XIX.

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' Großherzoglich-Badisches

Staats - und Regierungs - Blatt.

Carlsruhe, den 7. August 182Z.

Verordnungen.

vermöge höchsten Beschlusses Seiner Königlichen Hoheit des Gro ß h err zogs wird andurch verordnet: daß das Zollgesetz vom t8tm July vorige» Jahrs, Regierungsblatt I>lro. XIV. vom 22. July, soweit dasselbe auf deutsche Staaten, mit welchen nicht vorläufige Verabredungen getroffen worden, anwendbar ist, also mit Ausnahme der Artikel 1 und 7., nach Verfiuß von vier Wochen vom Tag der Publikation dieses an gerechnet, auch im Verkehr mit den Schweizer Kantonen Zurch, Basel, Genf, Neuschatel, Graubündten, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Teffin und Wallis, in Anwendung kommen soll, unter Vorbehalt jedoch der für einzelne dieser Kantone nach Verschiedenheit der bestehenden Handelsverbindungen durch besondere Verabredungen späterhin etwa erfolgenden Modifikationen, so wie unter Bestätigung der in dem Artikel 4 und 6 des gedachten Gesetzes vom l8ten July vorigen Jahrs ausgesprochenen Ausnahmen für die Kantone Bern, Luzern, Uri, Unterwalden ind dem Wald, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Argau, Schaffhausen, Appenzell inner und außer Rhoden, Sk. Gallen, Thurgau und Waadt» Carlsruhe, den Seen August 182 Z.

Finanz - Ministerium.

Böckh.

Vclc. Frey.

(Die nachzusuchende Ausfertigung der Ladschrine -er Mentifirten Weinhändler betreffend.)

In Gemäsheit hohen StaatsMinisterialRescriptS vom I2ten dieses Monats Nro. 1369. wird hierdurch provisorisch verordnet:

Die patentisirten Weinhändler sind den Bestimmungen des Artikels 19. der Aeclsor-nung über die Erhebung der Ladschrine, von nun an ebenfalls unterwor-

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