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XVI.

welche ohne Verlegung der Grundstücke ausgeführl wurden, unter Zugrundlegung des Steuer­kapitals der Grundstücke. Sofern in der Abstimmungsverhandlung eine andere Art der Kostenumlegung beschlossen worden ist, ist die Berechnung der Beiträge dem entsprechend aus- zusühren. Bei der Kostenumlegung sind auch die von der Vollzugskvmmission mit Genehmigung der Oberdirektion gefaßten Beschlüsse über vollständige oder theilweise Kostenbefreiungen <W. 35 und 40) zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Aussteinung der Gemarkungs- und Gewanngrenzen, sowie diejenigen für Urkundspersonen zur Ermittelung des Eigenthums (Abtheilung U. M 22 und 23 der Rubrikenordnung) sind von den Gesammtkosten auszuscheiden und gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 1852 der Gemeinde zum Ersatz zuzuweisen.

Die Kosten für die Aussteinung der Eigenthumsgrenzen Abtheilung U. tz. 24 der Rubrikenordnung werden behufs besonderer Vertheilung nach Maßgabe des Artikel 4 des obigen Gesetzes beziehungsweise des ß. 23 der Vermessungsanweisung vom 9. August 1862 gleichfalls von den obigen Kosten ausgeschiedeu.

Die Nach Weisung über die Beiträge der Grundeigenthümer zu den Kosten der Feldbereinigung ist nach Formular 20 aufzustellen. Aus derselben ist für jeden Betheiligten ein Auszug zu fertigen, in welchem zugleich zu bemerken ist, in welcher Weise die Einhebung der Kosten beabsichtigt ist.

Die Nachweisung über die Beitrüge zu den Kosten der Feldbereinigung ist vor Einhän­digung der Auszüge an die Betheiligten durch den Gemeinderath der Kulturinspektion zuzu­stellen, welche an der Hand des Feldbereinigungswerkes und der Akten zu prüfen hat, ob die für die Kostenvertheilung maßgebenden Grundsätze eingehalten sind. Falls zu einer anderen Verfügung kein Grund vorliegt, ertheilt die Kulturinspektion die Ermächtigung zur Beitragserhebung.

Auch in dem Falle, wenn Seitens der zuständigen Organe beschlossen worden ist, die Kosten nicht ans einmal, sondern in jährlichen Ratenzahlungen rückzuerheben, hat gleichwohl die Schlußabrechnung und Kostenvertheilung sofort nach Beendigung des ganzen Unternehmens stattzusinden. Die in jedem Jahr der Tilgungsperiode zu erhebende Kostenrate nebst der zur Deckung der Zinsen und Verwaltungskosten nothweudigen Summe ist alljährlich auf die berheiligten Grundeigenthümer, das ist auf diejenigen, welche in dem Erhebungsjahr der Kostenrate die bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke besitzen, unter Beachtung der für die Kostenvertheilung maßgebenden Grundsätze umzulegen. Die Feststellung der Umlage hat im Gemeindevoranschlag stattzufinden. Das Bezirksamt wird den Vollzug der Kosten­erhebung überwachen.

Die Kulturinspektion hat eine Nachweisnng der wirklichen Kosten des Unternehmens unter Zugrundlegung der Rubrikenordnung der Feldbereinigungsrechnung mit Angabe des Flächen­inhaltes sowohl einschließlich als ausschließlich der gemeinsamen Anlagen zu fertigen und mit einer Vergleichung der Positionen des Voranschlags (Vollzugsverordnung Z. 3 Ziffer 4) an die Oberdirektion vorzulegen.

7. Folgt der Zusammenlegung oder Verlegung der Grundstücke die Katastervermessnng sofort nach, so sorgt die Oberdirektion gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 1852,