Nr. XVIII.

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für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Dienstag den 9. Juli 1895.

Inhalt.

Verordnung und Bekanntmachungen r des M i n i st e r i u m s der Justiz, des Kultus und Unter­richts: die Bestellung von Vcrgleichsbehördeu in streitigen Rechtsangelegenheitcn betreffend; des Ministeriums des Innern: die Satzungen des städtischen Leihhauses in Freiburg betreffend; die Einverleibung der Friescnheimer Rheininsel in die Gemarkung Mannheim betreffend; die Vieheinfnhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.

Verordnung.

(Vom 1. Juli 1895.)

Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegenheiten betreffend.

Im Eiuverständnifse mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird die Verordnung obigen Betreffs vom 24. April 1886 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XVIII. Seite 157 ff.) mit Wirkung vom 1. August 1895 dahin geändert, daß 8- 3 Absatz 1 die folgende Fassung erhält:

Die Gebühr des Bürgermeisters für die Vergleichsverhandlung beträgt eine Mark." Karlsruhe, den 1. Juli 1895.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus lind Unterrichts.

In Vertretung:

von Neubronn.

Vät. 1)r. Flad.

Bekanntmachung.

(Vom l. Juli 1895.)

Die Bestellung von Vergleichsbehörden in streitigen Rechtsangelegenheiten betreffend.

Die mit diesseitiger Verfügung vom 10. Mai 1886 bekannt gegebene Dienstweisung für die Vergleichsbehörden (Schiedsmänner) erleidet mit Wirkung vom 1. August 1895 die Aendernng, daß in Z. 30 Absatz 1 die Worteachtzig Pfennig" ersetzt werden durch:einer Mark". Karlsruhe, den 1. Juli 1895.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

In Vertretung:

von Neubronn.

Vät. Du. Flad.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1895.

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