XV.

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Bekanntmachung.

(Vom 15. Juli 1891.)

Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich-Ungarn betreffend.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1890, betreffend die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich-Ungarn und Italien (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XUII. Seite 625), wird kundgegeben, daß im Einverständniß mit dem Herrn Reichs­kanzler weiterhin die Einfuhr lebender Schweine von dem Borstenviehmarkt zu Wiener-Neustadt nach den Schlachthäusern der Städte Konstanz, Freibnrg, Karlsruhe und Mannheim unter den in der obengenannten Bekanntmachung mitgetheilten Bedingungen gestattet ist.

Karlsruhe, den 15. Juli 1891

Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.

Vclt. Seitz.

Verordnung.

(Vom 18. Juli 1891.)

Taxe für Legitimationskarten zur Beförderung von Musterkoffern durch Handlungsreisende betreffend.

In Ergänzung des §. 28 der Verordnung vom 25. August 1888, den Vollzug des Gesetzes vom 4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltnngs- und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend, wird bestimmt, daß für Ertheilnng einer Legitimationskarte zur Beförde­rung von Musterkoffern der Handlungsreisenden auf Eisenbahnen eine Taxe von 1 Mark ohne Sportel zu erheben ist.

Karlsruhe, den 18. Juli 1891.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Eiseulohr.

Vclt. Jolly.

Bekanntmachung.

lVom 22. Juli 189l.)

Die Brückenordnungen für die fliegenden Brücken bei Rheinhaufen und Leopoldshafen betreffend.

Nachdem die von dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Königlich Bayerischen Regierung der Pfalz unter dem 13. Dezember 1866 und 26.