Nr. XU

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für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Mittwoch den 12. Dezember 1894.

Inhalt.

Verordnungen und Bekanntmachungen r des Ministeriums der Iustiz, des Kultus und Unter­richts: die Gerichtskostenordnung betreffend; des Ministeriums des Innern: die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend; die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betreffend; die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.

Verordnung.

(Vom 20. November 1894.)

Die Gerichtskostenordnung betreffend.

Im Einverständniß mit Großherzoglichem Finanzministerium wird verordnet:

Artikel I.

Die Gerichtskostenordnung vom 2. Januar 1890 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1) erhält nachstehende Aenderungen:

I. Der Z. 106 in der durch die Verordnungen vom 14. April 1891 (Gesetzes- und Ver­ordnungsblatt Nr. VI. von 1891) und vom 28. Januar 1893 (Gesetzes- und Verordnungs­blatt Nr. V. von 1893) festgestellten Fassung wird aufgehoben und durch folgende Bestim­mung ersetzt:

Ist nachgewiesenermaßen (ß. 102) der verurtheilte Beschuldigte zahlungsunfähig, auch nicht in Aussicht, daß er zahlungsfähig werde, so wird von Privatklagesachen abgesehen, vergleiche ß. 99 Absatz 1 ein Kostenverzeichniß nicht gefertigt.

II. In tz. 107 werdenSatz 1" sowie die Worteoder geht ein Antrag der Amtskasse nach Z. 106 Absatz 2 ein" gestrichen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 20. November 1894.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

Nokk.

Vät. vr. Flad.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1894.

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