Nr. XX N.
157
Karlsruhe, Dienstag den 19. Dezember 1893.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung r die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der innern Verwaltung betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnungen r des Ministeriums des Innern: die Vieheinsuhr aus der Schweiz betreffend; die Zuständigkeit zur Ertheilung der Schisferpatente für den Rhein, Neckar und Bodensce betreffend; die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend; das Pferdeaushebungs-Reglement betreffend; die Vieheinfnhr aus Italien betreffend; Abänderungen der Deutschen Wehrordnnng betreffend.
LliudcshmliHc Vcrmdnimg.
(Vom 27. November 1893.)
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der innern Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz , des Kultus und Unterrichts und Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen mit sofortiger Wirksamkeit, was folgt:
Artikel 1
Unsere Verordnung vom 6. Mai 1868, die Vorbereitung zum öffentlichen Dienste in der Justiz und der innern Staatsverwaltung betreffend, in der Fassung, welche dieselbe durch Unsere Entschließungen vom 10. Juli 1880, 8. August 1883 und 9. Dezember 1886 erhalten hat, wird in nachstehender Weise geändert beziehungsweise ergänzt:
I. Der Absatz 2 des Z. 2 erhält die Fassung:
Die Studirenden der Rechtswissenschaft haben außerdem
a. während mindestens eines Semesters an den Hebungen im juristischen Seminar einer Universität sich zu betheiligen;
d. in einem jeden der 3 ersten Semester wenigstens eine, mindestens 4 Stunden in der Woche betragende Vorlesung aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät zu hören.
Gesetzes- und Verordnungsblatt l393.
28