Nr. XVII.
14l
Gesetzes- und Vermdmmgs
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 8. Juli 1895.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung allgemeiner Kirchensteuer in der evangelischen Kirche betreffend.
Verordnung.
(Vom 28. Juni 1895.)
Die Erhebung allgemeiner Kirchensteuer in der evangelischen Kirche betreffend.
Auf Grund des Artikels 28 des Gesetzes vom 18. Juni 1892, betreffend die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 279), und des tz. 1 der landesherrlichen Verordnung gleichen Betreffs vom 17. Dezember 1892 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 655) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Evangelischen Oberkirchenrathe hierdurch bestimmt:
In Erhebungsbezirken, innerhalb welcher örtliche Kirchensteuer erhoben wird, liegt dem Ortskirchensteuererheber auch die Erhebung der allgemeinen Kirchensteuer ob.
Die Anforderung der allgemeinen Kirchensteuer erfolgt im ganzen Erhebungsbezirke gleichzeitig mit derjenigen der Ortskirchensteuer nach dem angefchloffeueu Formulare.
Die zwangsweise Beitreibung richtet sich nach den Vorschriften der zu erlassenden allgemeinen Verordnung.
s- 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 28. Juni 1895.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Aus Auftrag:
Dr. L. Arnsperger.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1895.
25
Vät. I)r. Flad.