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den beiden eontrahirenden Theilen bleibt es unbenommen, hierüber von Landesfürstlichen Macht wegen gesetzliche Bestimmungenzu treffen.
6. ) Obgleich vermöge dieses Vertrags alle Abzüge, die in die Landesherrliche Kassen stießen, aufhören, so soll jedoch denjenigen Standen oder Corporationen, und andern, die -urErhsbung derNachsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an rhrenBefugnissen benommen feyn.
7. ) Dieser Vertrag soll schließlich von dem yten Jenner 1805. in seine Gültigkeit ein-
treten. Welches hiemit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wird. Verkündet im Kurfürstl. GeheimenRath d. 25. Febr. 1805. ^
General- Decret
Die Entschädigungen für die BrandLälle im Jahr 1804. und deren Umlage betreffend.
Die Entschädigungen für die im jüngst abgewichenen bürgerlichen Jahre vom 1 Jenner bis zum lezren December 7804 entstandenen Brandfälle an Gebäuden, welche dem Badischen combinirten Brandversicherungs - Institut einverleibt gewesen, belaufen sich, mit Einschluß einiger Nachträge von izoz, im Ganzen auf die Summe von
—21,648 st. Z7 kr.
worüber das beigefügte Verzeichniß die nähere Nachweifung enthält.
Das TaxationsQnaimim sämtlicher affecurirter Gebäude hat sich, theils durch den neuem Beitritt mehrerer Ortschaften, theils durch den Zuwachs von neu anfgesührten und merklich verbesserten Gebäuden in den bereits im Gesellschafts / Verband stehenden Orten, bis auf die Summe von
—36,400000 st.
in runder Zahl erhöhet.
Da hievon der einfache Beitrag zu i kr. von roo st. des KapitalanschlagS nur 6066 st. 40 kr. abwirft, so ergiebt sich daß zu vollständiger Bcftieoi gung aller verunglückten Mitglieder vier Kreuzer vom Hundert in die BrandversichernngsGcneralkasse beigetragen werden müssen.
Diese Umlage wird mm eine Summe von 24,266 st. 40 kr.
oder nach Abzug der mit i kr. vom Gulden geordneten Emzugsgebühr vo n 404 — 27 — dem reinen tteberrest nach — — 2^.862 fl. iz kr.
einbringen, womit nicht nur jene Eutschä^iquNgsFordsrung geheckt wird, sondern auch noch aus dem überfchiesenden Betrag von 2,21g st. z6' kr. die Zinnse aus den Passiv Kapitalien , die Bewksung des Haupkverrechners und andere Nebenkosten bestritten werden können.
Das, was alsdann noch übrig bleibt, wird zur Verwendung auf neuere Brairdentschädi- gungen dienen und seinxr Zeit in der Generalrechmmg getreulich nachgewiesen werden.
Man verstehet sich nun zu dem Eifer der betreffenden Ober - und Aemter, so wie der Re/ cepturen, daß zu der wirklichenttmlage mErhebung des auf vier Kreuzer von jedem Hundert des BrandversicherungsAnschlags der Gebäude hiermit bestimmt werdenden Beitrags nach