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IX.

mäßig verpflichtet, z. B. Indossament, Bürgschaft (vergl. Artikel 85, 94 u. f.). Die Annahme -Erklärung ist hievon ausgenommen, weil hinsichtlich derselben im §. 7 (zweiter Absatz) die erforderliche besondere Bestimmung enthalten ist.

Zugleich sind auch Nothadressen als Ausnahme genannt, um jeden Zweifel hierüber auszuschließen, obwohl diese streng genommen überhaupt nicht als Wechselerklärungen zu bezeichnen sind.

Hiernach ist z. B., wenn der Originalwechsel zum Accept versandt und eine Copie des­selben zum Jndossiren benutzt wird, die letztere zu versteuern, auch wenn von dem Original- Wechsel die Steuer bereits entrichtet war. Desgleichen ist, falls mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt werden sollten (Artikel 67 Nr. 1 der Wechselordnung), jedes dieser Exemplare steuerpflichtig. Ferner muß ein nicht zum Umlauf bestimmtes Exemplar, wenn auf demselben eine nicht auf das Umlaufs-Exemplar gesetzte Bürgschaftserklärung abgegeben werden sollte, versteuert werden, und dasselbe gilt, falls ein Duplieat des Wechsels, nachdem das ursprünglich zum Umlauf bestimmte Exemplar verloren oder in Unrechte Hände gekommen sein sollte, zur weiteren Übertragung benutzt wird u. s. w. Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung in Fällen der vorerwähnten Art bewirkt werden muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen, ist im §. 9 im ersten Absatz bestimmt.

5. Die Steuerpflichtigkeit eines Duplicates tritt außerdem dann ein, wenn dasselbe ohne Aus­lieferung eines versteuerten Exemplars letzteres mag verloren oder in Unrechte Hände gegangen sein u. s. w. bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt wird (§. 9 zweiter Absatz).

8. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege wird auf die §§. 15, 17, 18, 19 und 21 des Gesetzes verwiesen.

Hiernach kommen die nachstehenden Vorschriften, soweit sie überhaupt zutreffen, auch bezüg­lich der Vergehen gegen die Wechselsteuer zur Anwendung:

a. die Artikel 1 7 und 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1837 über die Bestrafung der Steuer- und Zollvergehen (Regierungsblatt Seite 131),

5. der §. 1 der landesherrlichen Verordnung vom 22. März 1838, den Recurs zur Gnade in Steuer- und Zollstrafsachen betreffend (Regierungsblatt Seite 130) und

o. die diesseitige Verordnung vom 22. September 1864, das Verfahren in Steuer- und Zoll- strafsachen betreffend (Regierungsblatt Seite 669).

9. Mit der Einleitung des Strafverfahrens wegen Wechselstempel-Hinterziehung ist nicht nvth- wendig überall auch die Nacherhebung des Wechselstempels verbunden, da, wenn ein späterer In­haber des Wechsels denselben versteuert hat, nach §. 11 des Gesetzes die Vordermänner zwar zur