Nr. XU
429
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 12. Dezember 1894.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen r des Ministeriums der Iustiz, des Kultus und Unterrichts: die Gerichtskostenordnung betreffend; des Ministeriums des Innern: die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend; die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betreffend; die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.
Verordnung.
(Vom 20. November 1894.)
Die Gerichtskostenordnung betreffend.
Im Einverständniß mit Großherzoglichem Finanzministerium wird verordnet:
Artikel I.
Die Gerichtskostenordnung vom 2. Januar 1890 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1) erhält nachstehende Aenderungen:
I. Der Z. 106 in der durch die Verordnungen vom 14. April 1891 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. VI. von 1891) und vom 28. Januar 1893 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. V. von 1893) festgestellten Fassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Ist nachgewiesenermaßen (ß. 102) der verurtheilte Beschuldigte zahlungsunfähig, auch nicht in Aussicht, daß er zahlungsfähig werde, so wird — von Privatklagesachen abgesehen, vergleiche ß. 99 Absatz 1 — ein Kostenverzeichniß nicht gefertigt.
II. In tz. 107 werden „Satz 1" sowie die Worte „oder geht ein Antrag der Amtskasse nach Z. 106 Absatz 2 ein" gestrichen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 20. November 1894.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vät. vr. Flad.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1894.
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