Nr. XXIV.
Gesetzes- und Versrdimngs - Platt
für bas Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 30. November 1877.
Inhalt.
Gesetz : die Steuererhebung für die Monate Dezember 1877 und Januar 1878 betreffend.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die dienstlichen Verhältnisse der Angestellten der Civil- staatsverwaltung betreffend.
Die Steuererhebung für die Monate Dezember 1877 und Januar 1878 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die direkten und indirekten Steuern, welche in den Monaten Dezember 1877 und Januar 1878 zum Einzug koinmen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach dem seitherigen Umlagefuß und nach den bestehenden Gesetzen und Tarifen, die Erwerbsteuer aber mit 26 Pfennig von 100 Mark Steuerkapital zu erheben.
Artikel 2.
Wenn und insoweit in dem Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1878 und 1879 der im Artikel 1 für die Erwerbsteuer bestimmte Steuerfuß für das Jahr 1878 nicht beinhalten werden sollte, hat eine Ausgleichung beziehungsweise der Rückersatz oder die Nacherhebung der zu viel oder zu wenig erhobenen Steuerbeträge einzutreten.
Artikel 3.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. November 1877.
EMtlrr.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: G a i e r.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1877.
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