15%, von bem úberfHiependen Getrage bis zu 1000 fl. um 10% und von über 1000 fl. bis zu 1750 fl. um 5% unb mit der Marimalgrenze bei Staatsdienern von 1750 A. und bei niederen Dienern von 500 13) und die Staatspenfionen ber Hinterbliebenen verftorbener Staatsdiener, fofern der verftorbene Ehegatte und Bater niht mehr in bem Genuğ ber für die Budgetperiode 1872/73 eingetretenen allgemeinen Beſoldungsaufbeſſerung gelangt if, um 15% aufgebeſſert.
Theils in Folge eingelaufener Bitteingaben, theils ſonſtiger auf gegenwärtigem Landtage in beiden hohen Häuſern erfolgter Anregung ſchlägt die Großh. Regierung in vorliegendem Geſetzesentwurfe die Ausdehnung der oben angedeuteten beſcheidenen Aufbeſſerungen auf die unter badiſcher Militärhoheit und lediglich nach badiſchen Normen an Offiziere und Kriegsbeamte, ſowie an Unteroffiziere und Soldaten bewilligten Ruhegehalte uud Suſtentationen und auf die aus der Staatskaſſe zu leiſtenden ſog. Gleichſtellungspenſionen für die Hinterbliebenen bon in den Dienſt der königl. preuß. Kriegsverwaltung nicht übergetretenen Militärperſonen vor.
Ihre Kommiſſion, meine Herrn, iſt nun im Allgemeinen vollkommen damit einverſtanden, daß Militärpenſionäre und die Hinterbliebenen von Militärperſonen bei ſonſt gleichen Verhältniſſen unter allen Umſtänden nicht weniger rückſichtsvoll behandelt werden ſollten, als Civilpenſionäre und die Hinterbliebenen von Civilbeamten. Wäre nicht durch den Uebergang der badiſchen Militärhoheit an die Krone Preußen eine Aenderung der ganzen Sachlage herbeigeführt worden, ſo wäre die Regelung wohl eben ſo einfach als ſelbſtverſtändlich geweſen.
Bei den obwaltenden Umſtänden iſt aber eine nähere Prüfung und Erörterung des Sachverhaltes und der Vorſchläge des Geſetzesentwurfes nothwendig. Dabei ſind die Verhältniſſe der Militärpenſionäre und die der Hinter⸗ bliebenen von Militärperſonen getrennt in's Auge zu faſſen.
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