Verordnung.

(Vom 1. August 1891.)

Die Behandlung des Feldbereimgungsaufwandes betreffend.

Auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 27. Juli 1891 erhalten die U. 60 und 61 der von der Oberdirektion des Wasfer- und Straßenbaues erlassenen allgemeinen Dienstinstruktion für die Ausführung von Feldbereinigungen vom 23. November 1886 (Gesetzes- nnd Verordnungsblatt 1886 Nr. I^I.) die nachstehende Fassung:

8- 60.

Das Rechnungswesen.

1. Das gesammte Rechnungswesen ist nach der in Anlage ID zur Verordnung beiliegenden Rubrikenordnung, im Uebrigen nach den für das Gemeinderechnungswesen geltenden Vorschriften zu führen. Falls nicht ein besonderer Rechner für das Feldbereinigungsunternehmen bestellt wird, ist die Rechnung als Anhang zur Gemeinderechnung zu führen, so daß der Gemeinde­rechner von Beginn des Unternehmens ab über alle auf dasselbe bezüglichen Einnahmen und Ausgaben ein besonderes Kassenbuch zu führen und mit jeder Gemeinderechuung eine Rechnung zu stellen hat. Wird ein besonderer Rechner aufgestellt, so ist unter allen Umständen all­jährlich Rechnung zu stellen.

Das Bezirksamt unterzieht die Feldbereinigungsrechnungen gemäß den Vorschriften über das Gemeinderechnungsweseu einer regelmäßigen Prüfung. Von Bemängelungen, welche sich aus die Erfüllung von in dieser Dienstinstruktion enthaltenen Vorschriften beziehen, ist der Kultnr- inspektion Kenntniß zu geben.

2. Der Gemeinderath darf keine Anweisung aus die Feldbereinigungskasse ertheilen, bevor die betreffenden Einnahme- beziehungsweise Ausgabebelege von der Kulturinspektion geprüft und gutgeheißen sind.

3. Der Vorsitzende der Vollzugskommission hat über alle Einnahmen und Ausgaben, welche bei Ausführung des Unternehmens erwachsen, die Belege zu sammeln, zu prüfen und, mit Beglaubigung verseheil, bei Ablauf des Monats unter Anschluß einer die Namen der For­derungsberechtigten, Betreff und Betrag der Forderungen enthaltenden Kostenzusammenstellung an die Kulturinspektion einzusenden. Bei Prüfung der Zettel ist daraus zu sehen, daß in denselben der Gegenstand der Forderung genau und deutlich bezeichnet ist, derart daß ein Zweifel hierüber nicht entstehen kann. Auf jedem Forderungszettel sind die Rechnungspara­graphen der Rubrikenordnung (Formular 19) anzugeben, unter welche die bezüglichen For­derungen entfallen. In der Kostenzusammenstellung sind die einzelnen Forderungsbeträge nach Rechnungsparagraphen zusammen zu fassen. Handelt es sich um Taglöhne oder sonst eilige Ausgaben, so kann die Vorlage statt auf Ende des Monats sofort gemacht werden.