Nr. XIII.

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Gesetzes- und Verordnung-Matt

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Mittwoch den 10. Mai 1899.

Inhalt.

Gesetz : die Besteuerung des Wandergewerbebetriebes betreffend.

Bekanntmachung und Verordnung des MinisteriuINs desInnern: die gemcinderechtlichcn Verhältnisse der Kolonie Schaarhoff Amts Mannheim, betreffend; Brückenordnungen snr die Rheinschiffbrücken zwischen dem Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen betreffend.

Gesetz.

<V»m 8. M-i I8SS.)

Die Besteuerung des Wandergewerbebetriebes betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:

8 1 .

Steucrpflicht.

Personen, welche im Großherzogthum ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, wozu nach der Gewerbeordnung und den bundesräthlichen Ansführungsbestimmnngen ein Wandergewerbe­schein erforderlich ist, haben für die Ausübung dieses Gewerbebetriebs die Wandergewerbe­steuer stach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichten.

Die nach diesem Gesetze Steuerpflichtigen sind, insoweit sie der Wandergewerbesteuer unter­liegen, von der Veranlagung zur Gewerb- und Einkommensteuer befreit.

8 2 .

Anmeldung des Betriebs und Festsetzung der Steuer.

Wer ein der Wandergewerbesteuer unterliegendes Gewerbe ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe alljährlich vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steller bei der zu­ständigen Steuerbehörde anzumelden und hierbei die im Verordnungswege vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Gesetzes- und Verordnungsblatt l899

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