XVI.
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Die Kulturinspektion unterzieht die von dem Vorsitzenden vorgelegten Zettel nach Form und Inhalt einer Prüfung und gibt dieselben, falls sich dabei Anstände nicht ergeben, beziehungsweise nach Hebung der Beanstandungen, sofort mit ihrer Bestätigung versehen an den Gemeinderath.
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind die Fordernngszettel des Vorsitzenden der Vollzugskommission und des Geometers; für diese gelten die Bestimmungen in Z. 61.
Die Kulturinspektionen haben für jedes Feldbereinigungsunternehmen eine Verwendnngs- nachweisung zu führen.
4. Bei der Versteigerung von Massestücken <H. 52 Abs. 3) ist das Steigerungsprotokoll den Rechnungsbelegen anzuschließen. Die Versteigernngsbedingungen setzt die Bollzugskom- mission fest, jedoch können Zahlungszieler nur mit Genehmigung des Gemeinderaths bedungen werden.
5. Sofort bei der Inangriffnahme einer Feldbereinigung muß die Frage des Rückersatzes des entstehenden Aufwands Seitens der Gemeindebehörde sorgfältiger Erörterung unterzogen und die Ausbringung wie die Art und Frist der Abtragung des zu erwartenden Gesammt- aufwands — vorbehaltlich der nach beendigtem Unternehmen endgiltig zu treffenden Bestimmungen — wenigstens im Allgemeinen sestgestellt werden. Dabei ist — sofern nicht ausnahmsweise die Kosten des Unternehmens ohne Rückersatz auf die Gemeindekasse übernommen werden sollten — darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Unternehmen, deren Ausführung einen großen Aufwand an Zeit und Kosten erfordert, soweit thunlich, schon vor dem völligen Abschluß derselben ein entsprechender Theil der Kosten zum Wiedereinzug gelangt. Jedenfalls aber muß von Beginn des Unternehmens ab jährlich mindestens ein solcher Betrag auf die an dem Unternehmen betheiligten Eigenthümer umgelegt werden, welcher hinreicht, die Zinsen der von der Gemeinde zur Bestreitung des Aufwandes aus eigenen Mitteln oder aus anf- genommenen Anlehen aufgewendeten Summen, sowie die etwa erwachsenen Verwaltungskosten zu decken.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Fassung der desfallsigen Beschlüsse und der hierbei einzuhaltenden Formen sind die in der Gemeindeordnung und den hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften über Sozialausgaben und über die Ausstellung der Schuldentilgnngspläne enthaltenen Vorschriften maßgebend. Insbesondere ist die jährliche Umlage gleichzeitig mit dem Gemeindevoranschlag in einem Anhang desselben auf Grund einer summarischen Darstellung des bereits erwachsenen Aufwands und des zur Zahlung der Zinsen und Verwaltungskosten im Voranschlagsjahr voraussichtlich erforderlichen Betrags nach Maßgabe des Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes festzustellen.
6. Stach Beendigung des ganzen Unternehmens einschließlich der Ausführung der gemeinsamen Anlagen ist vom Gemeinderath die Vertheilung der Kosten des Unternehmens ans die einzelnen Betheiligten und die Schlußabrechnung mit jedem derselben vorzunehmen.
Die Berechnung der Beiträge zu den Kosten des Unternehmens für die einzelnen Betheiligten erfolgt gemäß Artikel 23 des Gesetzes nach Verhältnis; des aus der Zntheilungs- tabelle zu entnehmenden Bonitirnngswerthes der neuen Grundstücke, bei Weganlagen jedoch,