Nr. XXXVIII.
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für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Montag den 13. Oktober 1884.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung r desMinisteriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Kosten in gerichtlichen Angelegenheiten betreffend; des Ministeriums des Innern: die Errichtung einer Drahtseilfähre über den Rhein bei Vellingen betreffend; die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend; die Wanderschafheerden betreffend.
Verordnung.
(Vom 19. September 1884.)
Die Kosten in gerichtlichen Angelegenheiten betreffend.
Im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen werden die Verordnungen obigen Betreffs vom 16. September 1879 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XHV.) und vom 4. April 1883 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. X.) dahin abgeändert, daß nach Z. 4o. folgende Bestimmung eingeschaltet wird:
tz. 4ä.
Die Anfertigung der Heberolle hat bei Gerichtskosten, welche innerhalb des badischen Staatsgebietes zu erheben sind, zu unterbleiben, wenn sie den Satz von 10 Pfennig nicht übersteigen und die Auslagen der Staatskasse an Porto, Konstatir- nnd Hebgebühren sich ebenso hoch oder höher belaufen würden.
Solche Kostenbeträge sind zunächst in ein Bormerkverzeichniß zu übertragen und sofern innerhalb dreier Monate das ihrer Erhebung entgegenstehende Hinderniß wegfällt, nachträglich in die Heberolle aufzunehmen, andernfalls in dem Verzeichnisse zu streichen.
In die Heberolle für die außerhalb des badischen Staatsgebietes wohnenden Schuldner sind Kostenbeträge, welche den Satz von 20 Pfennig nicht übersteigen, nur dann aufzunehmen, wenn gleichzeitig andere von dem nämlichen Schuldner zu erhebende Beträge ausgenommen werden; andernfalls werden dieselben in das Vor- merkverzeichniß übertragen und, wenn innerhalb dreier Monate weitere Kostenbeträge von dem nämlichen Schuldner zu erheben sind, mit diesen in die Heberolle ausgenommen, wenn nicht, in dem Verzeichnisse gestrichen.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1834.
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