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Regierungsblatt Nr. XV., dafür, daß der Gemeinde ans der Staatskasse der Theil der Kosten vergütet wird, welchen der Staat, falls er die Vermessung hätte vornehmen lassen, nach Artikel 5 des genannten Gesetzes selbst zu tragen gehabt haben würde, sofern nicht die Gemeinde wegen dieses Ersatzanspruchs dadurch befriedigt worden ist, daß dieses Betreffniß an dem Vertragspreis des Geometers (W. 7 und 61) in Abzug gebracht wurde. Ist jedoch die Gemarkung zur Katastervermessung noch nicht vorgesehen, so bleibt dem Gemeinderath überlassen, bei Beginn der Katastervermessung die der Gemeinde gebührende Vergütung bei der Oberdirektion geltend zu machen.
tz. 61.
Gebühren.
1. Der Vorsitzende der Vollzugskommission hat außer den nach Z. 28 der Vollzugs- Verordnung ihm Anstehenden Gebühren und Reisekosten Ersatz der Auslagen für Schreibmaterialien, Porti und etwaige Schreibaushilfe anzusprechen.
Die Forderungszettel des Vorsitzenden sind der Kultnrinspektion zur Prüfung und Beglaubigung einznreichen, welche dieselben behufs Anweisung aus die Staatskasse an Großherzogliche Oberdirektion vorlegt. Denselben ist jeweils ein Auszug aus dem nach Formular 21 ausgestellten Geschäftstagebuch anzuschließen.
2. Der Geometer erhält seine Belohnung nach Maßgabe des mit ihm abgeschlossenen Vertrags (Z. 7), in welchem in der Regel ein Akkordpreis festgesetzt wird. Werden einzelne Arbeiten nach Tagesgebühren bezahlt, so gelten hierfür die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 29. März 1883, die Ausbildung, Prüfung und dienstpolizeiliche Ueber- wachung des zur Ausübung der Feldmeßknnst bestellten Personals betreffend.
Die Forderungszettel des Geometers werden, soweit solche auf Tagesgebühren sich beziehen, monatlich dem Vorsitzenden der Vollzngskommission eingereicht, welcher dieselben nach Prüfung und Beglaubigung der Kulturinspektion zustellt. Letztere legt dieselben der Oberdirektion vor, welche sie sofort beziehungsweise nach etwa erforderlicher Richtigstellung mit Zahlungsermächtigung an den Gemeinderath gibt.
lieber den Fortschritt der geometrischen Arbeiten legt der Geometer allmonatlich der Kultnrinspektion einen Geschäftsbericht vor, aus Grund dessen die nach Maßgabe des Vertrags etwa Zu gewährenden Abschlagszahlungen an dem vertragsmäßigen Guthaben durch die Oberdirektion festgesetzt werden.
3. Die übrigen Mitglieder der Vollzugskommission erhalten, sofern nicht aus besonderen Gründen von der Oberdirektion anderweitige Verfügung getroffen wird, Tagesgebühren und Ersatz etwaiger Reiseauslagen nach Maßgabe der 88- 1 und 4 der Verordnung vom 30. November 1874, die Gebühren der Gemeindebeamten und Gemeindediener betreffend (Gesetzesund Verordnungsblatt Seite 603 ff.).
Die Forderungszettel derselben sind nach Formular 22 aufzustellen; sie werden in geeigneten Zwischenräumen von dem Vorsitzenden gesammelt, geprüft und mit Beglaubigung