Nr. XIII.
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Gesetzes- und Verordnung-Matt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 10. Mai 1899.
Inhalt.
Gesetz : die Besteuerung des Wandergewerbebetriebes betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung des MinisteriuINs desInnern: die gemcinderechtlichcn Verhältnisse der Kolonie Schaarhoff Amts Mannheim, betreffend; Brückenordnungen snr die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen betreffend.
Gesetz.
<V»m 8. M-i I8SS.)
Die Besteuerung des Wandergewerbebetriebes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
8 1 .
Steucrpflicht.
Personen, welche im Großherzogthum ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, wozu nach der Gewerbeordnung und den bundesräthlichen Ansführungsbestimmnngen ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, haben für die Ausübung dieses Gewerbebetriebs die Wandergewerbesteuer stach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichten.
Die nach diesem Gesetze Steuerpflichtigen sind, insoweit sie der Wandergewerbesteuer unterliegen, von der Veranlagung zur Gewerb- und Einkommensteuer befreit.
8 2 .
Anmeldung des Betriebs und Festsetzung der Steuer.
Wer ein der Wandergewerbesteuer unterliegendes Gewerbe ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe alljährlich vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steller bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden und hierbei die im Verordnungswege vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt l899
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