IX.
53
Straft zu ziehen sind, von einer nochmaligen Einziehung der Steuer von einzelnen oder allen Vordermännern aber alsdann keine Rede sein kann.
10. Nachträglich anzusetzende Wechselstempelbeträge sind nicht durch Aufnahme in die Hebrolle einzuziehen, sondern es sind die Defraudanten zur Nachbringung der erforderlichen Wechselstempelmarken anzuhalten und die letzteren nach erfolgter Befestigung auf den stempelpflichtigen Urkunden zu cassiren.
Die Einziehung und Cassirung der zur nachträglichen Entrichtung der Wechselstempelsteuer dienenden Marken hat jeweils durch die Finanzbehörde und zwar durch dasjenige Hauptzoll- oder Hauptsteueramt zu erfolgen, welchem nach den Artikeln 3 und 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1837 die Führung der Untersuchung, beziehungsweise die vorläufige Feststellung des Thatbestandes obliegt.
Karlsruhe, den 19. Januar 1871.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
EMitter.
Vät. Glock.
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.